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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

04-2017

2.1. Begründetes Herabsetzungsverlangen

des Unterhaltsschuldners und teilweiser

Vollstreckungsverzicht; Wirkung für

Rechtsnachfolger

Erhält der alleinerziehende Elternteil eines anspruchs-

berechtigten Kindes Leistungen nach dem UVG, geht

ein möglicher Anspruch des Kindes auf zivilrechtliche

Unterhaltsleistungen gegenüber dem nicht betreuen-

den Elternteil gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG in Höhe

der UVG-Leistung kraft Gesetzes auf das Land über.

Für die Beitreibung der übergegangenen Ansprüche ist

in Bayern das Landesamt für Finanzen (LfF) zuständig.

Gleichzeitig hat der alleinerziehende Elternteil nach

§§ 1712 ff BGB die Möglichkeit, eine Beistandschaft

beim Jugendamt zu beantragen. Zur Aufgabe des

Beistands gehört es in erster Linie, einen Unterhalts-

titel zu erwirken, mit dem die Höhe des Unterhaltsan-

spruchs des Kindes festgestellt wird, sowie diese

Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Eltern-

teil geltend zu machen.

Stellt ein Beistand im Rahmen seiner Bemühungen zur

Beitreibung des Kindesunterhalts bei dem Unterhalts-

schuldner fest, dass dieser in der titulierten Höhe

finanziell nicht leistungsfähig ist und erklärt er im

Einvernehmen aller Beteiligten einen Verzicht auf die

Vollstreckung in der titulierten Höhe für die Zukunft,

kann es insoweit Kollisionen mit dem behördlichen

Verfahren des LfF zur Beitreibung des übergegangenen

Unterhaltsanspruchs geben, sofern keine entsprechen-

de Abänderung des Unterhaltstitels beantragt wurde.

Das LfF geht nach den internen Verwaltungsvorschrif-

ten zum Vollzug des UVG davon aus, dass eine bloße

Erklärung des Beistandes, auf eine Vollstreckung

gegenüber dem Unterhaltsschuldner aus dem Unter-

haltstitel zu verzichten, grundsätzlich keine Bindungs-

wirkung für den Rechtsnachfolger hat, sofern keine

Abänderung des Titels beantragt wurde. Das LfF wird

daher grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit des

Schuldners ausgehen und eine Vollstreckung in voller

titulierter Höhe anstreben.

WI RT SCHAF T L I CHE JUGENDH I L F E

Wird im Rahmen der Führung der Beistandschaft

festgestellt, dass eine finanzielle Leistungsfähigkeit des

Schuldners aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls

für die Zukunft nicht zu erwarten steht, sollte dem

Schuldner aus Gründen der Fairness in jedem Fall

empfohlen werden, eine Abänderung des Unterhalts-

titels zu beantragen, um damit einem Vollstreckungs-

versuch durch das LfF in der ursprünglich titulierten

Höhe entgegenzuwirken.

2.2. Zuständigkeit für die Erhebung von

Kostenbeiträgen für die Inobhutnahme

nach § 42 SGB VIII

In der Praxis der Jugendhilfe wird im Rahmen von

Kostenerstattungsstreitigkeiten immer wieder die

Frage diskutiert, welches Jugendamt grundsätzlich für

die Erhebung von Kostenbeiträgen für Inobhutnahmen

nach § 42 SGB VIII zuständig ist, wenn parallel dazu

bereits eine örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach

den Vorschriften des § 86 SGB VIII besteht.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierfür be-

steht nicht, weshalb mitunter konträre Rechtsauffas-

sungen zum Thema aufeinanderprallen.

Im Ergebnis handelt es sich hier bei der Gewährung

von Leistungen und bei der Inobhutnahme um völlig

unabhängig voneinander geregelte Aufgaben der

Jugendhilfe, für die örtliche Zuständigkeiten gesetzlich

eindeutig geregelt sind. Damit ist eine mögliche Erhe-

bung von Kostenbeiträgen von den jeweils für die

Aufgaben zuständigen Jugendämtern getrennt von-

einander zu prüfen.

Ungeachtet dessen wird nicht zuletzt zur Vermeidung

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes eine

enge Kooperation der beteiligten Jugendämter em-

pfohlen. So kann es ggf. sinnvoll sein, wenn bereits im

Rahmen der Leistungsgewährung erhobene Daten

gleichermaßen auch vom Jugendamt am Ort der In-

obhutnahme zur Berechnung eines Kostenbeitrages

genutzt werden können, soweit sie zur Erfüllung der

Aufgabe benötigt werden.