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Info

b) Der Nachweis der Eheschließung ist weiterhin durch eine

gültige ausländische öf-

fentliche Urkunde

zu erbringen. Ausländische öffentliche Urkunden, für die das

„Wiener CIEC-Übereinkommen“ oder andere bilaterale völkerrechtliche Verträge

nicht

anwendbar sind, müssen zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr durch die

deutschen Botschaften und Konsulate

legalisiert

werden.

Nach dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun-

den von der Legalisation (Haager Apostille)“ tritt an die Stelle der Legalisation die

sogenannte Haager Apostille. Hier bestätigt die dafür zuständige Behörde des jewei-

ligen ausländischen Staates die Echtheit der Urkunde. Eine Beteiligung der deut-

schen Auslandsvertretung entfällt dann.

Die jeweiligen Vertragsstaaten sind abrufbar unter:

www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/

Daten/3324513/Urkunden_Auslaendische_oeffentliche_in

Deutschland.pdf

28

BLJA Mitteilungsblatt 1/16

Mazedonien

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

Gericht kann Ehe-

schließung ab vollen-

detem 16. Lj. geneh-

migen

Nigeria

vollendetes 12. Lj.

vollendetes 14. Lj.

-

Pakistan

vollendetes 15. Lj.

vollendetes 15. Lj.

mit Zustimmung des

Ehevormundes (i.d.R.

Vater) wohl vollendetes

12. (Männer) bzw. 9.

(Frauen) Lj.

Serbien

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

Gericht kann Ehe-

schließung ab vollen-

detem 16. Lj. genehmi-

gen

Somalia

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 16. Lj.

(Frauen); Befreiung

von Altersgrenze durch

Gericht im Notfall (z. B.

Geburt)

Syrien

vollendetes 17. Lj.

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 15. (Män-

ner) bzw. 13. (Frauen)

Lj. bei Zustimmung Va-

ter / Großvater als Ehe-

vormund und Geneh-

migung des Gerichts