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b) Der Nachweis der Eheschließung ist weiterhin durch eine
gültige ausländische öf-
fentliche Urkunde
zu erbringen. Ausländische öffentliche Urkunden, für die das
„Wiener CIEC-Übereinkommen“ oder andere bilaterale völkerrechtliche Verträge
nicht
anwendbar sind, müssen zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr durch die
deutschen Botschaften und Konsulate
legalisiert
werden.
Nach dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun-
den von der Legalisation (Haager Apostille)“ tritt an die Stelle der Legalisation die
sogenannte Haager Apostille. Hier bestätigt die dafür zuständige Behörde des jewei-
ligen ausländischen Staates die Echtheit der Urkunde. Eine Beteiligung der deut-
schen Auslandsvertretung entfällt dann.
Die jeweiligen Vertragsstaaten sind abrufbar unter:
www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3324513/Urkunden_Auslaendische_oeffentliche_in
Deutschland.pdf
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
Mazedonien
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
Gericht kann Ehe-
schließung ab vollen-
detem 16. Lj. geneh-
migen
Nigeria
vollendetes 12. Lj.
vollendetes 14. Lj.
-
Pakistan
vollendetes 15. Lj.
vollendetes 15. Lj.
mit Zustimmung des
Ehevormundes (i.d.R.
Vater) wohl vollendetes
12. (Männer) bzw. 9.
(Frauen) Lj.
Serbien
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
Gericht kann Ehe-
schließung ab vollen-
detem 16. Lj. genehmi-
gen
Somalia
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 16. Lj.
(Frauen); Befreiung
von Altersgrenze durch
Gericht im Notfall (z. B.
Geburt)
Syrien
vollendetes 17. Lj.
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 15. (Män-
ner) bzw. 13. (Frauen)
Lj. bei Zustimmung Va-
ter / Großvater als Ehe-
vormund und Geneh-
migung des Gerichts