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derte Pflegekinder und der Möglichkeit der Anrechnung des Kindergeldes auf das

Pflegegeld befasst.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Kindergeld für behinderte Pflegekinder

in Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII abweichend vom Zuflussprinzip der So-

zialhilfe nicht nach § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII dem Einkommen des Kindes zuzurech-

nen ist. Die Regelung des § 82 SGB XII verfolgt dabei den Zweck, durch die Zu-

rechnung des Kindergeldes als Einkommen beim Kind den sozialhilferechtlichen

bzw. Unterhaltsbedarf decken zu helfen.

Wird der Unterhaltsbedarf des Pflegekindes aber ohnehin in voller Höhe durch den

Träger der Eingliederungshilfe gedeckt, ist die Zurechnung des Kindergeldes als Ein-

kommen beim Kind zur Deckung des Unterhaltsbedarfs insoweit nicht mehr erforder-

lich.

Da die Eingliederungshilfe in Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII nicht über ähn-

lich differenzierte Vorschriften zur pauschalen Bemessung von Pflegegeldern verfügt

wie die Jugendhilfe, orientieren sich die Sozialhilfeträger hier oftmals an den nach

§ 39 SGB VIII örtlich festgesetzten Pauschalbeträgen der Vollzeitpflege.

In analoger Anwendung der in § 39 Abs. 6 SGB VIII geregelten anteiligen Anrech-

nung des Kindergeldes auf die Pflegepauschale wird empfohlen, das von den Pflege-

personen für das Pflegekind bezogene Kindergeld auch im Rahmen der Eingliede-

rungshilfe in der in § 39 Abs. 6 SGB VIII genannten Höhe entsprechend zu berück-

sichtigen.

Daneben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen bei

der Betreuung geistig bzw. körperlich behinderter Kinder in Familienpflege integraler

Bestandteil der Eingliederungshilfeleistung nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII sind und

keine Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 ff SGB XII. Damit ist ein mögli-

ches Einkommen des Kindes lediglich im Rahmen der Einkommensgrenzen der

§§ 85 ff SGB XII zu berücksichtigen.

2.5 Überzahlung des Vollzeitpflegeentgelts und Rückforderung

Im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erhalten die Per-

sonensorgeberechtigten bei zahlreichen Jugendämtern den Bescheid über die Bewil-

ligung von Hilfe zur Erziehung, die Pflegepersonen erhalten einen Abdruck dieses

Bescheides mit der zusätzlichen Feststellung der Höhe des monatlichen Pflegeent-

gelts zur Kenntnisnahme.

Eigene Bewilligungsbescheide über die Höhe des Pflegegeldes ergehen in diesen

Fällen nicht, die Pflegegeldzahlungen erfolgen unmittelbar an die Pflegefamilie.

Wird Hilfe zur Erziehung mit Einstellungsbescheid an die Anspruchsberechtigten be-

endet, entfällt damit auch der Annexanspruch auf Leistungen zum Unterhalt in Form

des Vollzeitpflegeentgelts. Ob und in welchem Umfang sich aus der Beendigung der

Hilfe eine Überzahlung des Pflegegeldes ergibt, ist jeweils nach den Umständen des

Einzelfalls zu prüfen.

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16