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Nach dieser Entscheidung sind Inobhutnahmen durch Träger der freien Jugendhilfe
ohne den vorgeschalteten hoheitlichen Akt durch den öffentlichen Jugendhilfeträger
damit rechtswidrig.
Jugendämter können zwar nach § 76 Abs. 1 SGB VIII freie Träger auch an der Durch-
führung von Inobhutnahmen beteiligen, rechtmäßig ist eine Inobhutnahme jedoch
nur dann, wenn im Vorfeld alle gesetzlich geregelten Clearingaufgaben der §§ 42 und
42a SGB VIII durch die öffentliche Jugendhilfe erfüllt wurden.
2.
Wirtschaftliche Jugendhilfe
2.1 Empfehlung zur Höhe der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2
Satz 3 SGB VIII
Die Empfehlungen zur Höhe der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2
Satz 3 SGB VIII wurden nach den aktuellen Berechnungen der Personaldurchschnitts-
und Personalvollkosten des Finanzministeriums vom 07.08.2015 für den Zeitraum ab
März 2016 angepasst. Der Empfehlungstext mit den aktualisierten Erstattungsbeträ-
gen wird auf der Internetseite des Landesjugendamtes veröffentlicht.
2.2 Übernahme einer Verpflegungspauschale nach § 90 Abs. 3 SGB VIII bzw. im
Rahmen kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II
Einzelne Kindertageseinrichtungen führten im Rahmen der Überarbeitung von Ein-
richtungskonzeptionen die für Eltern verpflichtende Buchung einer Vollverpflegungs-
pauschale (Frühstück, Mittagessen und Brotzeit) unabhängig von Schließzeiten
sowie Urlaubs- oder Krankheitstagen der Kinder ein, ohne dass belegenden Eltern
dabei ein individueller Gestaltungsspielraum nach den jeweiligen familiären Bedürf-
nissen zugestanden wird.
Dabei kann es zu Kollisionen im Rahmen der Berechnungen bei der pauschalierten
Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII kommen, wenn die Kosten für das ge-
meinsame Mittagessen etwa im Rahmen kommunaler Eingliederungsleistungen nach
§ 16a SGB II über das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden und dafür
nach den geltenden sozialhilferechtlichen Vorschriften bereits eine häusliche (Teil-)Er-
sparnis bei der Übernahme von Kosten der Kindertagesbetreuung angesetzt wurde.
Kosten für Buchungszeiten mit verpflichtender Verpflegungspauschale werden dem
Grunde nach auf Antrag wohl zumindest in den Fällen zu übernehmen sein, in denen
ein Jugendamt den Antragstellern entweder keine alternativen Lösungen anbieten
kann oder in denen das Angebot des Einrichtungsträgers dem Bedarf der belegen-
den Familien entspricht.
Liegt keiner der beiden genannten Fälle vor, wäre zumindest zu prüfen, ob und in
welchem Umfang das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII im Rah-
men der pauschalierten Kostenbeteiligung zu berücksichtigen ist.
Nebenbei bemerkt scheint ein Tageseinrichtungskonzept, das Wünsche und persönli-
che Bedarfe von Familien betreffend den Buchungsumfang nicht oder nicht ausrei-
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16