

17
I N F O
MITTEILUNGSBLATT
04-2017
2.1. Begründetes Herabsetzungsverlangen
des Unterhaltsschuldners und teilweiser
Vollstreckungsverzicht; Wirkung für
Rechtsnachfolger
Erhält der alleinerziehende Elternteil eines anspruchs-
berechtigten Kindes Leistungen nach dem UVG, geht
ein möglicher Anspruch des Kindes auf zivilrechtliche
Unterhaltsleistungen gegenüber dem nicht betreuen-
den Elternteil gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG in Höhe
der UVG-Leistung kraft Gesetzes auf das Land über.
Für die Beitreibung der übergegangenen Ansprüche ist
in Bayern das Landesamt für Finanzen (LfF) zuständig.
Gleichzeitig hat der alleinerziehende Elternteil nach
§§ 1712 ff BGB die Möglichkeit, eine Beistandschaft
beim Jugendamt zu beantragen. Zur Aufgabe des
Beistands gehört es in erster Linie, einen Unterhalts-
titel zu erwirken, mit dem die Höhe des Unterhaltsan-
spruchs des Kindes festgestellt wird, sowie diese
Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Eltern-
teil geltend zu machen.
Stellt ein Beistand im Rahmen seiner Bemühungen zur
Beitreibung des Kindesunterhalts bei dem Unterhalts-
schuldner fest, dass dieser in der titulierten Höhe
finanziell nicht leistungsfähig ist und erklärt er im
Einvernehmen aller Beteiligten einen Verzicht auf die
Vollstreckung in der titulierten Höhe für die Zukunft,
kann es insoweit Kollisionen mit dem behördlichen
Verfahren des LfF zur Beitreibung des übergegangenen
Unterhaltsanspruchs geben, sofern keine entsprechen-
de Abänderung des Unterhaltstitels beantragt wurde.
Das LfF geht nach den internen Verwaltungsvorschrif-
ten zum Vollzug des UVG davon aus, dass eine bloße
Erklärung des Beistandes, auf eine Vollstreckung
gegenüber dem Unterhaltsschuldner aus dem Unter-
haltstitel zu verzichten, grundsätzlich keine Bindungs-
wirkung für den Rechtsnachfolger hat, sofern keine
Abänderung des Titels beantragt wurde. Das LfF wird
daher grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit des
Schuldners ausgehen und eine Vollstreckung in voller
titulierter Höhe anstreben.
WI RT SCHAF T L I CHE JUGENDH I L F E
Wird im Rahmen der Führung der Beistandschaft
festgestellt, dass eine finanzielle Leistungsfähigkeit des
Schuldners aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls
für die Zukunft nicht zu erwarten steht, sollte dem
Schuldner aus Gründen der Fairness in jedem Fall
empfohlen werden, eine Abänderung des Unterhalts-
titels zu beantragen, um damit einem Vollstreckungs-
versuch durch das LfF in der ursprünglich titulierten
Höhe entgegenzuwirken.
2.2. Zuständigkeit für die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Inobhutnahme
nach § 42 SGB VIII
In der Praxis der Jugendhilfe wird im Rahmen von
Kostenerstattungsstreitigkeiten immer wieder die
Frage diskutiert, welches Jugendamt grundsätzlich für
die Erhebung von Kostenbeiträgen für Inobhutnahmen
nach § 42 SGB VIII zuständig ist, wenn parallel dazu
bereits eine örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach
den Vorschriften des § 86 SGB VIII besteht.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierfür be-
steht nicht, weshalb mitunter konträre Rechtsauffas-
sungen zum Thema aufeinanderprallen.
Im Ergebnis handelt es sich hier bei der Gewährung
von Leistungen und bei der Inobhutnahme um völlig
unabhängig voneinander geregelte Aufgaben der
Jugendhilfe, für die örtliche Zuständigkeiten gesetzlich
eindeutig geregelt sind. Damit ist eine mögliche Erhe-
bung von Kostenbeiträgen von den jeweils für die
Aufgaben zuständigen Jugendämtern getrennt von-
einander zu prüfen.
Ungeachtet dessen wird nicht zuletzt zur Vermeidung
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes eine
enge Kooperation der beteiligten Jugendämter em-
pfohlen. So kann es ggf. sinnvoll sein, wenn bereits im
Rahmen der Leistungsgewährung erhobene Daten
gleichermaßen auch vom Jugendamt am Ort der In-
obhutnahme zur Berechnung eines Kostenbeitrages
genutzt werden können, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgabe benötigt werden.