Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hat die zentrale Aufgabe, die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive ge­sund­heitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schafts­fähi­gen Persön­lich­keit zu fördern.

Kinder sind nach dem Ju­gend­schutz­ge­setz (JuSchG) Personen unter 14 Jahren. Jugendliche sind Per­so­nen, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Dreigliedriger Jugendschutz:

Der Kinder- und Jugendschutz gliedert sich in drei Bereiche, die durch spezielle Bestimmungen zum Arbeitsrecht (Jugendarbeitsschutz) ergänzt werden.

Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, mögliche Gefähr­dungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinander­zu­setzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Die Eltern werden bei der medienpädagogischen Erziehung ihrer Kinder unterstützt. Die Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes ergeben sich aus § 14 SGB VIII und werden auf Landesebene hauptsächlich von der Aktion Jugendschutz (AJ), Landesarbeitsstelle Bayern e. V. wahrgenommen.

Hier geht es zur Webseite der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V.

Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden alle Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. deren Entstehung verhindern (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen). Darunter fallen unter anderem kind- und jugendgerechte Verkehrs- und Stadt­plan­ungen sowie an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtete Spielraum- und Freizeitstättenplanungen. Die rechtlichen Grundlagen dazu ergeben sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII.

Mit gesetzlichen Regelungen und Vorschriften sollen Rahmen­be­din­gun­gen geschaffen werden, die es jungen Menschen ermöglichen, in un­se­rer Ge­sell­schaft unbeschadet aufzuwachsen. Von zentraler Bedeutung ist hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das sich pri­mär an Er­wach­se­ne, Gewerbetreibende sowie Institutionen richtet und folgende Bereiche umfasst.

Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Jugendschutz in den Medien

Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leis­tungs­ver­mögen Erwachsener ausrichten. Hinzu kommen die zusätzlichen Be­las­tungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. 

Dem Schutz der minderjährigen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Ge­sund­heits­schut­zes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Kinder und Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Ar­beits­le­bens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in be­son­de­rem Maße zu schützen.

Die rechtlichen Grundlagen dazu sind die

Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

sowie das

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Zuständig für den Vollzug der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Ju­gendarbeitsschutzgesetzes, dazu zählt auch die Ausstellung von Be­rech­ti­gungs­schei­nen für Jugendschutzuntersuchungen und die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gungen für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG, sind die jeweiligen Gewerbe­aufsichts­ämter.

 

Der Kinder- und Jugendschutz in Bayern kann nur dann erfolgreich sein, wenn Jugend-, Ordnungs-, Gewerbe- und Gesundheitsämter, Polizei, Gemeinden, weitere zuständige Behörden oder Stellen, Schulen, freie Träger, Veranstaltende und Gewerbetreibende "vor Ort" vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Weiterführende Themen