Im Regelfall handelt es sich dabei nicht um Maßnahmen der Jugendhilfe, sondern
um einen individuellen Bedarf an ergänzenden Leistungen zur Integration eines jun-
gen ausländischen Menschen in die Gesellschaft. Daher können Kosten für Nachhil-
festunden nicht im Rahmen der Jugendhilfe übernommen werden.
Ausnahmen sind lediglich denkbar, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit Hil-
fen zur Erziehung ergänzende lernfördernde Maßnahmen angezeigt sind und dies
entsprechend in der Hilfeplanung festgehalten wurde.
1.5 Verjährung rechtzeitig geltend gemachter Kostenerstattungsansprüche, wenn
erstattungspflichtiger Träger nicht zahlt
Wurde in einem Altverfahren der überörtlichen Kostenerstattung nach § 89d Abs. 3
SGB VIII ein kostenerstattungspflichtiger überörtlicher Träger vom Bundesverwal-
tungsamt bestimmt und erfolgte neben der Anmeldung des Erstattungsanspruches
dem Grunde nach bereits eine endgültige Abrechnung mit Vorlage der Belege, wird
der angemeldete Erstattungsbetrag jedoch bis zum Jahresende 2016 nicht erstattet,
kann dieser Anspruch nach Auffassung der Arbeitsgruppe insoweit rein rechtlich
auch dann nicht verfallen, wenn vom Gesetzgeber ein endgültiges Ende des bundes-
weiten Kostenerstattungsverfahrens geplant wurde.
Es wird dennoch empfohlen, in jedem Falle rechtssichernd einen schriftlichen Ver-
zicht auf die Einrede der Verjährung im Einzelfall anzufordern oder alternativ Leis-
tungsklage zu erheben.
Von der Einleitung von Mahnverfahren wird grundsätzlich abgeraten.
1.6 Vereinbarungen zur Übernahme der örtlichen Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2
Satz 3 SGB VIII
Vereinbarungen zur Übernahme der örtlichen Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 3
SGB VIII auf einzelvertraglicher Basis zwischen Jugendämtern sind nach Auffassung
des bayerischen Sozialministeriums zu jedem Verfahrensstand möglich (vgl. AMS
II5/6521/375 vom 22.04.2016 S. 4).
Dies gilt auch dann, wenn bereits Jugendhilfeleistungen im Sinne des § 88a Abs. 3
Satz 1 SGB VIII gewährt wurden.
Derartige Vereinbarungen sind auch bundeslandübergreifend möglich, weil ansons-
ten die verpflichtende Aufgabe der kurzfristigen Familienzusammenführung des
§ 42b Abs. 4 SGB VIII zwangsläufig an der Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII
scheitern würde.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Zuständigkeitsübergänge für Zeiträume vor
dem 01.11.2015 wegen des Inkrafttretens der Neuregelung zu diesem Zeitpunkt nicht
rechtswirksam vereinbart werden können.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auf Ebene der Bundesländer daneben
vielfach die Auffassung vertreten wird, dass Vereinbarungen nach § 88a Abs. 2 Satz 3
SGB VIII bereits wegen der systematischen Stellung der Regelung im Regelungsbe-
reich der Zuständigkeit für Inobhutnahmen für den Bereich der Leistungszuständig-
keiten nach § 88a Abs. 3 SGB VIII keine Anwendung finden kann.
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16
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