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Bildung, Erziehung, Prävention
Neufassung der Bayerischen Gaststättenver-
ordnung (BayGastV) und die Auswirkungen
auf den Jugendschutz
Um Kinder und Jugendliche vor missbräuchlichem Alkoholgenuss zu schützen wird
u. a. in § 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) der Aufenthalt von Minderjährigen in Gast-
stätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, geregelt.
Der Begriff Gaststätte wird im Gaststättengesetz (GastG) definiert; grundsätzlich ist
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BLJA Mitteilungsblatt 4/16
Kabinett beschließt Verbesserung des Kindesschutzes
Pressemitteilung zum Thema Familie und Partnerschaft
Das Bundeskabinett hat am 30. November den Gesetzentwurf zur Einführung
eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende
Maßnahmen bei Kindern beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjähri-
gen zukünftig unter den Vorbehalt der Genehmigung des Familiengerichts zu stel-
len. Derzeit besteht eine solche Genehmigungspflicht nur für Unterbringungen
von Kindern und Jugendlichen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, nicht
aber für entsprechende freiheitsentziehende Maßnahmen wie z. B. Fixierungen.
Vielmehr befinden über den Einsatz bisher die Eltern alleine.
Künftig soll im Interesse des Kindesschutzes die elterliche Entscheidung, einem
Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-
tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere
Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter
Weise die Freiheit zu entziehen, durch das Familiengericht genehmigt werden.
Der Entscheidungsvorrang der Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung
und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dabei in
vollem Umfang erhalten.
Der neue Genehmigungstatbestand soll ergänzt werden um notwendige verfah-
rensrechtliche Anpassungen und eine Verkürzung der Höchstdauer der freiheits-
entziehenden Unterbringung und der freiheitsentziehenden Maßnahmen auf
sechs Monate – statt bisher ein Jahr für die Unterbringung. Bei offensichtlich lan-
ger Sicherungsbedürftigkeit soll es bei der bisherigen Höchstfrist von einem Jahr
verbleiben. Außerdem erhält jedes Kind und jede bzw. jeder Jugendliche einen
Verfahrensbeistand, um ihre bzw. seine Interessen im Verfahren zur Geltung zu
bringen.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz)