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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
03-2018
ie bereits im Mitteilungsblatt 3/2017 des ZBFS –
Bayerisches Landesjugendamt angekündigt, ist
zum 1. Oktober 2017 mit der Neuregelung des § 1631b
BGB das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtli-
chen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentzie-
hende Maßnahmen in Kraft getreten (BGBl. I 2424).
Durch die Erweiterung des § 1631b BGB um einen Ab-
satz 2 wird die elterliche Entscheidung für ein Kind, das
sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechani-
sche Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere
Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig
in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen
werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung
durch das Familiengericht gestellt (vgl. Deutscher Bun-
destag, Drucksache 18/11278).
Mitwirkungsauftrag der öffentlichen Kinder-
und Jugendhilfe
Im Zuge des Mitwirkungsauftrags der öffentlichen Kin-
der- und Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfah-
ren ergeben sich hierdurch auch neue Aufgaben für die
örtlichen Jugendämter.
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII hat das Jugend-
amt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kindschaftssachen mit-
zuwirken. Die Genehmigung freiheitsentziehender Un-
terbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen
nach § 1631b BGB sowie die Anordnung der freiheits-
entziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psy-
chisch Kranker zählen gemäß § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
zu den Kindschaftssachen.
Eine Anhörungspflicht des Jugendamts in Kindschafts-
sachen ergibt sich aus § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG.
M I TW I R K UNG D E S J UG E NDAMT S I N F AM I L I E NG E R I C H T L I C H E N V E R F AH R E N G EMÄ ß § 5 0 S GB V I I I
FRE I HE I T SENT Z I EHENDE MASSNAHMEN
BE I K I NDERN UND JUGENDL I CHEN
GEMÄSS § 1 6 3 1 b BGB
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Jugendamt
eine grundlegende Kompetenz zur Beurteilung frei-
heitsentziehender Unterbringungen bzw. Maßnahmen
gegenüber Minderjährigen in stationären Einrichtun-
gen besitzt. Hierbei ist es unerheblich, ob die freiheits-
entziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Ein-
gliederungshilfe stattfinden.
Demgegenüber kann das Familiengericht in atypischen
Fällen, in denen nicht davon auszugehen ist, dass eine
Einschätzung des Jugendamts für die Entscheidung
von Bedeutung sein könnte, von einer Anhörung des
Jugendamts absehen (siehe hierzu auch Kemper /
Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2015, § 167
FamFG, RdNr. 9). Hierfür kommen beispielsweise me-
dizinische Maßnahmen zu Heilzwecken in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie bzw. in Allgemeinkrankenhäu-
sern in Betracht.
Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Entschei-
dung, durch die eine freiheitsentziehende Unterbrin-
gung bzw. Maßnahme genehmigt wird, in jedem Fall
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in Fällen, in
welchen das Jugendamt selbst Beteiligter ist, auf
Grundlage des § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG und in Fällen, in
welchen es nicht selbst Beteiligter ist, gemäß § 325
Abs. 2 S. 2 FamFG.
Mitwirkung der Jugendämter am familien-
gerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII
Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt geht auf
Grundlage obiger Ausführungen davon aus, dass das
Jugendamt in Verfahren zur Genehmigung freiheits-
entziehender Maßnahmen bzw. Unterbringungen auf-
grund seines Auftrags aus § 50 Abs. 1 SGB VIII auf
Aufforderung des Familiengerichts auch in den Fällen
mitwirken muss, bei denen sich Kinder und Jugendli-
che in Einrichtungen der Eingliederungshilfe befinden.
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