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I N F O
SGB VIII eintreten und damit die intendierte Ortsnähe
des zuständigen Jugendamtes zur Pflegefamilie ausge-
höhlt werden.
Dies kann nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht
zielführend sein. Daher kommt aus hilfefachlicher Sicht
in diesen Spezialfällen dem Grunde nach nur eine vor-
rangige Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII in Be-
tracht.
1.5. Urteil des LSG Bayern L 8 SO 316.14
BER vom 21.01.2015 zum Ausschluss
von Asylbewerbern von Leistungen
der Jugendhilfe
In der Vergangenheit gab das System der Zuständig-
keitsklärung der Rehabilitationsträger untereinander
nach § 14 SGB IX immer wieder Anlass zur Kritik. Vor
allem die von der ständigen Rechtsprechung gefor-
derte umfassende Leistungszuständigkeit zweitange-
gangener Träger nach § 14 Abs. 2 SGB IX war häufig
Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Da-
nach haben zweitangegangene Träger umfassend auch
dann über Anträge in ihrer Gesamtheit zu entscheiden,
wenn eine begehrte Leistung nicht zu ihrem Portfolio
gehört.
Das Gericht bestätigte zwar dem Grunde nach diese
Entscheidungstendenz, stellte aber klar, dass sich eine
Leistungspflicht nicht ausschließlich aus dem Umstand
ergeben kann, dass ein Rehabilitationsträger zweitan-
gegangen, sondern daneben auch eine mögliche An-
spruchsgrundlage vorhanden ist.
Eine weitere bemerkenswerte Klarstellung traf das Ge-
richt mit einer Aussage zur möglichen Übertragung der
Zuständigkeit für die Leistungserbringung in der Früh-
förderung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.
Ein Eingliederungshilfeanspruch nach § 35a SGB VIII
SGB VIII mutiert dabei nach Auffassung des Gerichts
nicht dadurch zu einem Sozialhilfeanspruch, dass Leis-
tungen der Frühförderung unabhängig von der Art der
Behinderung gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 AGSG in
Bayern durch die Bezirke als Sozialhilfeträger zu erbrin-
gen sind.
Damit ist eine Ablehnung von Leistungen der Frühför-
derung an Asylbewerber bzw. Kinder von Asylbewer-
bern auf Basis des Zitats des § 23 Abs. 2 SGB XII
unzulässig, nach dem Leistungsberechtigte nach § 1
AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
Denn bei Leistungen der Frühförderung handelt es sich
nach wie vor um Jugendhilfeleistungen, für deren Ge-
währung die bayerischen Bezirke auf der Grundlage
der landesrechtlichen Sonderregelung des Art. 64 Abs.
2 AGSG sachlich zuständig sind.
Einen Bedarf zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14
SGB IX gibt es insoweit nicht, weil für den Bereich der
Gewährung von Frühförderleistungen an Kinder auf-
grund der klaren landesrechtlichen Sonderregelung
keine Zuständigkeitskonkurrenzen entstehen können.
1.6. Urteil des OLG Karlsruhe 5 WF 191.16
vom 22.12.2016 zur örtlichen Zuständig-
keit für Amtsvormundschaft nach § 88a
Abs. 4 SGB VIII
Werden bei der Betreuung unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger Vormundschaften oder Pflegschaften
bestellt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ju-
gendämter für die Führung von Vormundschaften oder
Pflegschaften kraft gesetzlicher Regelung nach
§ 88a Abs. 4 SGB VIII.
In der juristischen Praxis bestehen derzeit unterschied-
liche Auffassungen dazu, ob Familiengerichten im Rah-
men der Bestellung von Amtsvormündern und
Pflegern ein eigener Ermessensspielraum im Interesse
des Kindeswohls zuzubilligen ist oder ob die Gerichte
an die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII zur örtli-
chen Zuständigkeit gebunden sind.
In diesem Spannungsfeld werden – meist aus Gründen
der ortsnäheren Betreuung – mitunter Jugendämter zu
Vormündern bestellt, obwohl die gesetzliche Zustän-
digkeit nach § 88a Abs. 4 SGB VIII in einem anderen
Jugendamtsbezirk liegen würde.
Nach Wertung der bisherigen Auslegungspraxis
kommt das Gericht zumindest im Bereich des § 88a
SGB VIII zu dem Ergebnis, dass auch ansonsten in
ihrer Entscheidungsfindung überwiegend unabhängige
Richter durchaus an gesetzliche Vorgaben gebunden
sind und sich auch im Einzelfall nicht unter Berufung
auf Kindeswohlinteressen über die gesetzlichen Vor-
schriften hinwegsetzen können.
In diesem Zusammenhang weist die Arbeitsgruppe da-
rauf hin, dass diese Einschätzung im Interesse der
Rechtsklarheit gleichermaßen für die Zuständigkeit zur
Führung von Vormundschaften im Sinne des § 87c
SGB VIII gelten muss.
MITTEILUNGSBLATT
04-2017