chend berücksichtigt, im Sinne jugendhilferechtlicher Bedarfsplanung zu unflexibel.
2.3 Auszahlung des Kindergeldes an Pflegefamilien / Definition Obhutsverhältnis
zu den leiblichen Eltern / Elternteilen
Pflegepersonen haben nach steuerrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Auszahlung
des Kindergeldes für ein Pflegekind, wenn dieses dauerhaft in den Haushalt aufge-
nommen wurde und darüber hinaus kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den leibli-
chen Eltern mehr besteht.
Manche Familienkassen legen den Begriff des Obhutsverhältnisses mitunter entge-
gen anderslautender offizieller Dienstanweisung (DA-KG) in Einzelfällen offenbar
sehr unterschiedlich aus und verweigern die Auszahlung des Kindergeldes an Voll-
zeitpflegepersonen bereits dann, wenn im Rahmen rechtlich verpflichtender und pä-
dagogisch gewollter Umgangskontakte im Sinne des § 33 SGB VIII regelmäßige
Kontakte zu den leiblichen Eltern bzw. Elternteilen aufrechterhalten werden.
Diese Auslegungspraxis reicht im Einzelfall so weit, dass selbst stundenweise bzw.
ein- bis zweimal monatlich stattfindende Kontakte als fortbestehendes Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern / Elternteilen interpretiert werden und den
Pflegeeltern damit kein Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes zugestanden
wird.
Diese enge Auslegung hätte zumindest für Zeitabschnitte, in denen noch nicht fest-
steht, ob eine Rückkehroption in die Herkunftsfamilie weiterhin zu prüfen ist, zur
Folge, dass Pflegefamilien keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hätten.
Die DA-KG auf dem Stand 2016 sieht zwar dem Grunde nach entsprechende Einzel-
fallprüfungen vor, gleichzeitig gehen aber Auslegungshilfen der DA-KG von einem
fehlenden Obhuts- und Pflegeverhältnis bereits dann aus, wenn ein Pflegekind von
seinen Eltern noch gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird oder es
seine leiblichen Eltern gelegentlich besucht und zwischen der Pflegeperson und dem
Kind ein Aufsichts-, Betreuungs-und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und
leiblichem Kind besteht.
Die Auflösung eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses ist im Regelfall dann anzuneh-
men, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein
schulpflichtiges Kind über zwei Jahre keine ausreichenden Kontakte mehr hat. Der
Begriff „ausreichend“ ist dabei leider nicht genauer definiert und nach Rechtspre-
chung des BFH in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes einzuschätzen.
Es wird empfohlen, den zuständigen Kindergeldkassen im Zweifelsfall die Umstände
des Einzelfalls darzulegen und im Interesse des Kindeswohls und der Kontinuität von
Pflegeverhältnissen um wohlwollende Prüfung zu ersuchen.
2.4 Anrechnung von Kindergeld bei körperlich bzw. geistig behinderten Pflege-
kindern
Der Deutsche Verein hat sich in seinem Gutachten G 5/14 vom 20.01.2016 ausführlich
mit den Grundlagen des Bezugs von Kindergeld für körperlich bzw. geistig behin-
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16
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