scher Regelungen zur Ehefähigkeit hängt demzufolge davon ab, ob der in Deutsch-
land verfassungsrechtlich garantierte Schutz auch im ausländischen Eherecht ausrei-
chend gewährleistet ist.
a) Gemäß Artikel 13 EGBGB gilt für die Voraussetzungen der Eheschließung das
Recht des Staates, in dem die Ehe der ausländischen Staatsangehörigen geschlossen
wurde.
Daher ist im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Staates,
z. B. hinsichtlich der
Ehemündigkeit
, gewahrt wurde. Bezüglich des Alters, ab dem
Ehemündigkeit vorliegt, und in Abhängigkeit vom Geschlecht, bestehen vor allem in
muslimischen Staaten erhebliche Abweichungen zur Ehemündigkeit in europäischen
Staaten.
Die folgende Tabelle enthält die Staaten, aus denen laut Statistik
des Bundesamtes für Migration im Jahr 2015 die meisten Flüchtlinge
nach Deutschland gekommen sind
(vgl. hierzu S. 8:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-
zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile).
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
Info
Staat
Ehemündigkeit
Frauen
Ehemündigkeit
Männer
Ausnahme
Afghanistan
vollendetes 16. Lj.
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 15. Lj.
(Frauen) bei Einwilli-
gung des Vaters oder
des Gerichts
Albanien
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
Gericht kann Ehe aus
wichtigem Grund vor
dem 18. Lj. gestatten
Eritrea
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
gewohnheitsrechtlich
geschlossene Ehe
gültig ab dem 15. Lj.
Irak
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 15. Lj. mit
gerichtlicher Einwilli-
gung
Iran
vollendetes 13. Lj.
vollendetes 15. Lj.
auf Antrag Vormund
und Genehmigung des
Gerichts: vollendetes
9. Lj.
Kosovo
vollendetes 18. Lj.
vollendetes 18. Lj.
Gericht kann Ehe-
schließung ab vollen-
detem 16. Lj. geneh-
migen