Vormundschaft und Pflegschaft

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, muss das Familiengericht im Zweifel alle Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

In bestimmten familiären Konstellationen wird die (Mit-)Verantwortung für die el­ter­li­che Sorge für ein minderjähriges Kind von Dritten übernommen, die damit ganz oder teil­weise in Rechte und Pflichten eintreten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen. In welchen Fällen diese Aufgaben vom Jugendamt wahr­ge­nom­men werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus, so wird häufig das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger für einzelne Teile oder für die gesamte el­ter­li­che Sorge bestimmt. Das Jugendamt muss bei Kenntnis einer solchen Situation eine sor­ge­recht­li­che Entscheidung beantragen. Es wirkt bei diesen familiengerichtlichen Ent­schei­dun­gen mit.

Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch natürlichen Personen oder sogenannten Vormundschaftsvereinen übertragen, die auf die Übernahme von Vor­mund­schaf­ten spezialisiert sind.