Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und junge Volljährige

Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben einen Rechts­anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Ju­gend­li­chen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchti­gungen des jungen Menschen befürchtet werden müs­sen. Dabei muss kein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vor­lie­gen. Oft sind es auch die Lebensbedingungen einer Familie (wie Arbeitslosig­keit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die einen Hilfebedarf begründen.

Welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen, entscheidet das örtliche Jugendamt, welche Hilfestellung sinnvoll und erforderlich ist.