Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird jedoch empfohlen, das erhöhte Kin-
dergeld nicht rückwirkend für Zeiträume bis 01.01.2015 auf die Pflegegelder anzu-
rechnen und eine Anpassung der Anrechnung mit absehbaren Änderungen, wie
etwa der Erhöhung des Pflegegeldes wegen Wechsels in eine höhere Altersstufe, mit
Wirkung für die Zukunft zu verbinden.
4.3 Anpassung der Empfehlungen zu §§ 91 bis 95 SGB VIII
Die Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII werden in Kürze an zwei
Stellen inhaltlich angepasst werden. Zum einen werden die neuen Kindergeldbeträge
auf dem Stand 01.01.2016 eingearbeitet. Daneben wird der Empfehlungstext auch
betreffend die Höhe des Erstattungsbetrages entsprechend den einkommensteuer-
rechtlichen Vorschriften des § 74 Abs. 2 EStG geändert
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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Familienpflege nach
§ 54 Abs. 3 SGB XII
Bislang war es gängige Praxis bei der Bewilligung von Eingliederungshilfen für be-
hinderte Kinder und Jugendliche in Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII, dass
die zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger die Gewährung von Leistungen zum
Unterhalt mit der Begründung verweigerten, es handle sich hierbei nicht um vollsta-
tionäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe, sondern vielmehr um die Betreuung
bei Pflegepersonen, die einen Aufenthalt in vollstationären Einrichtungen der Behin-
dertenhilfe gerade vermeiden oder beenden sollten.
Das Bundessozialgericht hatte in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, Az. B 8 SO
7/13 R festgestellt, dass Sozialhilfeträger auch für die mit einer Unterbringung nach
§ 54 Abs. 3 SGB XII verbundenen Kosten aufzukommen haben, weil diese integraler
Bestandteil der Maßnahme seien.
Daraufhin teilte der Bezirk Oberbayern allen öffentlichen Jugendhilfeträgern in Ober-
bayern mit, dass künftig in Umsetzung dieser Rechtsprechung bei einer Unterbrin-
gung im Rahmen der Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII auch die entsprechen-
den Leistungen zum Lebensunterhalt vom Bezirk übernommen würden.
Die Höhe der Leistungen zum Unterhalt orientiere sich dabei an den jeweiligen örtli-
chen Regelungen zur Vollzeitpflege, hilfsweise an den Empfehlungen der Kommuna-
len Spitzenverbände. Dies insbesondere deshalb, um eine Schlechterstellung von
Kindern in Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 3 SGB XII gegenüber seelisch behin-
derten Kindern in Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII zu vermeiden.
Diese Regelung für den Regierungsbezirk Oberbayern stellt nach Auffassung der Ar-
beitsgruppe einen großen Fortschritt in der Kooperation zwischen Kinder- und Ju-
gendhilfe und Sozialhilfe dar und sollte nicht zuletzt deshalb richtungsweisend für
Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 3 SGB XII in ganz Bayern sein, weil damit zum
Teil langwierige Streitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern vermeidbar
wären.
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16
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