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lichen Kinder- und Jugendhilfe sowie erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern er-
stellt. Sie erscheinen in diesen Tagen erstmalig für Bayern und sind getragen vom
Gedanken um die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im
Sinne der §§ 79 ff. SGB VIII. Abschließend gilt unser Dank den Mitgliedern des vom
Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss zur Erstellung dieser fachlichen Empfeh-
lungen eingesetzten Expertenkreises und den sie entsendenden Stellen.
Florian Kaiser
Statusfeststellung freiberuflich tätiger
(Familien-) Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerinnen oder -pfleger im KoKi – Netzwerk
frühe Kindheit
Zur Feststellung, ob die freiberufliche Tätigkeit als (Familien-) Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin oder -pfleger (im Folgenden kurz FGKiKP genannt) für die KoKi-
Netzwerke der Jugendämter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhält-
nisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt wurde, erging vor Kurzem ein Be-
scheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an eine für ein oberbayerisches Ju-
gendamt tätige FGKiKP.
Die DRV beurteilt unter anderem Vertragsverhältnisse selbständig Tätiger. Zunächst
wurde hier der Gesundheitsfachkraft eine Scheinselbstständigkeit beschieden, gegen
welche diese Widerspruch einlegte. Nach nochmaliger Prüfung – insbesondere des
von der Betroffenen nachgereichten Arbeitsvertrages – wurde dem Widerspruch in
vollem Umfang abgeholfen und die Statusfeststellung revidiert. Ergebnis war, dass
bei der nachgewiesenen Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäf-
tigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversiche-
rung sowie nach dem Recht der Arbeitsforderung besteht.
Im Folgenden zur Begründung der DRV:
Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbeson-
dere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tä-
tigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers. „Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
war in diesem Falle nicht gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilen-
den Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffen, können ihr
nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. In
dieser Tätigkeit besteht keine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber“ – so der
Bescheid.
Wir empfehlen daher auch in unseren Weiterbildungskursen allen selbstständig Täti-
gen FGKiKP im Fall einer Statusfeststellung als „scheinselbstständig“ entsprechend
Widerspruch bei der DRV einzulegen (entstandene Kosten im Widerspruchverfahren
werden bei der Rücknahme des Verfahrens – wie in diesem Fall – von der DRV über-
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16