regelung des § 10 JuSchG aufzunehmen. Neben der Gefahr, dass hier typische Ver-
haltensmuster eingeübt werden, bestehen auch beim Genuss dieser Produkte ge-
sundheitliche Risiken. Zudem ist bei Jugendschutzkontrollen der Nachweis, ob die
von den Minderjährigen konsumierte Substanz Tabak enthält oder nicht, höchst auf-
wendig und vor Ort kaum zu führen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neufassung des § 10 JuSchG wurde
die Bundesregierung vom Deutschen Bundestag aufgefordert, diese Regelungslücke
zu schließen und einen Gesetzesentwurf einzubringen, der die nachstehenden Ände-
rungen im JuSchG umsetzt:
Abgabe- und Konsumverbot an Kinder und Jugendliche von nikotinfreien Erzeugnis-
sen (z. B. Dampfsteine, Kräutermischungen, Pilze und Gele), die durch konventionelle
Wasserpfeifen eingeatmet werden, und deren Behältnisse, Ausweitung des beste-
henden Werbeverbotes bei Filmveranstaltungen für Tabakwaren (§ 11 Abs. 5 JuSchG)
auf E-Zigaretten, E-Shishas und Wasserpfeifen, Prüfung der Ausweitung des Gel-
tungsbereiches des § 10 Abs. 1 JuSchG auf Schulen.
Eine Umsetzung dieser Aufforderung bleibt abzuwarten.
Bettina Eickhoff
Neuer Internetauftritt Kindertagespflege
Informationen zu allen Themen der Kindertagespflege können Interessierte
seit Anfang 2016 unter
www.kindertagespflege.bayern.deabrufen.
Der Internetauftritt wurde vom Bayeri-
schen Staatsministerium für Arbeit und
Soziales, Familie und Integration in Zu-
sammenarbeit mit dem Bayerischen
Landesjugendamt erstellt. Er soll in
erster Linie den Tagespflegefachkräften
eine strukturierte und umfassende Ori-
entierung in dem komplexen Arbeitsfeld ermöglichen. Die große Herausforderung
wird darin bestehen, den Auftritt weiterzuentwickeln und zu jeder Zeit
aktuell zu präsentieren. Wir möchten Sie als Nutzer dazu einladen, An-
regungen, Ergänzungen, Kritik und Aktualisierungsbedarfe gern an das
Landesjugendamt
(inge.daexl@zbfs.bayern.de) oder das Sozialministe-
rium
(martina.gerbenne@stmas.bayern.de) weiterzugeben.
Inge Däxl
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
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