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gemeinsames Kind zu betreuen ist, und die Versorgung / Betreuung der

Minderjährigen durch das Jugendamt auch in der GU gut gewährleistet

werden kann; auch hier gilt: Freiwilligkeit der Ehe(schließung) ist festzustellen

– Jugendhilfemaßnahmen sind anzuregen.

c) Minderjährige/r hat das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet:

– Prüfung der Gültigkeit der ausländischen Ehe, wenn „Ehegatten“ zusammen-

bleiben wollen

– Jugendamt sollte minderjährigen „Ehegatten“ getrennt vom anderen „Ehe-

gatten“ nach der Freiwilligkeit der Eheschließung befragen und über in

Betracht kommende jugendhilferechtliche Maßnahmen informieren

– bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine partnerschaftliche Beziehung besteht

und die „Ehegatten“ zusammenbleiben wollen, sind je nach Lebensalter

Maßnahmen nach dem SGB VIII anzuregen und ggf. einem gemeinsamen

Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft zuzustimmen

– je nach Ergebnis vorstehender Ermittlungen: ggf. (vorläufige) Inobhutnahme

und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII), wenn kein Personen-

sorge- / Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit eingereist ist.

3 Familiengerichtliche und personenstandsrechtliche Vorgehensweise

Zum Zeitpunkt der Einreise (d. h. im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme) gibt es

keinen gesetzlichen Auftrag des Jugendamtes, die Legalisierung der ausländischen

Urkunden zu betreiben. Ein Vormund ist in diesem Zusammenhang (zumindest bis

31.12.2016) gem. § 42d Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nur in den Fällen eines Verteilungshin-

dernisses nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII zu bestellen, ansonsten fehlt die Rechts-

grundlage; also eher keine Aufgabe des Jugendamtes. Schwierig wird dies spätes-

tens bei den unter Nr. 2 beschriebenen, möglicherweise strafrechtlich relevanten

Tatbeständen.

Außerdem müsste im gleichen Zusammenhang auch eine mögliche Erziehungsbe-

rechtigung des (volljährigen) Ehemannes geprüft werden, was im Regelfall wohl

schwer möglich sein dürfte.

Wenn aber ein Vormund zu bestellen ist, wird dies wohl seine Aufgabe als rechtli-

cher Vertreter sein müssen.

4 Ausländer- bzw. asylrechtliche Berührungspunkte

Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Asylverfahrens klären, ob eine ausländi-

sche Ehe anerkannt werden kann (siehe 1), wenn es um eine eventuelle Abschiebung

eines Ehegatten geht. Andernfalls wird die Ausländerbehörde nicht tätig werden. Un-

klar ist, ob das Jugendamt das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Ehe

betreiben muss. Hierfür wären klare Zuständigkeitsregelungen erforderlich, die der-

zeit jedoch nicht existieren.

5 Strafrechtliche Aspekte

Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind als sexueller Missbrauch von

Kindern strafbar (§ 176 StGB). Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16