Selbstorganisierte Zusammenschlüsse

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurden die Rechte junger Menschen und ihrer Familien in der Kinder- und Jugendhilfe deutlich gestärkt. Seit 2021 bietet der § 4a SGB VIII eine klare Rechtsgrundlage, um Selbstvertretungen und Selbsthilfe von Adressatinnen und Adressaten zu fördern und strukturell in die Kinder- und Jugendhilfe einzubinden.

Das Ziel: Junge Menschen und Eltern – mit und ohne Behinderung – sollen nicht nur bei individuellen Entscheidungen, sondern auch bei der Planung und Gestaltung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe aktiv mitwirken können. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse ermöglichen es ihnen, ihre Interessen zu vertreten und gemeinsam Verantwortung zu übernehmen.

Diese Zusammenschlüsse umfassen beispielsweise Selbstvertretungen in Einrichtungen sowie gesellschaftliche Initiativen, die junge Menschen und ihre Anliegen unterstützen.

Der Landesheimrat Bayern

Der Landesheimrat Bayern (LHR) setzt sich für die Interessen der jungen Menschen aus der stationären Kinder- und Jugendhilfe und der stationären Eingliederungshilfe in Bayern ein.

Ein weiterer wichtiger Fortschritt des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ist die Einführung konkreter Verfahren zur Beteiligung selbstorganisierter Zusammenschlüsse. So fordert § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, dass Einrichtungen nur dann eine Betriebserlaubnis erhalten, wenn sie geeignete Verfahren der Selbstvertretung nachweisen können.

Ergänzend sieht § 71 Abs. 2 SGB VIII vor, dass Selbstvertretungsorganisationen dem örtlichen Jugendhilfeausschuss angehören sollen.

Ebenso empfiehlt § 78 SGB VIII, dass sie in die Arbeitsgruppen der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen werden. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien auf allen Ebenen der Jugendhilfe zu stärken, auch wenn sie nicht immer verpflichtend sind.