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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

03-2018

Jugendämter haben vor allem in den Bereichen

der Führung von Amtsvormundschaften, Pfleg-

schaften und Beistandschaften nach §§ 55, 56 SGB VIII

Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen

gegen einen im Ausland wohnenden unterhaltspflichti-

gen Elternteil geltend zu machen. Zudem sind sie auch

im Bereich des Auslandsrückgriffs beim Unterhalts-

schuldner nach § 7 UVG immer wieder mit dieser The-

matik befasst.

Nicht selten ist dabei der Unterhalt gegen unterhalts-

pflichtige amerikanische Elternteile mit Aufenthalt in

den USA geltend zu machen.

Vielfach traten deutsche Behörden in diesem Zusam-

menhang unmittelbar an die zuständigen amerikani-

schen Behörden, ohne die zentrale Stellen in beiden

Ländern einzuschalten, mit der Bitte um Unterstützung

bei der Geltendmachung des Unterhalts heran.

Das Bundesamt für Justiz weist mit Rundschreiben

vom 17.05.2018 ausdrücklich darauf hin, dass seit dem

01.01.2017 für die grenzüberschreitende Geltendma-

chung von Unterhaltsansprüchen im Verhältnis zu den

USA das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007

gilt.

Die zentrale Behörde der USA hat darum gebeten, dass

Ersuchen um „besondere Maßnahmen“ nach Artikel 7

des Haager Unterhaltsübereinkommens ausschließlich

über das Bundesamt für Justiz als deutsche zentrale

Behörde an die USA übermittelt werden.

In der Praxis betrifft dies insbesondere Anträge auf

Aufenthaltsermittlungen, die künftig ausnahmslos über

das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde an die

USA zu richten sind.

Es wird gebeten, künftig keine Anträge auf Aufenthalts-

ermittlungen mehr an die sogenannten Parent Locator

Services des Office of Child Support Enforcement

(OCSE) bzw. die einzelnen U.S.-Bundesstaaten zu rich-

ten, sondern sich unter folgenden Kontaktdaten form-

los an das Bundesamt für Justiz zu wenden:

G R E N Z ÜB E R S C H R E I T E ND E UN T E R HA L T S DU R C H S E T Z UNG

AUF ENTHAL T SERMI T T LUNG I N DEN USA

Bundesamt für Justiz

Referat II 4

Adenauerallee 99-103

53113 Bonn

Tel.:

+49 228 410-6434

Fax:

+49 228 410-5202

oder 5207

E-Mail:

auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Internet:

www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt

Das Bundesamt für Justiz wird bei den jeweils zustän-

digen Stellen in den USA den Aufenthalt soweit mög-

lich ermitteln lassen. Diese Ermittlungen durch das

Bundesamt für Justiz sind für die Antragsteller kosten-

los.

Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Un-

terhaltsdurchsetzung sowie zu den kostenfreien Ser-

viceangeboten des Bundesamts für

Justiz als zentrale Behörde sind über

den QR-Code abrufbar oder online

unter

www.bundesjustizamt.de/aus-

landsunterhalt zu finden.

Klaus Müller

J