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I N F O
verbot aufgrund der Vertragsfreiheit selbständiger
Tagespflegepersonen für nicht zulässig.
2.7. Erstattungsanspruch gegenüber der
Kindergeldkasse nach § 74 Abs. 2 EStG
Kindergeld als besonderer Kostenbeitrag
nach § 94 Abs. 3 SGB VIII
Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII haben Elternteile, die tat-
sächlich Kindergeld für ein vollstationär untergebrach-
tes Kind beziehen, unabhängig von einer einkommens-
abhängigen Heranziehung einen Kostenbeitrag in Hö-
he des Kindergeldes zu leisten.
Wird das Kindergeld als besonderer Kostenbeitrag
vom bezugsberechtigten Elternteil verlangt und zahlt
dieser den Kostenbeitrag nicht, kann es gemäß § 94
Abs. 3 Satz 2 SGB VIII im Wege des Erstattungsan-
spruches nach § 74 Abs. 2 EStG bei der Kindergeld-
kasse geltend gemacht werden.
Die Dienstanweisung der Kindergeldkassen regelt als
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch den
Nachweis der Jugendhilfebehörden, dass ein Kosten-
beitrag in Höhe des Kindergeldes tatsächlich mit Ver-
waltungsakt verlangt wurde, die Kostenbeitragsver-
pflichteten jedoch die Zahlung des Kostenbeitrages
verweigert haben. Überwiegend erkennen die Fa-
milienkassen nur unter diesen Voraussetzungen einen
Rechtsanspruch auf Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
als gegeben an.
In der Praxis gibt es immer wieder Fallgestaltungen, in
denen Jugendämter von der Gewährung des Kinder-
geldes erst nach Auszahlung an die Berechtigten er-
fahren und daher entsprechende Kostenbeitragsbe-
scheide in Höhe des Kindergeldes erst für Zeiträume
ab Kenntnis der Zahlung erlassen können. In diesen
Fällen kommt eine Erstattung des Kindergeldes nach
§ 74 Abs. 2 EStG für rückliegende Zeiträume im Regel-
fall nicht in Betracht.
Wird ein Kostenbeitragspflichtiger auf die Verpflich-
tung aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hingewiesen, gibt
jedoch an, das Kindergeld verbraucht zu haben, wer-
den diese Beträge auch im Wege der Rückforderung
vom Kindergeldberechtigten nicht mehr erreichbar
sein.
Erfahrungsgemäß handelt es sich in diesen Fällen aber
um Zeiträume von wenigen Monaten, in denen der
Jugendhilfe das Kindergeld als besonderer Kosten-
beitrag wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Kos-
tenbeitragspflichtigen verloren gehen.
2.8. Urteil des BGH III ZR 278.15 vom
20.10.2016 zur Amtshaftung des Jugend-
hilfeträgers bei fehlendem Kindertages-
stättenplatz und Verdienstausfall der
Eltern(teile)
In der jüngeren Vergangenheit wurde meist davon
ausgegangen, dass Jugendämter bei Fehlern in der
örtlichen Bedarfsplanung die Kosten für einen von den
Eltern selbst beschafften Kindertagesstättenplatz auch
dann in voller Höhe zu übernehmen hatten, wenn die
Kosten dafür höher lagen als die Kosten von Angebo-
ten im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung.
Eine Amtshaftungspflicht für eventuelle Verdienstaus-
fälle der Eltern bzw. Elternteile wurde dagegen weitge-
hend verneint.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erhält
die Planungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe
wohl eine neue Qualität.
Kann ein Jugendamt trotz rechtzeitiger Anmeldung des
Bedarfs durch die Eltern für ein nach § 24 SGB VIII
anspruchsberechtigtes Kind keinen Betreuungsplatz
zur Verfügung stellen, verletzt es damit nach Auffas-
sung des Gerichts insoweit seine Amtspflicht.
In den Bereich dieser Amtspflichtverletzung fällt auch
ein Verdienstausfallschaden, der den Eltern dadurch
entsteht, dass dem Kind kein anspruchsgemäßer Be-
treuungsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte
und deswegen die Aufnahme einer Berufstätigkeit
nicht möglich war.
Deutlich betont das Gericht auch, dass die Amtspflicht
zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ihre Grenze
nicht an einem bereits vorhandenen Angebot findet,
sondern der Jugendhilfeträger darüber hinaus eine
ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu
schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen
hat. War die Jugendhilfeplanung in diesem Sinne nicht
ausreichend, kann sich der Jugendhilfeträger nicht auf
die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommu-
ne berufen.
MITTEILUNGSBLATT
04-2017