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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
03-2018
1. Umfang der Kostenübernahme für Schul-
begleitung
Wird im Rahmen von Eingliederungshilfemaßnahmen
nach § 35a SGB VIII oder §§ 53 ff SGB XII Schulbeglei-
tung erforderlich, sind die Kosten dafür nach Art. 30a
Abs. 8 BayEUG im Regelfall von den Jugendämtern
bzw. den Sozialhilfeträgern zu übernehmen.
In der Praxis ergeben sich immer wieder Fallgestal-
tungen, in denen Unklarheit darüber besteht, wo der
Aufgabenbereich von Schulbegleitung seine Grenzen
findet.
Grundsätzlich sind sowohl Klassenfahrten wie auch
Schulausflüge integrationsfördernde Maßnahmen der
Schule, die im Regelfall vom Aufgabenbereich der
Schulbegleitung mit umfasst werden. Daher sind ne-
ben den unmittelbar die Betreuung betreffenden
Kosten für Fachleistungsstunden auch Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie Nebenkosten für
die Beförderung im Rahmen der Finanzierung der
Schulbegleitung vom Jugendamt zu übernehmen.
Die Leistungen der Schulbegleitung kommen dabei
unter den Voraussetzungen des § 35a bzw. § 41 in
Verbindung mit § 35a SGB VIII grundsätzlich auch
beim Besuch von Berufsschulen oder Berufsober-
schulen in Betracht, weil es sich hierbei im Regelfall
um schulische Maßnahmen handelt und nicht um
Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Rechtsanspruch auf Förderung in inte-
grativen Tagesstätten bzw. integrativer
Tagespflege und Form der Kostenbeteili-
gung der Eltern
Es war unklar, gegen wen sich ein Rechtsanspruch auf
Förderung behinderter Kinder in integrativen Tages-
stätten bzw. alternativ in integrativer Tagespflege rich-
tet.
Grundsätzlich trifft die Jugendämter die Verpflichtung,
den Rechtsanspruch behinderter Kinder auf Förderung
in Tageseinrichtungen und ggf. ergänzend in Kinder-
tagespflege nach den Vorschriften des § 24 SGB VIII
WI RT SCHAF T L I CHE JUGENDH I L F E
sicherzustellen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig da-
von, ob das anspruchsberechtigte Kind behindert oder
nicht behindert ist.
Dabei entbindet das Argument, vorhandene Einrich-
tungen freier Träger oder selbständige Tagespflege-
personen nähmen Kinder mit Behinderung nicht auf,
den öffentlichen Jugendhilfeträger insoweit nicht von
seiner gesetzlichen Planungsverpflichtung. Nach § 4
Abs. 2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe von
eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete
Einrichtungen und Dienste anerkannter Träger der
freien Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Im Umkehr-
schluss bedeutet dies, dass die öffentliche Jugendhilfe
selbst geeignete Maßnahmen zu planen hat, wenn
entsprechende Angebote von Trägern der freien Ju-
gendhilfe nicht verfügbar sind.
Eingeschränkt kann dies im Rahmen der Gesamtver-
antwortung der Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VIII gleichermaßen für den Bereich der
Kindertagespflege gelten. Abweichende Einschät-
zungen sind jedoch dann möglich, wenn – etwa im
Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII – kein Rechts-
anspruch auf Förderung in Kindertagespflege besteht
und diese nach pflichtgemäßem Ermessen bei beson-
ders begründetem Bedarf oder als Ergänzung zu
anderen Angeboten bewilligt werden kann.
Nach welchen Vorschriften eine Heranziehung zu den
Kosten der Hilfe erfolgt, richtet sich zunächst nach der
Art der bewilligten Hilfe. Wurde eine Förderung im
Sinne der §§ 22 ff. SGB VIII bewilligt, kommt grund-
sätzlich nur die pauschalierte Kostenbeteiligung im
Rahmen des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Betracht, ggf.
kombiniert mit der Prüfung der Zumutbarkeit der
Kostentragung durch die Eltern und das Kind gemäß
§ 90 Abs. 3 SGB VIII.
Wurde die Hilfe nach den Vorschriften des § 27 ff. SGB
VIII bewilligt, erfolgt eine Heranziehung zu den Kosten
der Hilfe grundsätzlich durch Kostenbeitrag nach §§ 91
ff. SGB VIII.
Für Kinder mit besonderen behinderungsbedingten
Betreuungsbedarfen, die unter anderem eine