Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) richtet sich vorrangig an Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. ISE-Maßnahmen können sowohl in ambulanter als auch stationärer Form erbracht werden.
Kennzeichnend für diese Hilfeart ist eine hohe Betreuungsintensität sowie der individualpädagogische Ansatz, der den erzieherischen Bedarfen des Jugendlichen im Einzelfall Rechnung tragen soll. ISE-Maßnahmen sind in der Regel auf längere Zeit angelegt und werden zum Teil auch im Ausland durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 35 SGB VIII Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 38 SGB VIII Auslandsmaßnahmen
Art. 82 Brüssel IIb-VO Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat
Auslandsmaßnahmen
§ 38 SGB VIII regelt die Pflichten der fallzuständigen Jugendämter sowie der leistungserbringenden Träger im Kontext von Auslandsmaßnahmen. Ziel der mit dem KJSG eingeführten Neuregelungen ist die Sicherstellung der erforderlichen Qualität der Hilfen und der Leistungserbringer sowie die Stärkung der Verantwortung der fallzuständigen Jugendämter.
Grundsätzlich gilt: Hilfen sollen in der Regel im Inland erbracht werden. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie die Voraussetzungen der Brüssel IIb-VO bzw. des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) erfüllt sind. Letzteres bedeutet, dass bereits vor der Unterbringung eines Minderjährigen im Ausland seitens des fallzuständigen Jugendamts ein Konsultationsverfahren durchzuführen bzw. die Zustimmung des Gastlandes einzuholen ist. Insbesondere im Regelungsbereich der Brüssel IIb-VO erfolgt die damit verbundene Kommunikation der deutschen Jugendämter über die zuständige Zentrale Behörde in Deutschland beim Bundesamt für Justiz.
Unterbringung Minderjähriger aus dem Ausland in Bayern
Sollte die Unterbringung eines Kindes aus dem Ausland in einer Einrichtung in Bayern von einer ausländischen Behörde oder von einem ausländischen Gericht in Erwägung gezogen werden, sind vor der Unterbringung in Bayern die Regelungen des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes zu beachten, die die Vorgaben der Brüssel-IIb-Verordnung und des Haager Kinderschutzübereinkommens KSÜ konkretisieren. Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt ist dann zuständig für die Durchführung des Konsultations- und Zustimmungsverfahrens.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Beratung in fachlichen und rechtlichen Fragen, Fachveranstaltungen, fachliche Empfehlungen und praxisnahe Arbeitshilfen. In schwierigen Einzelfällen ist das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt bei der Auswahl einer geeigneten Maßnahme behilflich.
Fachbeiträge und Publikationen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt (2023): Fachkräftebedarf in (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung. Landesweiter Orientierungsrahmen für erweiternde Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern. vom 15.11.2023 (noch nicht barierefrei)
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt; Regierungen (2022): Vollzugshinweise "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern" vom 21.07.2022
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (2022): Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden
BAG Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zur grenzüberschreitenden Unterbringung (noch nicht online, muss ergänzt werden)