Table of Contents Table of Contents
Previous Page  23 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 23 / 44 Next Page
Page Background

entsprechend fundiert begründete und dokumentierte Beurteilung durch Fachkräfte

des Jugendamtes sein.

Das Gericht führte dazu aus, dass in einem Formular vorformulierte Feststellungen

des beurteilenden Jugendamtes wie etwa „Nach dem äußeren Erscheinungsbild,

dem Verhalten der Person und den weiteren Umständen ist nach Überzeugung der

einschätzenden Fachkräfte davon auszugehen, dass die Altersangabe des jungen

Menschen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht“, als alleinige Grundlage

für die Beurteilung des Lebensalters des Betroffenen nicht ausreicht. Dies gilt insbe-

sondere dann, wenn keine weiteren, den Einzelfall betreffenden Aussagen gemacht

werden.

Daraus lässt sich der nachvollziehbare Rückschluss ziehen, dass wie immer geartete

pauschalierte Aussagen den Voraussetzungen einer qualifizierten Altersfeststellung

im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Jugendämter bei der Inobhutnahme von

unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ebenfalls nicht entsprechen.

3 Kosten der Führung von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige

Flüchtlinge als Maßnahmekosten zur Erstattung nach § 89d SGB VIII

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Belastungssituation sehen sich viele Jugend-

ämter gezwungen, bei der Bestellung und Führung von Vormundschaften für unbe-

gleitete minderjährige Flüchtlinge mit Vormundschaftsvereinen zusammenzuarbei-

ten, weil die eigenen Ressourcen nicht ausreichen.

Entstanden einem Jugendamt durch dieses Outsourcing zusätzliche Kosten (z. B.

Fallpauschalen, die ein freier Jugendhilfeträger für die Führung von Vormundschaf-

ten verlangt), sind dies Maßnahmekosten der Fallführung, die im Rahmen des Kos-

tenerstattungsverfahrens geltend gemacht werden können, sofern sie sich eindeutig

einem Einzelfall zuordnen lassen.

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung 5 C 16.08 vom 22.10.2009 im Kontext der

Vollzeitpflege festgestellt, dass ein Outsourcing bestimmter Dienstleistungen an Trä-

ger der freien Jugendhilfe dem Grunde nach zulässig ist (vgl. Randnummer 16 der

Urteilsbegründung).

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Kosten des Outsourcings rechtmä-

ßige Jugendhilfeausgaben im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstellen, so-

fern sie einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell zuordenbar sind (vgl.

dort Randnummer 21 der Begründung). Davon umfasst seien auch die Kosten, die

dem Jugendamt von einem freien Träger für gesetzmäßig durchgeführte Aufgaben

in Rechnung gestellt würden. Eine pauschalierte Zahlung stehe der individuellen Zu-

ordenbarkeit dabei nicht entgegen (vgl. dort Randnummer 24).

Obwohl die Aussagen insgesamt zum Leistungskomplex der Vollzeitpflege ergingen,

enthalten sie dennoch übertragbare Aussagen zur Zulässigkeit des Outsourcings ins-

gesamt und werden daher zumindest analog für anwendbar erachtet.

23

BLJA Mitteilungsblatt 1/16

Info