Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgericht
Im deutschen Strafrecht existieren für die Reaktion auf Straftaten junger Menschen eigene strafrechtliche Bestimmungen, die auf die besondere Situation der Jugendlichen und Heranwachsenden in der Gesellschaft eingehen. Straffälligkeit von jungen Menschen ist immer auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob es sich um eine einmalige, nicht schwerwiegende und jugendtypische Verfehlung handelt oder ob Anzeichen für beginnende Fehlentwicklungen oder manifeste Störungen in der Sozialentwicklung vorliegen.
Das JGG bietet den Strafverfolgungsbehörden ein breites Spektrum an möglichen Reaktionen auf delinquentes Verhalten junger Menschen. Entsprechend seiner erzieherischen Grundausrichtung kann es den individuellen Bedarfen der Jugendlichen und Heranwachsenden angepasst werden. Hierzu zählen klassische Sanktionen wie Ermahnung, Ableisten gemeinnütziger Sozialdienste, Geldbußen, Weisungen bezüglich einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle oder freiheitsentziehende Maßnahmen (Arreste). Andere Formen sind Betreuungsweisungen, Soziale Trainingskurse und andere ambulante Maßnahmen, die junge Menschen pädagogisch unterstützen.
Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe in Strafverfahren
Das Jugendamt hat in der Jugendhilfe in Strafverfahren bzw. Jugendgerichtshilfe in den Verfahren nach dem JGG mitzuwirken oder diese Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe zu delegieren. Die Fachkräfte der Jugendhilfe in Strafverfahren haben dabei zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere individuelle Unterstützungsangebote in Betracht kommen. Aufgabe der Fachkräfte ist es, die jungen Menschen und gegebenenfalls ihre Personensorgeberechtigten im gesamten Verfahren zu beraten und zu unterstützen, d. h. vom Bekanntwerden der Tat bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens. Sie tun dies
- durch Information der Betroffenen über den voraussichtlichen Ablauf des Verfahrens und der möglichen Konsequenzen,
- indem sie den betroffenen jungen Menschen aufzeigen, wie sie unter Einbezug der geschädigten Partei selbst aktiv werden und eine Schadensregulierung treffen können,
- durch Einleitung oder Vermittlung weiterführender Hilfen und
- durch Gewährleistung eines kontinuierlichen Informationsflusses zwischen allen am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen
mit dem Ziel, erzieherische Hilfen und andere pädagogische Maßnahmen als Alternative zur Erledigung des Strafverfahrens zum Bewusstsein zu bringen.
Rechtsgrundlagen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§§ 38, 50 JGG
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 52 SGB VIII
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter sowie die von den Jugendämtern in die Aufgaben einbezogenen freien Träger bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.