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scher Regelungen zur Ehefähigkeit hängt demzufolge davon ab, ob der in Deutsch-

land verfassungsrechtlich garantierte Schutz auch im ausländischen Eherecht ausrei-

chend gewährleistet ist.

a) Gemäß Artikel 13 EGBGB gilt für die Voraussetzungen der Eheschließung das

Recht des Staates, in dem die Ehe der ausländischen Staatsangehörigen geschlossen

wurde.

Daher ist im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Staates,

z. B. hinsichtlich der

Ehemündigkeit

, gewahrt wurde. Bezüglich des Alters, ab dem

Ehemündigkeit vorliegt, und in Abhängigkeit vom Geschlecht, bestehen vor allem in

muslimischen Staaten erhebliche Abweichungen zur Ehemündigkeit in europäischen

Staaten.

Die folgende Tabelle enthält die Staaten, aus denen laut Statistik

des Bundesamtes für Migration im Jahr 2015 die meisten Flüchtlinge

nach Deutschland gekommen sind

(vgl. hierzu S. 8:

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/

Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-

zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile).

27

BLJA Mitteilungsblatt 1/16

Info

Staat

Ehemündigkeit

Frauen

Ehemündigkeit

Männer

Ausnahme

Afghanistan

vollendetes 16. Lj.

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 15. Lj.

(Frauen) bei Einwilli-

gung des Vaters oder

des Gerichts

Albanien

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

Gericht kann Ehe aus

wichtigem Grund vor

dem 18. Lj. gestatten

Eritrea

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

gewohnheitsrechtlich

geschlossene Ehe

gültig ab dem 15. Lj.

Irak

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 15. Lj. mit

gerichtlicher Einwilli-

gung

Iran

vollendetes 13. Lj.

vollendetes 15. Lj.

auf Antrag Vormund

und Genehmigung des

Gerichts: vollendetes

9. Lj.

Kosovo

vollendetes 18. Lj.

vollendetes 18. Lj.

Gericht kann Ehe-

schließung ab vollen-

detem 16. Lj. geneh-

migen