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tenbeitragspflichtige anteilig an der Schuldentilgung beteiligt. Gleiches gilt für antei-

lige Beiträge zu einer gemeinsamen Rechtsschutzversicherung und Aufwendungen

für Lebensversicherungen der Kinder aus der Verbindung mit dem Kostenbeitrags-

pflichtigen.

Mietkosten stellen unwidersprochen keine Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz

2 Nr. 3 SGB VIII dar, weil sie bereits als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensfüh-

rung in die Gestaltung der Heranziehungsbeträge nach der Kostenbeitragsverord-

nung Eingang gefunden haben.

Was die Absetzung von Werbungskosten anbelangt, muss allerdings darauf hinge-

wiesen werden, dass die bei der Einkommensbereinigung ergänzend herangezogene

Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII auf dem Stand von 2005 die aktuel-

len Entwicklungen der vergangenen 10 Jahre zwangsläufig nicht abbildet und inso-

weit dringend eine Anpassung erforderlich wäre.

Insgesamt ist die Argumentation des Gerichts nachvollziehbar und dürfte hilfreich für

die Jugendhilfe sein.

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Urteil des VG Würzburg W 3 K 14.589 vom 15.01.2015 zum leistungsgerechten

Tagespflegeentgelt

Das Gericht setzte sich eingehend mit den Umständen leistungsgerechter Tagespfle-

geentgelte bzw. Anerkennungsbeträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auseinander.

Bemerkenswert sind die Feststellungen, die zu den Komponenten des Sachaufwands

nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII getroffen wurden. Danach enthält die Sachaufwands-

pauschale bereits Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf,

Spiel- und Bastelmaterialien. Ebenfalls darin enthalten sind Ausgaben für Ausstat-

tungsgegenstände / Mobiliar und Verbrauchskosten wie Miete und Betriebskosten

für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten.

Diese zwar lediglich beispielhafte Aufzählung dürfte für den Großteil der Fallgestal-

tungen eine hilfreiche Definition des Sachaufwandsbegriffes darstellen und auch die

fachliche Tendenz in Bayern untermauern, nach der von Eltern oder Elternteilen über

den vom Jugendamt geforderten Kostenbeitrag für die genannten Komponenten des

Sachaufwands hinaus keine unmittelbaren Zuzahlungen an eine Tagespflegeperson

gefordert werden können.

Ausdrücklich auszunehmen davon sind allerdings Kosten für Sachaufwände, die

über einen normalen Bedarf hinausgehen, etwa besonderer Hygieneaufwand für Kin-

der mit körperlichen Einschränkungen und intensiverem Betreuungsbedarf.

Auch die Ausführungen zur Höhe eines leistungsgerecht ausgestalteten Anerken-

nungsbetrages dürften überwiegend hilfreich für die Praxis sein. So wird z. B. festge-

stellt, dass sich die Angemessenheit nach dem Entgelt je Betreuungsstunde und Kind

zuzüglich des gewährten Qualifizierungszuschlags errechnet.

Allerdings scheint es angesichts der ohnehin sehr komplexen Entgeltberechnung

nach den Empfehlungen der Bayerischen Kommunalen Spitzenverbände für die Ta-

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16

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