Table of Contents Table of Contents
Previous Page  24 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 24 / 32 Next Page
Page Background

Info

Bildung, Erziehung, Prävention

Neufassung der Bayerischen Gaststättenver-

ordnung (BayGastV) und die Auswirkungen

auf den Jugendschutz

Um Kinder und Jugendliche vor missbräuchlichem Alkoholgenuss zu schützen wird

u. a. in § 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) der Aufenthalt von Minderjährigen in Gast-

stätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, geregelt.

Der Begriff Gaststätte wird im Gaststättengesetz (GastG) definiert; grundsätzlich ist

24

BLJA Mitteilungsblatt 4/16

Kabinett beschließt Verbesserung des Kindesschutzes

Pressemitteilung zum Thema Familie und Partnerschaft

Das Bundeskabinett hat am 30. November den Gesetzentwurf zur Einführung

eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende

Maßnahmen bei Kindern beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjähri-

gen zukünftig unter den Vorbehalt der Genehmigung des Familiengerichts zu stel-

len. Derzeit besteht eine solche Genehmigungspflicht nur für Unterbringungen

von Kindern und Jugendlichen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, nicht

aber für entsprechende freiheitsentziehende Maßnahmen wie z. B. Fixierungen.

Vielmehr befinden über den Einsatz bisher die Eltern alleine.

Künftig soll im Interesse des Kindesschutzes die elterliche Entscheidung, einem

Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-

tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere

Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter

Weise die Freiheit zu entziehen, durch das Familiengericht genehmigt werden.

Der Entscheidungsvorrang der Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung

und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dabei in

vollem Umfang erhalten.

Der neue Genehmigungstatbestand soll ergänzt werden um notwendige verfah-

rensrechtliche Anpassungen und eine Verkürzung der Höchstdauer der freiheits-

entziehenden Unterbringung und der freiheitsentziehenden Maßnahmen auf

sechs Monate – statt bisher ein Jahr für die Unterbringung. Bei offensichtlich lan-

ger Sicherungsbedürftigkeit soll es bei der bisherigen Höchstfrist von einem Jahr

verbleiben. Außerdem erhält jedes Kind und jede bzw. jeder Jugendliche einen

Verfahrensbeistand, um ihre bzw. seine Interessen im Verfahren zur Geltung zu

bringen.

(Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz)