Table of Contents Table of Contents
Previous Page  32 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 32 / 44 Next Page
Page Background

Info

Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet

werden, sowie für deren Behältnisse.

Die Bußgeldvorschriften des § 28 JuSchG wurden entsprechend angepasst.

Mit den neuen Formulierungen sind vom Verbot nicht nur die E-Zigaretten und E-

Shishas selbst, sondern auch die dazu benötigten Liquids (ob mit oder ohne Nikotin)

erfasst.

Auch der Vertrieb dieser Produkte im Versandhandel an Kinder und Jugendliche

wurde verboten.

Der Begriff „Versandhandel“ wird in § 1 Abs. 4 JuSchG geregelt. Nach dieser Defini-

tion dürfen abgabebeschränkte Produkte dann im Versandhandel vertrieben werden,

wenn durch technische oder sonstige Vorrichtungen sichergestellt ist, dass kein Ver-

sand an Minderjährige erfolgt.

Ein Händler, z. B. auf einer Internetplattform, muss also durch geeignete Maßnah-

men sicherstellen, dass die Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes ge-

wahrt werden und Minderjährige diese Produkte nicht erhalten. Welche Maßnahmen

der Händler dazu ergreift, liegt in seiner Verantwortung.

Eine Orientierung dazu bieten z. B. die Altersverifikationssysteme, die

die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für jugendgefährdende

Websites (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) anerkannt hat. Ein Versand über das

Post-Ident-Verfahren, wenn die Ware nur eigenhändig ausgeliefert wer-

den darf, würde z. B. den Anforderungen des § 1 Abs. 4 JuSchG gerecht

werden. Es können aber durchaus noch andere, vergleichbare

Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(www.kjm-online.de/telemedien/geschlossene-benutzergruppen.html

)

Die Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugend-

behörde zum Versandhandel mit Trägermedien finden Sie in den Voll-

zugs hinweisen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu § 1 Abs. 4

JuSchG und in der Anlage 4 unter dem Link

www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/

jugend/vollzugshinweise_juschg.pdf

Die aktuelle Gesetzesänderung zum § 10 JuSchG konnte dabei noch keine Berück-

sichtigung finden.

Im Hinblick auf den vergleichbaren Schutzgedanken erscheint es aber zulässig und

sinnvoll, die Regelungen zum Versand von Bildträgern, die keine Altersfreigabe für

Kinder oder Jugendliche haben analog anzuwenden (Abs. II, Punkte 3 und 4).

Regelungslücke

Schon seit längerer Zeit fordern die Fachkräfte des Jugendschutzes, den Konsum ni-

kotinfreier Erzeugnisse (aromatisierte Kräutermischungen, Zuckerrohrerzeugnisse,

aromatisierte Shiazosteine, etc.) in

konventionellen

Shishas ebenfalls in die Verbots-

32

BLJA Mitteilungsblatt 1/16