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gespflege nicht empfehlenswert, bei der Berechnung des leistungsgerechten Tages-

pflegeentgelts dem Grunde nach von 4,3 Wochen pro Monat auszugehen.

Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländi-

scher Kinder und Jugendlicher

1 Definition der Minderjährigkeit und Anspruch auf Jugendhilfeleistungen

Die Anzahl unbegleitet nach Deutschland eingereister Minderjähriger bzw. junger

Menschen, die ihre Minderjährigkeit nach ihrem Heimatrecht behaupten, ist in den

vergangenen Monaten stark angestiegen.

Nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person

ihrem Heimatrecht. Vor allem in afrikanischen Staaten gilt vielfach das Volljährig-

keitsalter 21 Jahre. Gleichzeitig wird die Volljährigkeit in Deutschland mit 18 Jahren

erreicht.

Wäre in solchen Fällen das Heimatrecht junger Menschen anzuwenden, könnte dies

zu einer Ungleichbehandlung aller jungen Menschen in Deutschland führen, die mit

18 Jahren volljährig werden.

Daher wird die Handlungsfähigkeit unbegleiteter junger Flüchtlinge im ausländer-

rechtlichen wie auch im jugendhilferechtlichen Verfahren nach deutschem Recht be-

urteilt.

Das bedeutet, dass die Verpflichtungen des § 42 SGB VIII gegenüber unbegleiteten

minderjährigen Ausländern die öffentliche Jugendhilfe nur bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres treffen, selbst wenn der Eingereiste nach seinem Heimatrecht noch

als Minderjähriger gilt.

2 Beschluss des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Maßnahmen zur Altersein-

schätzung

Das Gericht befasste sich in seinem Beschluss V ZB 185.14 vom 12.02.2015 mit dem

Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht bei der Altersfeststellung eines an-

geblich unbegleiteten Minderjährigen. Es stellte klar, dass das Ausgangsgericht ver-

pflichtet ist, bei Zweifeln an der Volljährigkeit eines jungen Menschen den Sachver-

halt aufzuklären und ggfs. zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit

auszugehen.

Diese Zweifel sind allerdings nicht schon dann begründet, wenn der junge Mensch

angibt, minderjährig zu sein. Ist die Behauptung nicht offenkundig falsch, sind nach

Auffassung des Gerichts in jedem Fall weitere Ermittlungen anzustellen, wobei Erfah-

rungswissen im Regelfall für eine Beurteilung nicht für ausreichend erachtet wird.

Entscheidend für die Beurteilung wird unter anderem auch eine vorausgegangene,

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16