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1.2 Erstattungsfähigkeit von Fahrt- bzw. Dolmetscherkosten im Rahmen der Inob-

hutnahme

Bei der vorläufigen Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

nach § 42a SGB VIII bzw. der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII fallen vielfach Kosten

für die Hinzuziehung von Dolmetschern an, weil die jungen Menschen der deutschen

Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind und auch die Verständigung in

einer für alle Beteiligten verständlichen Fremdsprache wie z. B. Englisch nicht mög-

lich ist.

Bislang wurden diese Kosten in der Jugendhilfe im Regelfall als Verwaltungskosten

bzw. Auslagen im Sinne des § 109 SGB X behandelt und in diesem Zusammenhang

nicht als Teil der Kosten von Jugendhilfemaßnahmen betrachtet.

Nach § 37 Satz 1 SGB X gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGB X al-

lerdings nur, soweit sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts Abweichendes

ergibt.

§ 89f Abs. 2 SGB VIII kennt zwar eine Bagatellgrenze in Höhe von 1.000 Euro für die

Kostenerstattung, bestimmt aber ausdrücklich, dass diese Grenze nicht im Rahmen

von Inobhutnahmen nach § 42, bei vorläufigen Leistungsverpflichtungen nach § 86c

sowie bei Kostenerstattungsverfahren bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Ein-

reise gemäß § 89d SGB VIII gilt. Diese spezialgesetzliche Regelung hat nach überwie-

gender Auffassung insoweit Vorrang vor § 109 Satz 2 SGB X.

Das bedeutet, dass Dolmetscherkosten im Rahmen des Verfahrens der Inobhut-

nahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auch dann erstattungsfähig

nach § 89d Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII sind, wenn sie die Bagatellgrenze des § 109

Satz 2 SGB X in Höhe von 200 Euro nicht überschreiten.

1.3 Beitragspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der vor-

läufigen Inobhutnahme

Nach § 21 SGB XI besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung

unter anderem auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im In-

land, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach

dem SGB VIII beziehen.

Unbegleitete ausländische Minderjährige können im Zusammenhang mit der vorläu-

figen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch

einen Wohnsitz begründen. Damit fehlt eine wesentliche materiell-rechtliche Voraus-

setzung des § 21 SGB IX mit der Folge, dass für unbegleitete ausländische Minder-

jährige keine Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 21 SGB XI zu ent-

richten sind.

1.4 Erstattungsfähigkeit von Kosten für Nachhilfestunden für unbegleitete aus-

ländische Minderjährige

In Einzelfällen benötigen unbegleitete ausländische Minderjährige Lernförderung in

Form von Nachhilfe bei der Bewältigung schulischer Anforderungen.

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16