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die Betreuung von Kindern im Einzelfall im schulischen Rahmen oder aber im Rah-
men der Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII stattfindet.
Der BayVGH hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass nur dann von Betreuung in
einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe im Sinne des § 22 SGB VIII ausgegangen
werden kann, wenn sich die Betreuung nicht an rein schulischen oder schulergänzen-
den Zwecken orientiert und insoweit nicht in die Schulorganisation eingebunden ist.
Allerdings macht allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzep-
tion der Betreuung in Händen der Schulleitung liegt, dass Stundenpläne mit dem
Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in schulischen
Räumen stattfindet, eine Einrichtung nach Auffassung des Gerichts nicht per se zu
einer Einrichtung der Schule.
Als maßgebend für die Abgrenzung hält das Gericht das jeweilige konkrete Angebot.
Hierbei ist die Zuordnung zu Tageseinrichtungen der Jugendhilfe im Kontext des pä-
dagogischen Anspruchs der Betreuung im Sinne der Prüfkriterien des § 22 Abs. 2
und 3 SGB VIII zu beurteilen, die eine gezielte Förderung, Bildung und Erziehung von
Kindern zum Gegenstand haben.
Eine Übernahme von Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung nach § 90 Abs.
3 SGB VIII kommt daher nur in Betracht, wenn die Einrichtung den fachlichen An-
sprüchen der Jugendhilfe gerecht wird.
Ergänzend dazu stellte das Gericht fest, dass Kosten für Formen der schulischen Be-
treuung nicht zuletzt deshalb oft von den Jugendämtern nicht übernommen werden
können, wenn Betriebserlaubnisse nach § 45 Abs. 2 SGB VIII z. B. wegen fehlender
fachlicher, personeller und räumlicher Voraussetzungen nach dem Jugendhilferecht
nicht erteilt werden können.
2.8 Urteil des VG München M 18 K 14.3472 vom 24.02.2016 zur Höhe des Tages-
pflegeentgelts
Tagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII einen eigenen Anspruch auf die
rechtsbehelfsfähige Festsetzung eines leistungsgerechten Tagespflegeentgelts.
Diese Festsetzung muss nach Auffassung des Gerichts die Höhe der einzelnen Kom-
ponenten der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII erkennen las-
sen, die nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen sind. Einheitlich festgesetzte
Pauschalbeträge ohne jegliche Differenzierung sieht das Gericht als nicht ausrei-
chend an.
In diesem Zusammenhang wird es nicht für sachgerecht erachtet, wenn die Festset-
zung eines Entgelts auf der Berechnungsgrundlage des BayKiBiG nach Buchungszeit-
und Gewichtungsfaktoren erfolgt. Diese Grundlage beziehe sich eindeutig auf die
Höhe von Refinanzierungsansprüchen der Gemeinden gegenüber dem Freistaat und
könne insoweit nicht Basis für die Festsetzung eines leistungsgerechten Tagespflege-
entgelts sein.
Daneben hält das Gericht generalisierte vertragliche Vereinbarungen für unzulässig,
die ein Zuzahlungsverbot durch die Eltern an Tagespflegepersonen verbindlich re-
geln. Es treffe zwar zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertages-
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16