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B E R I C H T E

Es ist zu prüfen, an welcher Stelle die Einrichtung und Etablierung eines Ombudschaftswesens auf kommuna-

ler und regionaler Ebene die gewünschten Effekte erzielen kann, mit welchen Befugnissen diese Ombudschaf-

ten auszustatten sind und wie niedrigschwellige Zugänge für die Adressatinnen und Adressaten geschaffen

werden.

2.2 Klärung von Kompetenzen und Befugnissen

Sowohl strukturell als auch einzelfallbezogen gilt es in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit aller Beteilig-

ten, die Unabhängigkeit voneinander sicherzustellen. Dazu gehört auch die inhaltliche Weisungsunabhängig-

keit des Ombudschaftswesens.

Die Ergebnisse der verfahrensbezogenen Befassung mit den Anliegen der Adressatinnen und Adressaten ent-

falten keine bindende Wirkung, sie haben empfehlenden Charakter.

3.

Organisatorischer Rahmen einer ombudschaftlichen Vertretung

Abhängig von der Grundsatzentscheidung, ob die ombudschaftliche Vertretung von Adressatinnen und Adres-

saten der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern im kommunalen oder regionalen Wirkungskreis von einem Träger

der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder einer Stelle außerhalb des Kinder- und Jugendhilfesystems er-

bracht werden soll, gilt es inhalts-, organisations- und strukturbezogen verschiedene Entscheidungen zu tref-

fen, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

3.1 Organisationskontext und institutioneller Rahmen

Die jeweiligen organisationalen Zusammenhänge und Charakteristika bilden den institutionellen Rahmen für

ein gelingendes Ombudschaftswesen. Dabei ist neben der Klärung der Trägerschaft zunächst zu unterscheiden,

ob die ombudschaftliche Vertretung der Kinder- und Jugendhilfe intern im System der Kinder- und Jugendhilfe

angelegt sein soll oder organisatorisch besser außerhalb eine Ansiedlung findet.

Bei der Einrichtung einer ombudschaftlichen Vertretung innerhalb des Systems der Kinder- und Jugendhilfe ist

darauf zu achten, dass die erforderlichen Austauschbeziehungen zwischen den internen und externen Organi-

sationseinheiten grundgelegt sein müssen, um innerhalb des institutionellen Rahmens ihre Funktion erfüllen

zu können.

Wird die ombudschaftliche Vertretung außerhalb der organisatorischen Bezüge des Kinder- und Jugendhilfe-

systems angelegt, beispielsweise als Dienstleistungsstelle innerhalb der Kommunalverwaltung oder als An-

laufstelle außerhalb der Kommunalverwaltungsstrukturen, ist neben der Gestaltung notwendiger

Arbeitsbeziehungen und den damit einhergehenden Befugnissen sicherzustellen, dass die Adressatinnen und

Adressaten zeitnah und niedrigschwellig über die jeweiligen Systemzugänge verfügen können. Darüber hinaus

ist organisatorisch und institutionell zu klären, wie diese externe Institution im sozialrechtlichen Leistungsdrei-

eck sinnvoll als ergänzendes Element verstanden werden kann.

3.2 (Infra-) Strukturelle Verzahnung von Angeboten und Diensten

Die (infra-) strukturelle Verzahnung von Angeboten und Diensten einer ombudschaftlichen Vertretung im Kin-

der- und Jugendhilfesystem hat eine doppelte Bedeutung: Sie schafft über die strukturelle Verzahnung im je-

weiligen Bezugssystem (Rechts-) Sicherheit und Schutz für die Adressatinnen und Adressaten, und leistet

dadurch gleichzeitig einen Beitrag zum Abbau der von der Zielgruppe erlebten Machtasymmetrie und -hierar-

chie, wenn Angebote und Dienste aus einer Hand kommen. Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfahren

dadurch eine größere Akzeptanz für die Durchführung ihrer Aufgaben und erhalten ein positiveres Erschei-

nungsbild.

Durch die (infra-) strukturelle Verzahnung und Koppelung von Beteiligungs-, Beratungs- und Beschwerdepro-

MITTEILUNGSBLATT

03-2018