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I N F O

SGB VIII eintreten und damit die intendierte Ortsnähe

des zuständigen Jugendamtes zur Pflegefamilie ausge-

höhlt werden.

Dies kann nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht

zielführend sein. Daher kommt aus hilfefachlicher Sicht

in diesen Spezialfällen dem Grunde nach nur eine vor-

rangige Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII in Be-

tracht.

1.5. Urteil des LSG Bayern L 8 SO 316.14

BER vom 21.01.2015 zum Ausschluss

von Asylbewerbern von Leistungen

der Jugendhilfe

In der Vergangenheit gab das System der Zuständig-

keitsklärung der Rehabilitationsträger untereinander

nach § 14 SGB IX immer wieder Anlass zur Kritik. Vor

allem die von der ständigen Rechtsprechung gefor-

derte umfassende Leistungszuständigkeit zweitange-

gangener Träger nach § 14 Abs. 2 SGB IX war häufig

Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Da-

nach haben zweitangegangene Träger umfassend auch

dann über Anträge in ihrer Gesamtheit zu entscheiden,

wenn eine begehrte Leistung nicht zu ihrem Portfolio

gehört.

Das Gericht bestätigte zwar dem Grunde nach diese

Entscheidungstendenz, stellte aber klar, dass sich eine

Leistungspflicht nicht ausschließlich aus dem Umstand

ergeben kann, dass ein Rehabilitationsträger zweitan-

gegangen, sondern daneben auch eine mögliche An-

spruchsgrundlage vorhanden ist.

Eine weitere bemerkenswerte Klarstellung traf das Ge-

richt mit einer Aussage zur möglichen Übertragung der

Zuständigkeit für die Leistungserbringung in der Früh-

förderung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.

Ein Eingliederungshilfeanspruch nach § 35a SGB VIII

SGB VIII mutiert dabei nach Auffassung des Gerichts

nicht dadurch zu einem Sozialhilfeanspruch, dass Leis-

tungen der Frühförderung unabhängig von der Art der

Behinderung gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 AGSG in

Bayern durch die Bezirke als Sozialhilfeträger zu erbrin-

gen sind.

Damit ist eine Ablehnung von Leistungen der Frühför-

derung an Asylbewerber bzw. Kinder von Asylbewer-

bern auf Basis des Zitats des § 23 Abs. 2 SGB XII

unzulässig, nach dem Leistungsberechtigte nach § 1

AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten.

Denn bei Leistungen der Frühförderung handelt es sich

nach wie vor um Jugendhilfeleistungen, für deren Ge-

währung die bayerischen Bezirke auf der Grundlage

der landesrechtlichen Sonderregelung des Art. 64 Abs.

2 AGSG sachlich zuständig sind.

Einen Bedarf zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14

SGB IX gibt es insoweit nicht, weil für den Bereich der

Gewährung von Frühförderleistungen an Kinder auf-

grund der klaren landesrechtlichen Sonderregelung

keine Zuständigkeitskonkurrenzen entstehen können.

1.6. Urteil des OLG Karlsruhe 5 WF 191.16

vom 22.12.2016 zur örtlichen Zuständig-

keit für Amtsvormundschaft nach § 88a

Abs. 4 SGB VIII

Werden bei der Betreuung unbegleiteter ausländischer

Minderjähriger Vormundschaften oder Pflegschaften

bestellt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ju-

gendämter für die Führung von Vormundschaften oder

Pflegschaften kraft gesetzlicher Regelung nach

§ 88a Abs. 4 SGB VIII.

In der juristischen Praxis bestehen derzeit unterschied-

liche Auffassungen dazu, ob Familiengerichten im Rah-

men der Bestellung von Amtsvormündern und

Pflegern ein eigener Ermessensspielraum im Interesse

des Kindeswohls zuzubilligen ist oder ob die Gerichte

an die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII zur örtli-

chen Zuständigkeit gebunden sind.

In diesem Spannungsfeld werden – meist aus Gründen

der ortsnäheren Betreuung – mitunter Jugendämter zu

Vormündern bestellt, obwohl die gesetzliche Zustän-

digkeit nach § 88a Abs. 4 SGB VIII in einem anderen

Jugendamtsbezirk liegen würde.

Nach Wertung der bisherigen Auslegungspraxis

kommt das Gericht zumindest im Bereich des § 88a

SGB VIII zu dem Ergebnis, dass auch ansonsten in

ihrer Entscheidungsfindung überwiegend unabhängige

Richter durchaus an gesetzliche Vorgaben gebunden

sind und sich auch im Einzelfall nicht unter Berufung

auf Kindeswohlinteressen über die gesetzlichen Vor-

schriften hinwegsetzen können.

In diesem Zusammenhang weist die Arbeitsgruppe da-

rauf hin, dass diese Einschätzung im Interesse der

Rechtsklarheit gleichermaßen für die Zuständigkeit zur

Führung von Vormundschaften im Sinne des § 87c

SGB VIII gelten muss.

MITTEILUNGSBLATT

04-2017