Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) richtet sich vorrangig an Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. ISE-Maßnahmen können sowohl in ambulanter als auch stationärer Form erbracht werden.

Kennzeichnend für diese Hilfeart ist eine hohe Betreuungsintensität sowie der individualpädagogische Ansatz, der den erzieherischen Bedarfen des Jugendlichen im Einzelfall Rechnung tragen soll. ISE-Maßnahmen sind in der Regel auf längere Zeit angelegt und werden zum Teil auch im Ausland durchgeführt.

Auslandsmaßnahmen

§ 38 SGB VIII regelt die Pflichten der fallzuständigen Jugendämter sowie der leistungserbringenden Träger im Kontext von Auslandsmaßnahmen. Ziel der mit dem KJSG eingeführten Neuregelungen ist die Sicherstellung der erforderlichen Qualität der Hilfen und der Leistungserbringer sowie die Stärkung der Verantwortung der fallzuständigen Jugendämter.

Grundsätzlich gilt: Hilfen sollen in der Regel im Inland erbracht werden. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie die Voraussetzungen der Brüssel IIb-VO bzw. des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) erfüllt sind. Letzteres bedeutet, dass bereits vor der Unterbringung eines Minderjährigen im Ausland seitens des fallzuständigen Jugendamts ein Konsultationsverfahren durchzuführen bzw. die Zustimmung des Gastlandes einzuholen ist. Insbesondere im Regelungsbereich der Brüssel IIb-VO erfolgt die damit verbundene Kommunikation der deutschen Jugendämter über die zuständige Zentrale Behörde in Deutschland beim Bundesamt für Justiz.

Unterbringung Minderjähriger aus dem Ausland in Bayern

Sollte die Unterbringung eines Kindes aus dem Ausland in einer Einrichtung in Bayern von einer ausländischen Behörde oder von einem ausländischen Gericht in Erwägung gezogen werden, sind vor der Unterbringung in Bayern die Regelungen des Internationalen Familien­rechts­ver­fah­rens­ge­set­zes zu be­achten, die die Vorgaben der Brüssel-IIb-Verordnung und des Haager Kin­der­schutzübereinkommens KSÜ konkretisieren. Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt ist dann zuständig für die Durchführung des Konsultations- und Zustimmungsverfahrens.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Be­ratung in fachlichen und rechtlichen Fragen, Fachveranstaltungen, fachliche Empfehlungen und praxisnahe Arbeitshilfen. In schwierigen Ein­zel­fäl­len ist das ZBFS-Bayerisches Landes­jugend­amt bei der Auswahl einer geeigneten Maßnahme behilflich.