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I N F O

Integration von therapeutischen oder heilpädagogi-

schen Behandlungsmaßnahmen in den Betreuungs-

und Familienalltag notwendig machen, kommt inte-

grative Tagespflege vielfach nur als Hilfe zur Erziehung

nach §§ 27, 32 SGB VIII in Betracht. In diesen Fällen

erfolgt eine Heranziehung der Kostenbeitragspflich-

tigen zum Kostenbeitrag nur nach §§ 91 ff. SGB VIII.

3. Urteil des BVerwG 5 C 3.16 vom

22.06.2017 zum Kostenerstattungsanspruch

bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in

der Jugendhilfe in Zusammenhang mit

§ 14 SGB IX

Das Gericht traf mit seiner Entscheidung grundsätz-

liche Aussagen zum Verhältnis jugendhilferechtlicher

Kostenerstattungsansprüche etwa nach § 89c Abs. 1

Satz 1 SGB VIII zu der Erstattungsvorschrift des § 14

Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der Fassung vor Inkrafttreten

der entsprechenden Teile des BTHG zum 01.01.2018).

Sind zur Erbringung umfassender Eingliederungs-

hilfeleistungen nicht mehrere Rehabilitationsträger im

Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erforderlich und wird der

gesamte Rehabilitationsbedarf eines behinderten Men-

schen durch einen Jugendhilfeträger gedeckt, liegt das

wesentliche Kostenerstattungsmerkmal einer „Bewilli-

gung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger

nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX im Sinne des

§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX“ nicht vor, wenn dieser die

Leistung unter Anerkennung seiner eigenen sachlichen

Zuständigkeit bewilligt hat.

Damit kann in derartigen Fällen der Kostenerstattungs-

anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Kostener-

stattungsvorschrift des § 89c Abs. 1 SGB VIII nicht als

speziellere Regelung verdrängen.

Eine Kostenerstattung findet hier grundsätzlich nach

den Vorschriften des SGB VIII statt.

Daneben weist das Gericht in diesem Zusammenhang

deutlich auf den kostenerstattungsrechtlichen Interes-

senwahrungsgrundsatz des erstattungsberechtigten

Sozialleistungsträgers hin. Dieser Grundsatz verpflich-

te den erstattungsberechtigten Träger, bei der Gewäh-

rung von Leistungen die rechtlich gebotene Sorgfalt

anzuwenden und dabei auch die Interessen des kos-

tenerstattungspflichtigen Trägers entsprechend zu

wahren. Er habe damit bereits im Vorfeld einer Kosten-

erstattung darauf hinzuwirken, dass ein Erstat-

tungsanspruch entweder erst gar nicht entstehe oder

zumindest so gering wie möglich ausfalle.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass § 14 SGB

IX in der vom BVerwG zitierten Fassung durch das

BTHG mit Wirkung vom 01.01.2018 in wesentlichen

Teilen geändert wurde.

4. Urteil des OVG Hamburg 4 Bf 146/16 vom

26.09.2017 zum fortbestehenden Kostener-

stattungsanspruch nach § 89a SGB VIII bei

VZP im Ausland

Gerade in grenznahen Landkreisen wie z. B. im

südlichen Oberbayern kommt es immer wieder vor,

dass Pflegefamilien mit ihren Pflegekindern ins

grenznahe Ausland verziehen, die bezugsberechtigten

Personen ihren maßgeblichen Aufenthalt aber nach

wie vor im Bereich des kostenerstattungspflichtigen

Trägers haben.

Mitunter wird in diesen Fällen Kostenerstattung durch

das nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflich-

tige Jugendamt mit der Begründung verweigert, es

könne sich hierbei nicht mehr um eine örtliche Zu-

ständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, weil der

maßgebliche Aufenthalt der Pflegefamilie nicht mehr

im Geltungsbereich des Gesetzes sei.

Das OVG Hamburg hat die Kostenerstattungsvorschrift

des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei fortdauernder Voll-

zeitpflege in seinem Urteil vom 26.09.2017 nachvoll-

ziehbar dahingehend ausgelegt, dass eine Zuständig-

keit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 88

Abs. 2 SGB VIII auch weiterhin fortbesteht, wenn diese

Zuständigkeit schon vor der Ausreise der Pflegefamilie

mit dem Leistungsberechtigten ins Ausland bestand.

Setzt also das nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige

Jugendamt die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

wegen Umzug der Pflegefamilie ins benachbarte Aus-

land fort, bleibt nach Auffassung des Gerichts das

bisher nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungs-

pflichtige Jugendamt auch weiterhin kostenerstat-

tungspflichtig.

Es konzediert zwar, dass in wörtlicher Auslegung der

Gesetzesbegründung nur derjenigen Gebietskörper-

schaft ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, in des-

sen Bereich die Pflegefamilie ihren gewöhnlichen Auf-

enthalt hat. Gleichzeitig hält es das Gericht aber für

MITTEILUNGSBLATT

03-2018