Hilfen zur Erziehung

Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen einen Rechts­anspruch auf Hilfe zur Erziehung (HzE), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen geeignet und notwendig ist.

Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.

Welche Art der Hilfe geeignet und notwendig ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall und wird seitens des fallzuständigen Jugendamts in Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen entschieden.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung

Der Gesetzgeber definiert acht unterschiedliche, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Erziehung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Darüber hinaus können weitere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Alle Hilfen zur Erziehung sollen flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Ferner sollen sie eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert sein und das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie einbeziehen.

Unterschiedliche Hilfen zur Erziehung können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. Ebenso kann Hilfe zur Erziehung mit anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kombiniert werden.

Ist die Hilfe voraus­sichtlich für längere Zeit zu lei­sten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen (§ 36 SGB VIII). Die Entwicklungen sind fortlaufend zu über­prü­fen.

Zuständigkeit

Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Ju­gend­amt zuständig. Es entscheidet auf Grundlage der sozialpädagogischen Diagnose und dem Hilfeplan über Art und Umfang einer Hilfe, trägt die Kosten – zu denen die Personensorge­berechtigten je nach Einzelfall mit he­ran­ge­zo­gen werden können – und berät in allen Fragen, die mit dem Leistungsan­spruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen.

Für seltene Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt zuständig.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter durch fachliche und rechtliche Be­ratungen, Fort­bil­dungen, fachliche Empfehlungen und praktische Arbeitshilfen. Jugendämter und Träger der freien Jugend­hil­fe werden über bedeutende päda­gogische und rechtliche Ent­wick­lungen fort­lau­fend informiert.