Info
6
Beschluss des BayVGH zum Umfang der Aufklärungsverpflichtung bei
Heranziehung zum Kostenbeitrag
Der BayVGH hat mit seinem Beschluss vom 13.04.2015, Az. 12 CS 15.190 die Anfor-
derungen an den Umfang der Verpflichtung zur Aufklärung vor Erhebung von Kos-
tenbeiträgen von Unterhaltsschuldnern weiter konkretisiert.
Ausgehend vom Gesetzeszweck der Aufklärungspflicht, den Kostenbeitragsschuldner
vor möglichen Doppelleistungen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen,
entsprechende finanzielle Dispositionen zu treffen, hält das Gericht eine Aufklärung
jedenfalls dahingehend für erforderlich, dass die Jugendhilfemaßnahme, in deren
Zusammenhang auch der notwendige Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen si-
chergestellt wird, unterhaltsrechtlich entlastende Wirkung hat.
Allerdings wird die Feststellung des Gerichts, die zivilrechtliche Unterhaltsverpflich-
tung entfalle, solange der Unterhalt durch die Jugendhilfe sichergestellt werde, von
der Arbeitsgruppe für unzutreffend erachtet. Die Unterhaltsverpflichtung wird für die
genannten Zeiträume nicht beseitigt, sondern ruht lediglich. Das bedeutet in der
Konsequenz, dass der Unterhaltsanspruch nach Beendigung der Jugendhilfemaß-
nahme wieder auflebt und nicht erneut geltend gemacht werden muss.
Für nicht ausreichend hält das Gericht an dieser Stelle den bloßen Hinweis auf den
Gesetzestext des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, der bestimmt, dass es bei der Berech-
nung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung des Kostenbeitrags
die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen
Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt
ist.
Vielmehr reiche die Aufklärungsverpflichtung so weit, dass der Kostenbeitragspflich-
tige die unmittelbaren Folgen der Heranziehung für seine zivilrechtliche Unterhalts-
verpflichtung kenne.
Die Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII werden an dieser Stelle
entsprechend konkretisiert werden.
7
Beschluss des VG Regensburg zur Bereinigung des Einkommens für die Heran-
ziehung zum Kostenbeitrag
Das Gericht stellte in seinem Beschluss RN 4 K 14.449 vom 25.08.2014 im Ergebnis
fest, dass das Einkommen im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag grund-
sätzlich nicht nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten bereinigt werden
darf, weil mit der Regelung des § 93 Abs. 2 SGB VIII eine jugendhilferechtliche Spezi-
alvorschrift zur Einkommensbereinigung existiert.
Danach sind weder Verlustvorträge aus selbständiger Tätigkeit des Kostenbeitrags-
pflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen noch können folgende Aufwen-
dungen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartners bei der
Einkommensbereinigung angesetzt werden:
Schuldverpflichtungen aus privatem Kredit; dies gilt selbst dann, wenn sich der Kos-
20
BLJA Mitteilungsblatt 1/16