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Aus der Arbeitsgruppe Kosten und Zuständig-
keitsfragen
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Abtretung des Anspruchs auf Tagespflegeentgelt bei Kinderbetreuung im Haus-
halt der Eltern
Zum einen haben Tagespflegepersonen, die ein Kind im Haushalt der Eltern be-
treuen, nach § 23 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung eines Tagespflege-
entgelts gegenüber dem Jugendamt, zum anderen können die Eltern hier unter
Umständen als Arbeitgeber auftreten, gegen den die Tagespflegepersonen im Regel-
fall einen Anspruch auf Betreuungsentgelt auf privatvertraglicher Basis haben. Dies
gilt vor allem dann, wenn der zuständige Rentenversicherungsträger auf Antrag der
Tagespflegeperson deren nichtselbständigen Status festgestellt hat.
In diesem Bereich besteht nach wie vor große rechtliche Unsicherheit, inwieweit hier
eine vertragliche Einflussnahme der Kinder- und Jugendhilfe möglich und zulässig
ist.
In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe werden mitunter vertragliche Vereinbarun-
gen geschlossen, mit denen Tagespflegepersonen im Falle eines Beschäftigungs-
verhältnisses ihren öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Tagespflegeentgelt nach
§ 23 Abs. 2 SGB VIII an die Eltern abtreten und das Jugendamt damit seine Leis-
tungsverpflichtung als erfüllt betrachtet.
Ob diese Vorgehensweise rechtlich korrekt sein kann, wird vor allem vor dem Hinter-
grund kontrovers diskutiert, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Eltern und
der Tagespflegeperson zunächst um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt,
beim Anspruch auf Tagespflegeentgelt jedoch um einen öffentlich-rechtlichen An-
spruch.
Ungeklärt ist daneben, ob und in welchem Umfang eine Tagespflegeperson bei Be-
treuung eines Kindes im elterlichen Haushalt eine Sachkostenpauschale beanspru-
chen kann, die jedoch nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Teil des Tagespflegeentgelts
ist.
Bislang wurde die Diskussion um die Bedeutung gesetzlicher Mindestlöhne im Be-
reich der Tagespflege nur vereinzelt geführt. So lange in die Gestaltung der persönli-
chen Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch andere als bedarfsdeckende
Kriterien einfließen, könnte sich eine Ungleichbehandlung der Eltern ergeben, die
den Differenzbetrag zwischen der im Tagespflegeentgelt einkalkulierten Förderleis-
tung und einem Mindestlohn quasi als Zuzahlung selbst zu tragen hätten. Politisch
wird darin derzeit jedoch kein Verstoß gegen das in Bayern geforderte Zuzahlungs-
verbot für Eltern gesehen.
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BLJA Mitteilungsblatt 1/16