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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
03-2018
Jugendämter haben vor allem in den Bereichen
der Führung von Amtsvormundschaften, Pfleg-
schaften und Beistandschaften nach §§ 55, 56 SGB VIII
Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen
gegen einen im Ausland wohnenden unterhaltspflichti-
gen Elternteil geltend zu machen. Zudem sind sie auch
im Bereich des Auslandsrückgriffs beim Unterhalts-
schuldner nach § 7 UVG immer wieder mit dieser The-
matik befasst.
Nicht selten ist dabei der Unterhalt gegen unterhalts-
pflichtige amerikanische Elternteile mit Aufenthalt in
den USA geltend zu machen.
Vielfach traten deutsche Behörden in diesem Zusam-
menhang unmittelbar an die zuständigen amerikani-
schen Behörden, ohne die zentrale Stellen in beiden
Ländern einzuschalten, mit der Bitte um Unterstützung
bei der Geltendmachung des Unterhalts heran.
Das Bundesamt für Justiz weist mit Rundschreiben
vom 17.05.2018 ausdrücklich darauf hin, dass seit dem
01.01.2017 für die grenzüberschreitende Geltendma-
chung von Unterhaltsansprüchen im Verhältnis zu den
USA das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007
gilt.
Die zentrale Behörde der USA hat darum gebeten, dass
Ersuchen um „besondere Maßnahmen“ nach Artikel 7
des Haager Unterhaltsübereinkommens ausschließlich
über das Bundesamt für Justiz als deutsche zentrale
Behörde an die USA übermittelt werden.
In der Praxis betrifft dies insbesondere Anträge auf
Aufenthaltsermittlungen, die künftig ausnahmslos über
das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde an die
USA zu richten sind.
Es wird gebeten, künftig keine Anträge auf Aufenthalts-
ermittlungen mehr an die sogenannten Parent Locator
Services des Office of Child Support Enforcement
(OCSE) bzw. die einzelnen U.S.-Bundesstaaten zu rich-
ten, sondern sich unter folgenden Kontaktdaten form-
los an das Bundesamt für Justiz zu wenden:
G R E N Z ÜB E R S C H R E I T E ND E UN T E R HA L T S DU R C H S E T Z UNG
AUF ENTHAL T SERMI T T LUNG I N DEN USA
Bundesamt für Justiz
Referat II 4
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Tel.:
+49 228 410-6434Fax:
+49 228 410-5202oder 5207
E-Mail:
auslandsunterhalt@bfj.bund.deInternet:
www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhaltDas Bundesamt für Justiz wird bei den jeweils zustän-
digen Stellen in den USA den Aufenthalt soweit mög-
lich ermitteln lassen. Diese Ermittlungen durch das
Bundesamt für Justiz sind für die Antragsteller kosten-
los.
Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Un-
terhaltsdurchsetzung sowie zu den kostenfreien Ser-
viceangeboten des Bundesamts für
Justiz als zentrale Behörde sind über
den QR-Code abrufbar oder online
unter
www.bundesjustizamt.de/aus-landsunterhalt zu finden.
Klaus Müller
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