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I N F O

rechtlich konsequent, den Kostenerstattungsanspruch

auch dann fortbestehen zu lassen, wenn die Pflegeper-

son ins Ausland verzieht und die HzE weiterhin nach

§ 86 Abs. 6 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SGB VIII

geleistet wird. Das Gericht weist darauf hin, dass mit

der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII dem Grunde

nach ein finanzieller Schutz der Kommunen am Auf-

enthaltsort der Pflegefamilien beabsichtigt war und

dieser Schutz bei fortbestehender finanzieller Belas-

tung weiterhin gewährleistet sein solle, sofern diese

Kommunen auch weiterhin die Kosten der Vollzeit-

pflege tragen.

5. Urteil des VG Augsburg Au 3 K 15.1172

vom 03.08.2016 zur Pflegeerlaubnis bei

Verwandtenpflege

Das Gericht macht deutlich, dass die Gewährung von

HzE nach §§ 27, 33 SGB VIII eine entsprechende

Eignung der Pflegeperson voraussetzt; die Eignung

verlangt in Gesamtschau des Einzelfalls, dass von

einer Pflegeperson keine Gefährdung des Kindeswohls

ausgeht. In diese Beurteilung sind insbesondere mög-

liche Versagungsgründe im Sinne des Art. 35 Satz 2

AGSG einzubeziehen.

Ein Jugendamt kann damit einer verwandten Person,

die wegen des Befreiungstatbestands des § 44 Abs. 1

Satz 2 Nr. 3 SGB VIII dem Grunde nach keine Pflege-

erlaubnis benötigt, unter Hinweis auf Art. 40 Satz 2

AGSG untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen

regelmäßig in ihrer Familie zu betreuen, wenn eine

Pflegeerlaubnis bei Vorliegen eines Versagungsgrun-

des nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste.

Bei der Beurteilung, ob eine Pflegeperson über aus-

reichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, ist dabei

das in Pflege zu nehmende Kind oder den Jugendliche

in den Fokus zu nehmen und dessen konkrete erziehe-

rische Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand zum

Maßstab der Prüfung ausreichender erzieherischer

Fähigkeiten der Pflegeperson zu machen.

Der Beurteilungsspielraum des Jugendamtes unter-

liegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen

Überprüfbarkeit.

6. Beschluss des OLG Nürnberg 7 WF 493/17

vom 21.06.2017 zum Entlassungsanspruch

eines bestellten Vormundschaftsvereins

Nach derzeitiger Rechtslage des § 1835 BGB können

Jugendämter und Vormundschaftsvereine für die

Führung von Vormundschaften für Minderjährige keine

Vergütung aus der Gerichtskasse erhalten.

Da Familiengerichte vielfach Vormundschaftsvereine

zu Vormündern für Minderjährige bestellen und diese

dann im Innenverhältnis die Führung der Vormund-

schaften auf hauptamtliches Vereinspersonal über-

tragen, besteht in diesen Fällen demnach kein An-

spruch auf Vergütung aus der Gerichtskasse. Aus

diesem Grund sehen sich Vormundschaftsvereine

oftmals gehalten, vertragliche Vereinbarungen über

pauschale Vergütungen für die Übernahme von Vor-

mundschaften für Jugendämter zu schließen, um die

interne Finanzierung sicherstellen zu können.

Das OLG Nürnberg hat mit seinem Beschluss vom

21.06.2017 an die insoweit wohl richtungsweisende

Entscheidung des BGH XII ZB 625/10 vom 25.05.2011

zum Vergütungsanspruch von Vereinsvormündern

erinnert.

Wird ein Vormundschaftsverein vom Familiengericht

zum Vereinsvormund bestellt, kann dieser seine

Entlassung aus der Vormundschaft gemäß § 1889 Abs.

2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Gerichts allein mit

dem Argument verlangen, er wolle einen Vergütungs-

anspruch aus der Gerichtskasse erreichen und bean-

tragen, dass ein geeigneter Mitarbeiter des Vereins

zum (Einzel-) Vormund bestellt wird. Denn zur Über-

zeugung des Gerichts ist das Begehren des Vormund-

schaftsvereins, durch Einsetzen eines Mitarbeiters als

Vormund einen Vergütungsanspruch zu erwerben, in

entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des

BGH als wichtiger Grund im Sinne des § 1889 Abs. 2

Satz 2 BGB anzuerkennen.

Ein guter Teil der Finanzierungsprobleme gerade

kleinerer Vormundschaftsvereine dürfte sich damit

erledigt haben.

Klaus Müller

MITTEILUNGSBLATT

03-2018