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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

03-2018

1. Umfang der Kostenübernahme für Schul-

begleitung

Wird im Rahmen von Eingliederungshilfemaßnahmen

nach § 35a SGB VIII oder §§ 53 ff SGB XII Schulbeglei-

tung erforderlich, sind die Kosten dafür nach Art. 30a

Abs. 8 BayEUG im Regelfall von den Jugendämtern

bzw. den Sozialhilfeträgern zu übernehmen.

In der Praxis ergeben sich immer wieder Fallgestal-

tungen, in denen Unklarheit darüber besteht, wo der

Aufgabenbereich von Schulbegleitung seine Grenzen

findet.

Grundsätzlich sind sowohl Klassenfahrten wie auch

Schulausflüge integrationsfördernde Maßnahmen der

Schule, die im Regelfall vom Aufgabenbereich der

Schulbegleitung mit umfasst werden. Daher sind ne-

ben den unmittelbar die Betreuung betreffenden

Kosten für Fachleistungsstunden auch Kosten für

Unterkunft und Verpflegung sowie Nebenkosten für

die Beförderung im Rahmen der Finanzierung der

Schulbegleitung vom Jugendamt zu übernehmen.

Die Leistungen der Schulbegleitung kommen dabei

unter den Voraussetzungen des § 35a bzw. § 41 in

Verbindung mit § 35a SGB VIII grundsätzlich auch

beim Besuch von Berufsschulen oder Berufsober-

schulen in Betracht, weil es sich hierbei im Regelfall

um schulische Maßnahmen handelt und nicht um

Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2. Rechtsanspruch auf Förderung in inte-

grativen Tagesstätten bzw. integrativer

Tagespflege und Form der Kostenbeteili-

gung der Eltern

Es war unklar, gegen wen sich ein Rechtsanspruch auf

Förderung behinderter Kinder in integrativen Tages-

stätten bzw. alternativ in integrativer Tagespflege rich-

tet.

Grundsätzlich trifft die Jugendämter die Verpflichtung,

den Rechtsanspruch behinderter Kinder auf Förderung

in Tageseinrichtungen und ggf. ergänzend in Kinder-

tagespflege nach den Vorschriften des § 24 SGB VIII

WI RT SCHAF T L I CHE JUGENDH I L F E

sicherzustellen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig da-

von, ob das anspruchsberechtigte Kind behindert oder

nicht behindert ist.

Dabei entbindet das Argument, vorhandene Einrich-

tungen freier Träger oder selbständige Tagespflege-

personen nähmen Kinder mit Behinderung nicht auf,

den öffentlichen Jugendhilfeträger insoweit nicht von

seiner gesetzlichen Planungsverpflichtung. Nach § 4

Abs. 2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe von

eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete

Einrichtungen und Dienste anerkannter Träger der

freien Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Im Umkehr-

schluss bedeutet dies, dass die öffentliche Jugendhilfe

selbst geeignete Maßnahmen zu planen hat, wenn

entsprechende Angebote von Trägern der freien Ju-

gendhilfe nicht verfügbar sind.

Eingeschränkt kann dies im Rahmen der Gesamtver-

antwortung der Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 SGB VIII gleichermaßen für den Bereich der

Kindertagespflege gelten. Abweichende Einschät-

zungen sind jedoch dann möglich, wenn – etwa im

Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII – kein Rechts-

anspruch auf Förderung in Kindertagespflege besteht

und diese nach pflichtgemäßem Ermessen bei beson-

ders begründetem Bedarf oder als Ergänzung zu

anderen Angeboten bewilligt werden kann.

Nach welchen Vorschriften eine Heranziehung zu den

Kosten der Hilfe erfolgt, richtet sich zunächst nach der

Art der bewilligten Hilfe. Wurde eine Förderung im

Sinne der §§ 22 ff. SGB VIII bewilligt, kommt grund-

sätzlich nur die pauschalierte Kostenbeteiligung im

Rahmen des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Betracht, ggf.

kombiniert mit der Prüfung der Zumutbarkeit der

Kostentragung durch die Eltern und das Kind gemäß

§ 90 Abs. 3 SGB VIII.

Wurde die Hilfe nach den Vorschriften des § 27 ff. SGB

VIII bewilligt, erfolgt eine Heranziehung zu den Kosten

der Hilfe grundsätzlich durch Kostenbeitrag nach §§ 91

ff. SGB VIII.

Für Kinder mit besonderen behinderungsbedingten

Betreuungsbedarfen, die unter anderem eine