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das bisher zuständige Jugendamt mit der Folge abgelehnt, dass das Jugendamt am

neuen Aufgriffsort örtlich zuständig wird. Bei einem Wiederaufgriff im eigenen Zu-

ständigkeitsbereich bleibt die bisherige Zuständigkeit selbstverständlich weiterhin

bestehen.

Junge Menschen sollten bei ihrer Ankunft und der Inobhutnahme darüber informiert

werden, dass ihr Platz nach einer mehr als 48 Stunden dauernden Abwesenheit an-

derweitig vergeben und möglicherweise ein anderes Jugendamt zuständig wird.

Diese Übereinkunft zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gilt gleichermaßen

für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII wie auch für die Inobhut-

nahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII.

6 Urteil des VG Münster 6 K 1095.14 vom 19.05.2015 zur Erstattung von Kosten für

unbegleitet eingereiste Minderjährige nach § 89d SGB VIII

Vorab wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Aussagen sich noch auf die

bis zum 31.10.2015 geltende Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesse-

rung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Ju-

gendlicher beziehen.

Im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 89d Abs. 3 SGB VIII wurde einem bayeri-

schen Jugendamt von dem zur Kostenerstattung für zuständig erklärten überörtli-

chen Träger eine Erstattung der sachlich gerechtfertigten Kosten mit der Begründung

abgelehnt, die jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten seien nicht eingehalten wor-

den und die Hilfe damit nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtswidrig.

Gleichzeitig waren von diesem Jugendamt jedoch alle notwendigen Maßnahmen

eingeleitet worden, um den unbegleitet eingereisten Minderjährigen fachlich ange-

messen zu betreuen.

Der Kostenerstattungsantrag des bayerischen Jugendamtes wurde ausschließlich

nach rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, ohne die für alle Beteiligten besonderen

Belastungssituationen durch den außerordentlichen Zustrom unbegleiteter Minder-

jähriger nach Bayern angemessen in die Beurteilung einzubeziehen.

Die Klage des betroffenen Jugendamtes wurde vom zuständigen VG Münster nach

Auffassung der Arbeitsgruppe aus übertrieben formalistischen Anforderungen an die

Rechtmäßigkeit der Hilfe abgewiesen. Ob und in welchem Umfang eine Intervention

des Bayerischen Sozialministeriums beim zuständigen Bundesland eine weitere

streitige Auseinandersetzung verhindern konnte, war bei Diskussion der Entschei-

dung nicht bekannt.

Klaus Müller

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16

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