

23
I N F O
rechtlich konsequent, den Kostenerstattungsanspruch
auch dann fortbestehen zu lassen, wenn die Pflegeper-
son ins Ausland verzieht und die HzE weiterhin nach
§ 86 Abs. 6 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SGB VIII
geleistet wird. Das Gericht weist darauf hin, dass mit
der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII dem Grunde
nach ein finanzieller Schutz der Kommunen am Auf-
enthaltsort der Pflegefamilien beabsichtigt war und
dieser Schutz bei fortbestehender finanzieller Belas-
tung weiterhin gewährleistet sein solle, sofern diese
Kommunen auch weiterhin die Kosten der Vollzeit-
pflege tragen.
5. Urteil des VG Augsburg Au 3 K 15.1172
vom 03.08.2016 zur Pflegeerlaubnis bei
Verwandtenpflege
Das Gericht macht deutlich, dass die Gewährung von
HzE nach §§ 27, 33 SGB VIII eine entsprechende
Eignung der Pflegeperson voraussetzt; die Eignung
verlangt in Gesamtschau des Einzelfalls, dass von
einer Pflegeperson keine Gefährdung des Kindeswohls
ausgeht. In diese Beurteilung sind insbesondere mög-
liche Versagungsgründe im Sinne des Art. 35 Satz 2
AGSG einzubeziehen.
Ein Jugendamt kann damit einer verwandten Person,
die wegen des Befreiungstatbestands des § 44 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB VIII dem Grunde nach keine Pflege-
erlaubnis benötigt, unter Hinweis auf Art. 40 Satz 2
AGSG untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen
regelmäßig in ihrer Familie zu betreuen, wenn eine
Pflegeerlaubnis bei Vorliegen eines Versagungsgrun-
des nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste.
Bei der Beurteilung, ob eine Pflegeperson über aus-
reichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, ist dabei
das in Pflege zu nehmende Kind oder den Jugendliche
in den Fokus zu nehmen und dessen konkrete erziehe-
rische Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand zum
Maßstab der Prüfung ausreichender erzieherischer
Fähigkeiten der Pflegeperson zu machen.
Der Beurteilungsspielraum des Jugendamtes unter-
liegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfbarkeit.
6. Beschluss des OLG Nürnberg 7 WF 493/17
vom 21.06.2017 zum Entlassungsanspruch
eines bestellten Vormundschaftsvereins
Nach derzeitiger Rechtslage des § 1835 BGB können
Jugendämter und Vormundschaftsvereine für die
Führung von Vormundschaften für Minderjährige keine
Vergütung aus der Gerichtskasse erhalten.
Da Familiengerichte vielfach Vormundschaftsvereine
zu Vormündern für Minderjährige bestellen und diese
dann im Innenverhältnis die Führung der Vormund-
schaften auf hauptamtliches Vereinspersonal über-
tragen, besteht in diesen Fällen demnach kein An-
spruch auf Vergütung aus der Gerichtskasse. Aus
diesem Grund sehen sich Vormundschaftsvereine
oftmals gehalten, vertragliche Vereinbarungen über
pauschale Vergütungen für die Übernahme von Vor-
mundschaften für Jugendämter zu schließen, um die
interne Finanzierung sicherstellen zu können.
Das OLG Nürnberg hat mit seinem Beschluss vom
21.06.2017 an die insoweit wohl richtungsweisende
Entscheidung des BGH XII ZB 625/10 vom 25.05.2011
zum Vergütungsanspruch von Vereinsvormündern
erinnert.
Wird ein Vormundschaftsverein vom Familiengericht
zum Vereinsvormund bestellt, kann dieser seine
Entlassung aus der Vormundschaft gemäß § 1889 Abs.
2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Gerichts allein mit
dem Argument verlangen, er wolle einen Vergütungs-
anspruch aus der Gerichtskasse erreichen und bean-
tragen, dass ein geeigneter Mitarbeiter des Vereins
zum (Einzel-) Vormund bestellt wird. Denn zur Über-
zeugung des Gerichts ist das Begehren des Vormund-
schaftsvereins, durch Einsetzen eines Mitarbeiters als
Vormund einen Vergütungsanspruch zu erwerben, in
entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des
BGH als wichtiger Grund im Sinne des § 1889 Abs. 2
Satz 2 BGB anzuerkennen.
Ein guter Teil der Finanzierungsprobleme gerade
kleinerer Vormundschaftsvereine dürfte sich damit
erledigt haben.
Klaus Müller
MITTEILUNGSBLATT
03-2018