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gemeinsames Kind zu betreuen ist, und die Versorgung / Betreuung der
Minderjährigen durch das Jugendamt auch in der GU gut gewährleistet
werden kann; auch hier gilt: Freiwilligkeit der Ehe(schließung) ist festzustellen
– Jugendhilfemaßnahmen sind anzuregen.
c) Minderjährige/r hat das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet:
– Prüfung der Gültigkeit der ausländischen Ehe, wenn „Ehegatten“ zusammen-
bleiben wollen
– Jugendamt sollte minderjährigen „Ehegatten“ getrennt vom anderen „Ehe-
gatten“ nach der Freiwilligkeit der Eheschließung befragen und über in
Betracht kommende jugendhilferechtliche Maßnahmen informieren
– bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine partnerschaftliche Beziehung besteht
und die „Ehegatten“ zusammenbleiben wollen, sind je nach Lebensalter
Maßnahmen nach dem SGB VIII anzuregen und ggf. einem gemeinsamen
Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft zuzustimmen
– je nach Ergebnis vorstehender Ermittlungen: ggf. (vorläufige) Inobhutnahme
und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII), wenn kein Personen-
sorge- / Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit eingereist ist.
3 Familiengerichtliche und personenstandsrechtliche Vorgehensweise
Zum Zeitpunkt der Einreise (d. h. im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme) gibt es
keinen gesetzlichen Auftrag des Jugendamtes, die Legalisierung der ausländischen
Urkunden zu betreiben. Ein Vormund ist in diesem Zusammenhang (zumindest bis
31.12.2016) gem. § 42d Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nur in den Fällen eines Verteilungshin-
dernisses nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII zu bestellen, ansonsten fehlt die Rechts-
grundlage; also eher keine Aufgabe des Jugendamtes. Schwierig wird dies spätes-
tens bei den unter Nr. 2 beschriebenen, möglicherweise strafrechtlich relevanten
Tatbeständen.
Außerdem müsste im gleichen Zusammenhang auch eine mögliche Erziehungsbe-
rechtigung des (volljährigen) Ehemannes geprüft werden, was im Regelfall wohl
schwer möglich sein dürfte.
Wenn aber ein Vormund zu bestellen ist, wird dies wohl seine Aufgabe als rechtli-
cher Vertreter sein müssen.
4 Ausländer- bzw. asylrechtliche Berührungspunkte
Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Asylverfahrens klären, ob eine ausländi-
sche Ehe anerkannt werden kann (siehe 1), wenn es um eine eventuelle Abschiebung
eines Ehegatten geht. Andernfalls wird die Ausländerbehörde nicht tätig werden. Un-
klar ist, ob das Jugendamt das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Ehe
betreiben muss. Hierfür wären klare Zuständigkeitsregelungen erforderlich, die der-
zeit jedoch nicht existieren.
5 Strafrechtliche Aspekte
Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind als sexueller Missbrauch von
Kindern strafbar (§ 176 StGB). Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16