Vormundschaft und Pflegschaft
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, muss das Familiengericht im Zweifel alle Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
In bestimmten familiären Konstellationen wird die (Mit-)Verantwortung für die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind von Dritten übernommen, die damit ganz oder teilweise in Rechte und Pflichten eintreten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen. In welchen Fällen diese Aufgaben vom Jugendamt wahrgenommen werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus, so wird häufig das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger für einzelne Teile oder für die gesamte elterliche Sorge bestimmt. Das Jugendamt muss bei Kenntnis einer solchen Situation eine sorgerechtliche Entscheidung beantragen. Es wirkt bei diesen familiengerichtlichen Entscheidungen mit.
Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch natürlichen Personen oder sogenannten Vormundschaftsvereinen übertragen, die auf die Übernahme von Vormundschaften spezialisiert sind.
Rechtsgrundlagen
Elterliche Sorge, Grundsätze – § 1626 BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB
Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds - § 1773 BGB
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe - § 1 SGB VIII
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten - § 50 SGB VIII