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I N F O

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 89b

Abs. 1 SGB VIII werden dabei regelmäßig nur die Kos-

ten zu erstatten sein, die durch die Erhebung von Kos-

tenbeiträgen für die Inobhutnahme nicht gedeckt sind.

2.3. Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2

Alt. 2 SGB VIII in Folge einer Zuständigkeit

nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII

Die höchst umstrittene Rechtsprechung des BVerwG

zum Geltungsbereich statischer Zuständigkeiten nach

§ 86 Abs. 5 SGB VIII aus den Jahren 2009 bis 2013 ging

ursprünglich davon aus, dass statische Zuständigkei-

ten abweichend vom insoweit eindeutigen Gesetzes-

wortlaut auch dann in Betracht kommen sollten, wenn

die Elternteile bereits vor Leistungsbeginn verschie-

dene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nicht erst-

mals nach Leistungsbeginn begründeten. Nach der

klarstellenden Ergänzung des § 86 Abs. 5 Satz 2

SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeverwal-

tungsvereinfachungsgesetz – KJVVG vom 29.08.2013

(vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für

Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundestags-

drucksache Nr. 17/13531, Seite 9) revidierte das

BVerwG seine Rechtsauslegung dahingehend, dass der

Anwendungsbereich des §86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII

ausschließlich auf die Fälle beschränkt sein sollte, in

denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene

gewöhnliche Aufenthalte begründen und beiden

Elternteilen oder keinem Elternteil zu diesem Zeitpunkt

das Personensorgerecht zusteht.

Die revidierte rechtliche Auslegung durch das BVerwG

erfasst aber bislang keine Fallkonstellationen, in denen

Elternteile zwar nach Beginn der Leistung verschiede-

ne gewöhnliche Aufenthalte begründen, jedoch einem

Elternteil zu diesem Zeitpunkt noch Teile des

Sorgerechts zustehen und ein vollständiger Entzug des

Personensorgerechts ggf. erst nach der Begründung

verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erfolgte.

Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt die Anwen-

dung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Fälle be-

schränkt, in denen die Personensorge zum Zeitpunkt

der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufent-

halte entweder beiden Elternteilen oder keinem Eltern-

teil zustand. Wird das Sorgerecht beiden Elternteilen

erst nach diesem Zeitpunkt (zurück)übertragen oder

vollständig entzogen, ist die örtliche Zuständigkeit

nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 2

und 4 SGB VIII neu zu beurteilen.

Damit wird in diesen Fällen der gewöhnliche Aufent-

halt desjenigen Elternteiles maßgebend sein, bei dem

das Kind oder der Jugendliche zuletzt vor Leistungs-

beginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2.4. Staatliche Pflegegelder im Rahmen

der Vollzeitpflege und der Kindertages-

pflege an so genannte Reichsbürger

Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Innen-

ministeriums IE 3-1674-1 vom 16.11.2016 zur Prüfung

der Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst wird die

so genannte Reichsbürgerbewegung aufgrund ihrer

antisemitischen Tendenzen den extremistischen Grup-

pierungen sonstiger Art zugerechnet, die vom Baye-

rischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet

werden.

„Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelper-

sonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit

unterschiedlichen Begründungen die Existenz der

Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem

ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die

Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als

außerhalb der Rechtsordnung stehend. Zur Verwirkli-

chung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegen-

über Gerichten und Behörden auf.

In Zusammenhang mit der Erteilung von Pflegeerlaub-

nissen zur Kindertagespflege nach § 43 oder zur Voll-

zeitpflege nach § 44 SGB VIII wird regelmäßig über

Vordrucke zur Eignungsüberprüfung von Pflegeper-

sonen auch eine Mitgliedschaft oder sonstige Ver-

bindung etwa zu konfliktträchtigen religiösen Gruppie-

rungen wie z. B. Scientology abgefragt. Hier wird da-

von ausgegangen, dass bisher verwendete Vordrucke

zur Eignungsüberprüfung in entsprechender Anwen-

dung der Bekanntmachung vom 16.11.2016 in Bezug

auf eine Mitgliedschaft zur Reichsbürgerbewegung

entsprechend anzupassen sind.

Es dürfte sich hierbei allerdings um absolute Ausnah-

mefälle handeln, in denen Antragstellern nach Mög-

lichkeit eine Eignung zur Betreuung von Pflegekindern

bereits aus verfassungsrechtlichen Bedenken heraus

nicht bescheinigt werden sollte.

Derzeit ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob eine

Zugehörigkeit zu einer derartigen Gruppierung, die den

zuständigen Behörden erst nach Erteilung einer Pflege-

MITTEILUNGSBLATT

04-2017