Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer

Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung und ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung unter möglicher Einbeziehung des sozialen Umfelds.

Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen, wie soziale Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit und Familienarbeit, können sich entsprechend auf den einzelnen jungen Menschen, auf die Familie oder – je nach Problematik und Gegebenheiten – auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
§ 30 GB VIII Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer

Ausgestaltung der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer

Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten über einen längeren Zeitraum junge Men­schen, die ohne diese individuelle und persönliche Unter­stützung mit ihrer fa­mi­liä­ren oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden. Die Ent­schei­dung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Ein­be­zie­hung der Personensorge­be­rech­tig­ten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der fallzuständigen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen.

Da es sich bei Erziehungs­bei­stand­schaft und Betreuungshilfe um eine für vor­aus­sicht­lich längere Zeit zu lei­sten­de Hilfe handelt, ist ein Hilfeplan­ver­fahren durch das Jugendamt erforderlich. Die §§ 36, 36a SGB VIII  gelten entsprechend. Diese Hilfeform basiert auf den Grundsätzen der Kinder- und Jugend­hilfe, ins­be­son­dere auf Freiwilligkeit und aktiver Mitwirkungs­bereitschaft der jungen Menschen.

Daneben besteht ein zweiter Zugang zu dieser Leistung: Das Jugendgericht kann gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder § 12 Nr. 1 JGG jugendlichen oder heranwach­senden jungen Menschen die Weisung erteilen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter­stellen oder dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auferlegen, eine Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) bzw. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) im Sinne des § 30 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fach­be­ratung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.