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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

03-2018

ie bereits im Mitteilungsblatt 3/2017 des ZBFS –

Bayerisches Landesjugendamt angekündigt, ist

zum 1. Oktober 2017 mit der Neuregelung des § 1631b

BGB das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtli-

chen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentzie-

hende Maßnahmen in Kraft getreten (BGBl. I 2424).

Durch die Erweiterung des § 1631b BGB um einen Ab-

satz 2 wird die elterliche Entscheidung für ein Kind, das

sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer

sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechani-

sche Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere

Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig

in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen

werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung

durch das Familiengericht gestellt (vgl. Deutscher Bun-

destag, Drucksache 18/11278).

Mitwirkungsauftrag der öffentlichen Kinder-

und Jugendhilfe

Im Zuge des Mitwirkungsauftrags der öffentlichen Kin-

der- und Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfah-

ren ergeben sich hierdurch auch neue Aufgaben für die

örtlichen Jugendämter.

Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII hat das Jugend-

amt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kindschaftssachen mit-

zuwirken. Die Genehmigung freiheitsentziehender Un-

terbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen

nach § 1631b BGB sowie die Anordnung der freiheits-

entziehenden Unterbringung eines Minderjährigen

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psy-

chisch Kranker zählen gemäß § 151 Nr. 6 und 7 FamFG

zu den Kindschaftssachen.

Eine Anhörungspflicht des Jugendamts in Kindschafts-

sachen ergibt sich aus § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG.

M I TW I R K UNG D E S J UG E NDAMT S I N F AM I L I E NG E R I C H T L I C H E N V E R F AH R E N G EMÄ ß § 5 0 S GB V I I I

FRE I HE I T SENT Z I EHENDE MASSNAHMEN

BE I K I NDERN UND JUGENDL I CHEN

GEMÄSS § 1 6 3 1 b BGB

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Jugendamt

eine grundlegende Kompetenz zur Beurteilung frei-

heitsentziehender Unterbringungen bzw. Maßnahmen

gegenüber Minderjährigen in stationären Einrichtun-

gen besitzt. Hierbei ist es unerheblich, ob die freiheits-

entziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der

Kinder- und Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Ein-

gliederungshilfe stattfinden.

Demgegenüber kann das Familiengericht in atypischen

Fällen, in denen nicht davon auszugehen ist, dass eine

Einschätzung des Jugendamts für die Entscheidung

von Bedeutung sein könnte, von einer Anhörung des

Jugendamts absehen (siehe hierzu auch Kemper /

Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2015, § 167

FamFG, RdNr. 9). Hierfür kommen beispielsweise me-

dizinische Maßnahmen zu Heilzwecken in der Kinder-

und Jugendpsychiatrie bzw. in Allgemeinkrankenhäu-

sern in Betracht.

Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Entschei-

dung, durch die eine freiheitsentziehende Unterbrin-

gung bzw. Maßnahme genehmigt wird, in jedem Fall

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in Fällen, in

welchen das Jugendamt selbst Beteiligter ist, auf

Grundlage des § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG und in Fällen, in

welchen es nicht selbst Beteiligter ist, gemäß § 325

Abs. 2 S. 2 FamFG.

Mitwirkung der Jugendämter am familien-

gerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII

Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt geht auf

Grundlage obiger Ausführungen davon aus, dass das

Jugendamt in Verfahren zur Genehmigung freiheits-

entziehender Maßnahmen bzw. Unterbringungen auf-

grund seines Auftrags aus § 50 Abs. 1 SGB VIII auf

Aufforderung des Familiengerichts auch in den Fällen

mitwirken muss, bei denen sich Kinder und Jugendli-

che in Einrichtungen der Eingliederungshilfe befinden.

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