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Kindertagesbetreuung
Kindertagesbetreuung ist ein wichtiger Baustein guter und nachhaltiger Familienpolitik in Bayern. Der Ausbau verschiedener Formen von Betreuungsangeboten soll bedarfsgerecht auf die Lebenslagen und Bedürfnisse von Familien reagieren und qualitativ hochwertige Betreuung und Bildung von Kindern gewährleisten.
Anspruch auf frühkindliche Förderung
Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe
§§ 22-24 SGB VIII
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG)
§ 1 AVBayKiBiG
Die Zuständigkeit für Kindertageseinrichtungen und für die Durchführung des BayKiBiG liegt grundsätzlich beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Aufgaben des Landesjugendamts
Im Rahmen der institutionellen Kindertagesbetreuung hat das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt die Aufgabe, die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die pädagogische Qualifikation des Personals für Kindertageseinrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
Darüber hinaus unterstützt das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagespflege, die neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichberechtigte Form der Kinderbetreuung darstellt.