Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung und ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung unter möglicher Einbeziehung des sozialen Umfelds.
Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen, wie soziale Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit und Familienarbeit, können sich entsprechend auf den einzelnen jungen Menschen, auf die Familie oder – je nach Problematik und Gegebenheiten – auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
§ 30 GB VIII Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer
Ausgestaltung der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer
Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten über einen längeren Zeitraum junge Menschen, die ohne diese individuelle und persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der fallzuständigen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen.
Da es sich bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um eine für voraussichtlich längere Zeit zu leistende Hilfe handelt, ist ein Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt erforderlich. Die §§ 36, 36a SGB VIII gelten entsprechend. Diese Hilfeform basiert auf den Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere auf Freiwilligkeit und aktiver Mitwirkungsbereitschaft der jungen Menschen.
Daneben besteht ein zweiter Zugang zu dieser Leistung: Das Jugendgericht kann gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder § 12 Nr. 1 JGG jugendlichen oder heranwachsenden jungen Menschen die Weisung erteilen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen oder dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auferlegen, eine Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) bzw. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) im Sinne des § 30 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.
Fachbeiträge und Publikationen
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (2018): Fachliche Empfehlungen zum Erziehungsbeistand Betreuungshelfer gemäß § 30 SGB VIII. Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 18. Juli 2018.
Kaiser, Florian (2014): § 30 SGB VIII: Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer. In: Macsenaere, Michael, Esser, Klaus, Knab, Eckhart und Hiller, Stephan (Hg.): „Handbuch der Hilfen zur Erziehung“, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau. (noch nicht barrierefrei)
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (2020): Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle, Hilfeplan & Teilhabeplan. Arbeitshilfe zur Prüfung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls, zur Abklärung von Leistungsvoraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung und einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, zur Durchführung des Hilfeplan- und Teilhabeplanverfahrens in der Praxis.