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I N F O
Im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 89b
Abs. 1 SGB VIII werden dabei regelmäßig nur die Kos-
ten zu erstatten sein, die durch die Erhebung von Kos-
tenbeiträgen für die Inobhutnahme nicht gedeckt sind.
2.3. Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2
Alt. 2 SGB VIII in Folge einer Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
Die höchst umstrittene Rechtsprechung des BVerwG
zum Geltungsbereich statischer Zuständigkeiten nach
§ 86 Abs. 5 SGB VIII aus den Jahren 2009 bis 2013 ging
ursprünglich davon aus, dass statische Zuständigkei-
ten abweichend vom insoweit eindeutigen Gesetzes-
wortlaut auch dann in Betracht kommen sollten, wenn
die Elternteile bereits vor Leistungsbeginn verschie-
dene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nicht erst-
mals nach Leistungsbeginn begründeten. Nach der
klarstellenden Ergänzung des § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeverwal-
tungsvereinfachungsgesetz – KJVVG vom 29.08.2013
(vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundestags-
drucksache Nr. 17/13531, Seite 9) revidierte das
BVerwG seine Rechtsauslegung dahingehend, dass der
Anwendungsbereich des §86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII
ausschließlich auf die Fälle beschränkt sein sollte, in
denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene
gewöhnliche Aufenthalte begründen und beiden
Elternteilen oder keinem Elternteil zu diesem Zeitpunkt
das Personensorgerecht zusteht.
Die revidierte rechtliche Auslegung durch das BVerwG
erfasst aber bislang keine Fallkonstellationen, in denen
Elternteile zwar nach Beginn der Leistung verschiede-
ne gewöhnliche Aufenthalte begründen, jedoch einem
Elternteil zu diesem Zeitpunkt noch Teile des
Sorgerechts zustehen und ein vollständiger Entzug des
Personensorgerechts ggf. erst nach der Begründung
verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erfolgte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt die Anwen-
dung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Fälle be-
schränkt, in denen die Personensorge zum Zeitpunkt
der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufent-
halte entweder beiden Elternteilen oder keinem Eltern-
teil zustand. Wird das Sorgerecht beiden Elternteilen
erst nach diesem Zeitpunkt (zurück)übertragen oder
vollständig entzogen, ist die örtliche Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 2
und 4 SGB VIII neu zu beurteilen.
Damit wird in diesen Fällen der gewöhnliche Aufent-
halt desjenigen Elternteiles maßgebend sein, bei dem
das Kind oder der Jugendliche zuletzt vor Leistungs-
beginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2.4. Staatliche Pflegegelder im Rahmen
der Vollzeitpflege und der Kindertages-
pflege an so genannte Reichsbürger
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Innen-
ministeriums IE 3-1674-1 vom 16.11.2016 zur Prüfung
der Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst wird die
so genannte Reichsbürgerbewegung aufgrund ihrer
antisemitischen Tendenzen den extremistischen Grup-
pierungen sonstiger Art zugerechnet, die vom Baye-
rischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet
werden.
„Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelper-
sonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit
unterschiedlichen Begründungen die Existenz der
Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem
ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die
Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als
außerhalb der Rechtsordnung stehend. Zur Verwirkli-
chung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegen-
über Gerichten und Behörden auf.
In Zusammenhang mit der Erteilung von Pflegeerlaub-
nissen zur Kindertagespflege nach § 43 oder zur Voll-
zeitpflege nach § 44 SGB VIII wird regelmäßig über
Vordrucke zur Eignungsüberprüfung von Pflegeper-
sonen auch eine Mitgliedschaft oder sonstige Ver-
bindung etwa zu konfliktträchtigen religiösen Gruppie-
rungen wie z. B. Scientology abgefragt. Hier wird da-
von ausgegangen, dass bisher verwendete Vordrucke
zur Eignungsüberprüfung in entsprechender Anwen-
dung der Bekanntmachung vom 16.11.2016 in Bezug
auf eine Mitgliedschaft zur Reichsbürgerbewegung
entsprechend anzupassen sind.
Es dürfte sich hierbei allerdings um absolute Ausnah-
mefälle handeln, in denen Antragstellern nach Mög-
lichkeit eine Eignung zur Betreuung von Pflegekindern
bereits aus verfassungsrechtlichen Bedenken heraus
nicht bescheinigt werden sollte.
Derzeit ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob eine
Zugehörigkeit zu einer derartigen Gruppierung, die den
zuständigen Behörden erst nach Erteilung einer Pflege-
MITTEILUNGSBLATT
04-2017