pflege nicht auf etwaige Zuzahlungen der Sorgeberechtigten ausgerichtet sei, son-
dern davon ausgehe, dass Tagespflegepersonen vom Jugendamt einen Gesamt-
betrag erhielten. Gleichzeitig entspreche es aber nicht der Konzeption der Kinderta-
gespflege, dass Tagespflegepersonen neben einer (vermeintlich leistungsgerechten)
Vergütung auf Zuzahlungen durch die Eltern angewiesen seien.
Ein generell vertraglich vereinbartes Zuzahlungsverbot greife nach der derzeitigen
Rechtslage in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der selbständigen Ta-
gespflegeperson bei vertraglichen Vereinbarungen mit den Sorgeberechtigten ein.
Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein derartiges Zuzahlungsverbot sieht
das Gericht derzeit weder in bundes- noch in landesrechtlichen Vorschriften.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung des Zuzahlungsverbots ist im Rahmen der
Fortschreibung der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG für das Jahr 2017 ge-
plant.
Im Kontext der Urteilsdiskussion wurde aus gegebenem Anlass ergänzend darauf
hingewiesen, dass entsprechende Konzepte der öffentlichen Jugendhilfeträger zur
Ersatzbetreuung bei urlaubs- oder krankheitsbedingtem Ausfall von Tagespflegeper-
sonen unbedingte Voraussetzung für einen Förderanspruch nach dem BayKiBiG dar-
stellen. Es ist keinesfalls zulässig, Regelungen zur Ersatzbetreuung in irgendeiner
Weise auf den eigenen Verantwortungsbereich von Tagespflegepersonen abzuwäl-
zen.
Klaus Müller
Recht
Neuregelungen im Sachverständigenrecht mit
Auswirkungen auf Verfahren in Kindschafts-
sachen
Am 15. Oktober 2016 ist das „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und
zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozial-
gerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und
des Gerichtskostengesetzes“ in Kraft getreten (BGBl. I S. 2222).
Das Gesetz enthält Neuregelungen im Bereich des Sachverständigenrechts, die das
Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständi-
ger stärken, die Qualität von Gutachten verbessern und die Verfahren zur Erstattung
der Gutachten beschleunigen sollen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Gemäß § 404 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Parteien zur Person des Sachverstän-
digen anhören. Damit werden die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl
des Sachverständigen gestärkt.
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16
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