Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen (z. B. vor Suchtmitteln oder Gewaltdarstellungen), die sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ent­wicklung noch nicht richtig einschätzen oder abwehren können, gibt das JuSchG unter anderem bestimmte Alters- und Zeitgrenzen vor. Diese Grenzen gelten zum Teil nicht, wenn die Kinder oder Jugendliche von verantwortlichen Erwachsenen be­glei­tet wer­den. Dies können Personensorgeberechtigte (z. B. Eltern) oder er­zie­hungs­be­auf­trag­te Personen (z. B. Jugendleiter) sein.

Zuständig für den Vollzug des JuSchG sind die Land­kreise bzw. die kreisfreien Städ­te und die Polizei. Zur Information aller Beteiligten haben das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales und das Bayerische Lan­des­ju­gend­amt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und den Kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bänden umfangreiche landesweite Vollzugshinweise er­ar­bei­tet.

Regelungen zum Jugendschutzrecht, die häufig Gegen­stand von Anfragen sind: 

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gast­stät­ten ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder er­zie­hungs­be­auf­tragten Per­sonen grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie be­fin­den sich auf Reisen oder möchten eine Mahlzeit oder ein Getränk ein­neh­men.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich von 5 Uhr bis 24 Uhr alleine in einer Gaststätte aufhalten.

Was eine Gaststätte ist, wird im Gaststättengesetz (GastG) geregelt. Für Gaststätten, in denen keinerlei Alkohol abgegeben oder ausgeschenkt wird, gelten die Beschränkungen nicht.

In Nachtbars oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben dürfen sich Kin­der und Jugendliche ausnahmslos nicht aufhalten.

Öffentliche Tanzveranstaltungen (dies sind in der Regel Diskotheken) dürfen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht besucht werden.

Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche alleine bis längstens 24 Uhr dort aufhalten.

Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind auf Antrag möglich.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke weder abgegeben noch darf ihnen der Konsum dieser Produkte gestattet werden.

Jugendlichen ab 16 Jahren ist es erlaubt Bier, Met, Wein, Sekt und wein­ähnliche Getränke (z. B. Apfel- und Beerenweine), sowie entsprechende Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken (z. B. Radler, Wein­schor­le) zu kaufen und in der Öffentlichkeit zu trinken. Dies gilt auch für Ju­gend­li­che ab 14 Jahre in Begleitung der Personen­sorge­be­rech­tig­ten.

Das Abgabe- und Konsumverbot in der Öffentlichkeit für an­de­re al­ko­ho­li­sche Getränke gilt für alle Minderjährigen. Unter „andere alkoholische“ Getränke sind Spirituosen wie Schnaps, Wodka, Liköre etc. zu verstehen. Auch Mischgetränke (Alkopops, Cocktails, etc.) und Lebensmittel (z. B. Schnapspralinen), die ent­spre­chen­den Alkohol enthalten, werden von dem Verbot umfasst; hier gibt es auch keine Ausnahmeregelung für Minderjährige in Begleitung der Eltern.

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Ta­bak­waren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rau­chen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

Das Verbot gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten oder E-Shishas.

Der Vertrieb dieser Produkte im Versandhandel ist nur zulässig, wenn durch technische oder sonstige Vorrichtungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt.

Kindern und Jugendlichen darf die Anwesenheit in öffentlichen Spiel­hal­len oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räu­men nicht ge­stattet werden.

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Jahrmärkten oder sons­ti­gen zeitlich begrenzten Veranstaltungen erlaubt werden. Der Gewinn in Waren darf nur von geringem Wert sein.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fra­gen zum gesetzlichen Jugendschutz und erstellt hierzu entsprechende Pu­bli­ka­tio­nen (zum Beispiel Gesamtkonzept präventiver Kinder- und Jugendschutz). Es regt Gesetzes­än­de­run­gen an und führt Fortbildungen für Mitarbeiterinnen und Mit­ar­bei­ter der Jugend­hilfe durch. Gemeinsam mit der Aktion Jugendschutz (AJ), Lan­des­ar­beits­stel­le Bayern e. V., werden darüber hinaus regelmäßig regionale Arbeitskreise, Fachforen sowie Jugendschutztagungen für die Ju­gend­schutz­fach­kräf­te in den Ju­gendämtern ver­an­stal­tet.

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