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des § 90 Abs. 3 SGB VIII trotz bestehenden Rechtsanspruchs des Kindes selbst zu tra-

gen.

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Nichtanrechnung des erhöhten Kindergeldes beim besonderen Kostenbeitrag

nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sowie beim Vollzeitpflegeentgelt

4.1 Besonderer Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII

Mit Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kinder-

geldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl. I Nr. 30, S. 1202) wurde das

Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 um 4,00 Euro erhöht. In einem weiteren

Schritt wurde das Kindergeld mit Wirkung ab 01.01.2016 um weitere 2,00 Euro er-

höht.

Werden vollstationäre Jugendhilfeleistungen erbracht und bezieht einer der Eltern-

teile Kindergeld für den untergebrachten jungen Menschen, hat er nach § 94 Abs. 3

Satz 1 SGB VIII einen einkommensunabhängigen Kostenbeitrag in Höhe des Kinder-

geldes zu entrichten.

Zahlt der Elternteil diesen besonderen Kostenbeitrag nicht, ist der Jugendhilfeträger

insoweit berechtigt, einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG bei der Famili-

enkasse geltend zu machen.

Mit der Erhöhung des Kindergeldes ist dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt des Zu-

stehens des höheren Kindergeldes auch ein entsprechend erhöhter Erstattungsan-

spruch nach § 74 Abs. 2 EStG verbunden.

Während das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkassen mit Schreiben vom

24.07.2015 zunächst darauf hingewiesen hatte, dass Erstattungen zumindest für Zeit-

räume im Jahr 2015 trotz der rückwirkenden Kindergelderhöhung nicht anzupassen

seien, wurde diese Rechtsauffassung mit weiterem Schreiben vom 14.10.2015 aufge-

geben.

Auf entsprechenden Kostenerstattungsantrag wären die Familienkassen damit gehal-

ten gewesen, das rückwirkend erhöhte Kindergeld in allen Fällen zu erstatten, in

denen es von den Jugendhilfeträgern mit geänderten Kostenbeitragsbescheiden als

besondere Kostenbeiträge geltend gemacht worden wäre.

Offenbar stellte sich das Problem in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe aber nur

vereinzelt, weil viele Kindergeldkassen ohnehin auf die entsprechenden Anträge

nach § 74 Abs. 2 EStG bereits das erhöhte Kindergeld erstatten.

4.2 Anrechnung des Kindergeldes auf die laufenden Vollzeitpflegeleistungen nach

§ 39 Abs. 6 SGB VIII

Dem Grunde nach gelten die Ausführungen unter Nr. 4.1 gleichermaßen für die An-

rechnung von Teilen des Kindergelds auf die Vollzeitpflegeleistungen nach § 39

Abs. 6 SGB VIII.

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16