Table of Contents Table of Contents
Previous Page  19 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 19 / 32 Next Page
Page Background

Auf Nr. 2.6 der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände für die Vollzeit-

pflege zur Beendigung von Pflegeverhältnissen wird insoweit hingewie-

sen (der Empfehlungstext ist abrufbar unter

http://www.blja.bayern.de/

service/ bibliothek/fachliche-empfehlungen/vollzeitpflege_ landkreis-

tag.php). Danach sollte bei der Beendigung von Pflegeverhältnissen

vor dem 15. eines Monats die halbe Pflegepauschale, danach der volle

Monatsbetrag belassen werden.

Mit der Einstellung der Hilfe erhalten die Pflegepersonen in der Folge oftmals ledig-

lich eine Aufforderung zur Rückerstattung überzahlter Pflegepauschalen. Eine Über-

zahlung kann dabei von der Pflegeperson nicht mit Bescheid im Sinne der Rückforde-

rungsvorschriften des SGB X zurückgefordert werden, weil die Pflegegeldzahlung im

Rahmen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses erfolgt und im Regelfall nicht

Teil der rechtsbehelfsfähigen Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ist.

Zahlt eine Pflegeperson überzahlte Pauschalbeträge auf einfache Aufforderung durch

das Jugendamt nicht zurück, kommt eine Rückforderung lediglich auf der zivilrechtli-

chen Grundlage des § 812 Abs. 1 BGB in Betracht.

2.6 Urteil des OVG Lüneburg 4 LB 14/13 vom 20.01.2016 zur Abgrenzung zwi-

schen Leistungen der Jugendhilfe im In- und Ausland

Die Rechtsprechungspraxis zu den Anspruchsgrundlagen von Hilfen für Deutsche im

Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII in Zusammenhang mit § 88 SGB VIII ist bislang

sehr uneinheitlich.

Trotz abweichender höchstrichterlicher Entscheidungen zur Thematik (z. B. BVerwG 5

C 4/10 vom 12.05.2011) wurde in einzelnen Entscheidungen immer wieder davon

ausgegangen, dass ein Fall der Hilfe für Deutsche im Ausland auch dann vorliegen

kann, wenn sich zwar der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält, die Hilfe selbst

aber im Inland erbracht wurde.

Diese Auslegung führte gerade in Fällen grenzüberschreitender Hilfen im grenznahen

Ausland vielfach zu Vollzugsproblemen, vor allem bei Eingliederungshilfen im Sinne

des §35a SGB VIII, bei denen der junge Mensch zwar selbst Anspruchsinhaber ist, er

aber dennoch bis zu seiner Volljährigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt seiner (sorge-

berechtigten) Eltern teilt.

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil nunmehr erneut deutlich darauf hingewie-

sen, dass materielle Voraussetzung für eine Hilfe für Deutsche im Ausland ist, dass

sowohl der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe wie auch

der Leistungsempfänger während der Erbringung der Jugendhilfeleistung ihren Auf-

enthalt im Ausland haben müssen.

Ergänzend betont das Gericht, dass eine Inlandshilfe immer bereits dann vorliegt,

wenn die Leistungen tatsächlich im Inland erbracht werden. Es bestätigt damit die

Rechtsauffassung des BVerwG.

2.7 Beschluss des BayVGH 12 C 13.2352 vom 21.12.2015 zur Abgrenzung schuli-

scher Nachmittagsbetreuung von Betreuung in einer Tageseinrichtung

Im Verzahnungsbereich von Beschulung und Jugendhilfe gibt es immer wieder Fall-

konstellationen, in denen fachliche Auseinandersetzungen darüber stattfinden, ob

19

BLJA Mitteilungsblatt 4/16

Info