Unterrichtsgesetz (BayEUG) junge Menschen frühzeitig und bedarfsgerecht zu för-
dern und zur Verbesserung von Teilhabechancen von sozial benachteiligten jungen
Menschen beizutragen.
Angestoßen durch Impulsreferate des Bayerischen Landesjugendamtes und der Re-
gierung von Schwaben zu den Themen „Zusammenarbeit in der Einzelfallarbeit“ und
„Zusammenarbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ wurde anhand von Fall-
beispielen an Regionaltischen diskutiert, wie die Schnittstellen zwischen Schule und
Kinder- und Jugendhilfe ausgestaltet werden können. Beim Thema Zusammenarbeit
in der Einzelfallarbeit standen die rechtlichen Grundlagen zu Datenschutz und
Schweigepflicht der beiden Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Schule im Fokus,
sowie die sich daraus ableitbaren Aufgaben und Abgrenzungen. Exemplarisch seien
hier einige Fragen genannt:
– Für welche Fälle ist JaS zuständig, wann handelt es sich um schulische Aufgaben?
– Wann und in welcher Form (Datenschutz) können sich Lehrkräfte an die JaS-Fach-
kraft wenden und umgekehrt?
– Wie wird das Elternrecht gewährleistet? Welche Informationen sind wem weiter-
zuleiten bzw. dürfen weitergegeben werden?
Andrea Serwuschok, JaS Koordinatorin, und Schulleiter Frank Hortig aus Kaufbeuern berichten aus
der Praxis
Die nötigen Absprachen zur Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindeswohlgefähr-
dung sind komplex und bedürfen eines Aushandlungsprozesses, der unter Ein-
beziehung der relevanten Akteure eine abgestimmte, in sich geschlossene Hand-
lungs- und Reaktionskette für JaS-Fachkräfte und Lehrkräfte zum Ziel hat. Wie der
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
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