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Jugendschutz
Der Kinder- und Jugendschutz hat die zentrale Aufgabe, die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.
Kinder sind nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) Personen unter 14 Jahren. Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
VJuSchG: Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
KindArbSchV: Kinderarbeitsschutzverordnung
JMStV Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
GlüStV Glücksspielstaatsvertrag
AGGlüStV Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
BayGastV Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
AGSG: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze, insb. Art. 55, Art. 57 AGSG
OWiG: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Dreigliedriger Jugendschutz:
Der Kinder- und Jugendschutz gliedert sich in drei Bereiche, die durch spezielle Bestimmungen zum Arbeitsrecht (Jugendarbeitsschutz) ergänzt werden.
Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, mögliche Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Die Eltern werden bei der medienpädagogischen Erziehung ihrer Kinder unterstützt. Die Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes ergeben sich aus § 14 SGB VIII und werden auf Landesebene hauptsächlich von der Aktion Jugendschutz (AJ), Landesarbeitsstelle Bayern e. V. wahrgenommen.
Hier geht es zur Webseite der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V.
Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden alle Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. deren Entstehung verhindern (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen). Darunter fallen unter anderem kind- und jugendgerechte Verkehrs- und Stadtplanungen sowie an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtete Spielraum- und Freizeitstättenplanungen. Die rechtlichen Grundlagen dazu ergeben sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII.
Mit gesetzlichen Regelungen und Vorschriften sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es jungen Menschen ermöglichen, in unserer Gesellschaft unbeschadet aufzuwachsen. Von zentraler Bedeutung ist hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende sowie Institutionen richtet und folgende Bereiche umfasst.
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten. Hinzu kommen die zusätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung.
Dem Schutz der minderjährigen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Kinder und Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schützen.
Die rechtlichen Grundlagen dazu sind die
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
sowie das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Zuständig für den Vollzug der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dazu zählt auch die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für Jugendschutzuntersuchungen und die Ausnahmegenehmigungen für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG, sind die jeweiligen Gewerbeaufsichtsämter.
Der Kinder- und Jugendschutz in Bayern kann nur dann erfolgreich sein, wenn Jugend-, Ordnungs-, Gewerbe- und Gesundheitsämter, Polizei, Gemeinden, weitere zuständige Behörden oder Stellen, Schulen, freie Träger, Veranstaltende und Gewerbetreibende "vor Ort" vertrauensvoll zusammenarbeiten.