Die oben in der Tabelle aufgeführten Staaten sind keine Vertragsstaaten, d. h. deren
öffentliche Urkunden sind stets zu legalisieren.
Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenom-
men. Durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Ur-
kunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird. Die
Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet
ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
In mehreren Staaten haben die deutschen Auslandsvertretungen festgestellt, dass in
ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden aufgrund
der in dem dortigen Staat herrschenden unsicheren Urkundenlage nicht gegeben
sind. Daher haben sie die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. Urkunden dieser
Staaten können daher derzeit nicht legalisiert werden.
Dies gilt aktuell u.a. für fol-
gende Staaten: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Kongo,
Pakistan, Syrien (nur Einstellung der Legalisation anderer als Personenstandsurkun-
den), Togo, Uganda (Länderliste vgl.
www.konsularinfo.diplo.de– s. Seite 28).
2 Umgang mit diesen Ehen: Aufgaben des Sozialen Dienstes des Jugendamtes und
des Vormundes
Welche Maßnahmen das Jugendamt bei Bekanntwerden eines minderjährigen „ver-
heirateten“ Flüchtlings / Ausländers ergreifen muss, wenn die „Ehepartner“ ange-
ben, zusammenbleiben zu wollen, richtet sich nach dessen Lebensalter:
a) Minderjährige/-r hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet:
– keine Anerkennung der Ehe wegen Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB (ordre
public) und im Hinblick auf evtl. Strafbarkeit gem. § 176 StGB
– (vorläufige) Inobhutnahme und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII),
wenn kein Personensorge- / Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit
eingereist ist
– keine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, d. h. Trennung der
Ehegatten
– Jugendhilfemaßnahmen sind anzuregen
– bestehen Anhaltspunkte für eine sexuelle Beziehung mit dem über 14 Jahre
alten vermeintlichen Ehegatten, liegen wegen der evtl. Strafbarkeit gem.
§ 176 StGB gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gem.
§ 8a Abs. 1 SGB VIII vor; das Jugendamt ist daher zur Datenübermittlung an
die Polizei befugt (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).
b) Minderjährige/-r hat das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet:
– in der Regel keine Anerkennung der Ehe wegen Verstoßes gegen Art. 6
EGBGB (ordre public) und im Hinblick auf evtl. Strafbarkeit gem. § 180 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 StGB
– (vorläufige) Inobhutnahme und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII),
wenn kein Personensorge- / Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit
eingereist ist (der vermeintliche, volljährige Ehemann kommt hierfür nicht in
Betracht)
– in der Regel keine Unterbringung der Minderjährigen in der Gemeinschafts-
unterkunft, es sei denn, „Ehegatten“ verweigern die Trennung, z. B. weil
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
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