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darunter die

gewerbliche

Verabreichung von Getränken bzw. zubereiteten Speisen

zum Verzehr vor Ort (z. B. Restaurants, Kneipen etc.) zu verstehen. Wer eine Gast-

stätte betreiben will, in der Alkohol verabreicht werden soll, benötigt eine Erlaubnis

nach § 2 Abs. 1 GastG.

Für Feste und Veranstaltungen von Vereinen und sogenannten nicht kommerziellen

Veranstaltern, kann u. a. der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes

unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (sog. Gestattung nach § 12

GastG). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine zeitlich befristete Bewirtung

aus einem besonderen Anlass handelt. Die Ausführung dieser Vorschriften regelt die

Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV). Diese wurde am 23.02.2016 novelliert

und ist am 01.04.2016 in Kraft getreten.

Eine für den Jugendschutz maßgebliche Veränderung ist hierbei insoweit eingetre-

ten, als die bisher in § 2 Abs. 2 Gaststättenverordnung – GastV alt – enthaltene Rege-

lung, dass vor Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG das Jugendamt und die

Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen rechtzeitig zu beteiligen sind, ge-

strichen wurde.

Die Beteiligung des Jugendamts und der Polizei wurde im Jahr 2010 festgeschrie-

ben, um einen besseren Schutz von Minderjährigen vor den Gefahren des Alkohol-

konsums sicherzustellen. Gerade im Umfeld von Vereinsfeiern, Dorffesten und

ähnlichen Veranstaltungen war vermehrt ein übermäßiger Alkoholkonsum von Min-

derjährigen zu beobachten.

Zum 01.11.2016 ist eine weitere Änderung der BayGastV in Kraft getreten, die den

Jugendschutz tangiert. Nach § 3a BayGastV benötigen

Reisegastwirte

nunmehr für

den zeitlich begrenzten Ausschank von Alkohol

keine Gestattung

der zuständigen

Gemeinde nach § 2 GastG bzw. § 12 GastG mehr, sofern sie im Besitz einer entspre-

chenden

Reisegewerbekarte

sind und den beabsichtigten Betrieb mindestens vier

Wochen vorher der zuständigen Gemeinde anzeigen, darunter fallen z. B. auch Glüh-

weinstände. Bisher musste an jedem Ausschankort eine neue behördliche gaststät-

tenrechtliche Erlaubnis über die Reisegewerbekarte hinaus beantragt werden. Die

Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzun-

gen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen.

Um den Jugendschutz jedoch weiterhin zu gewährleisten, hat das für die Ausführung

der BayGastV zuständige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien,

Energie und Technologie auf Anregung des Bayerischen Staatsministeriums für Ar-

beit und Soziales, Familie und Integration sowie des Bayerischen Landesjugendamts

mit Schreiben vom 24.10.2016 an die Regierungen verfügt, dass

weiterhin vor der

Entscheidung

über einen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 BayGastV als auch beim Er-

halt von Anzeigen nach § 3a BayGastV das

Jugendamt frühzeitig zu beteiligen ist

,

sofern nach Art der Veranstaltung mit der Teilnahme von Minderjährigen zu rechnen

ist.

Bettina Eickhoff

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16

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