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Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet
werden, sowie für deren Behältnisse.
Die Bußgeldvorschriften des § 28 JuSchG wurden entsprechend angepasst.
Mit den neuen Formulierungen sind vom Verbot nicht nur die E-Zigaretten und E-
Shishas selbst, sondern auch die dazu benötigten Liquids (ob mit oder ohne Nikotin)
erfasst.
Auch der Vertrieb dieser Produkte im Versandhandel an Kinder und Jugendliche
wurde verboten.
Der Begriff „Versandhandel“ wird in § 1 Abs. 4 JuSchG geregelt. Nach dieser Defini-
tion dürfen abgabebeschränkte Produkte dann im Versandhandel vertrieben werden,
wenn durch technische oder sonstige Vorrichtungen sichergestellt ist, dass kein Ver-
sand an Minderjährige erfolgt.
Ein Händler, z. B. auf einer Internetplattform, muss also durch geeignete Maßnah-
men sicherstellen, dass die Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes ge-
wahrt werden und Minderjährige diese Produkte nicht erhalten. Welche Maßnahmen
der Händler dazu ergreift, liegt in seiner Verantwortung.
Eine Orientierung dazu bieten z. B. die Altersverifikationssysteme, die
die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für jugendgefährdende
Websites (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) anerkannt hat. Ein Versand über das
Post-Ident-Verfahren, wenn die Ware nur eigenhändig ausgeliefert wer-
den darf, würde z. B. den Anforderungen des § 1 Abs. 4 JuSchG gerecht
werden. Es können aber durchaus noch andere, vergleichbare
Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(www.kjm-online.de/telemedien/geschlossene-benutzergruppen.html)
Die Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugend-
behörde zum Versandhandel mit Trägermedien finden Sie in den Voll-
zugs hinweisen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu § 1 Abs. 4
JuSchG und in der Anlage 4 unter dem Link
www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/jugend/vollzugshinweise_juschg.pdf
Die aktuelle Gesetzesänderung zum § 10 JuSchG konnte dabei noch keine Berück-
sichtigung finden.
Im Hinblick auf den vergleichbaren Schutzgedanken erscheint es aber zulässig und
sinnvoll, die Regelungen zum Versand von Bildträgern, die keine Altersfreigabe für
Kinder oder Jugendliche haben analog anzuwenden (Abs. II, Punkte 3 und 4).
Regelungslücke
Schon seit längerer Zeit fordern die Fachkräfte des Jugendschutzes, den Konsum ni-
kotinfreier Erzeugnisse (aromatisierte Kräutermischungen, Zuckerrohrerzeugnisse,
aromatisierte Shiazosteine, etc.) in
konventionellen
Shishas ebenfalls in die Verbots-
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16