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I N F O

verbot aufgrund der Vertragsfreiheit selbständiger

Tagespflegepersonen für nicht zulässig.

2.7. Erstattungsanspruch gegenüber der

Kindergeldkasse nach § 74 Abs. 2 EStG

Kindergeld als besonderer Kostenbeitrag

nach § 94 Abs. 3 SGB VIII

Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII haben Elternteile, die tat-

sächlich Kindergeld für ein vollstationär untergebrach-

tes Kind beziehen, unabhängig von einer einkommens-

abhängigen Heranziehung einen Kostenbeitrag in Hö-

he des Kindergeldes zu leisten.

Wird das Kindergeld als besonderer Kostenbeitrag

vom bezugsberechtigten Elternteil verlangt und zahlt

dieser den Kostenbeitrag nicht, kann es gemäß § 94

Abs. 3 Satz 2 SGB VIII im Wege des Erstattungsan-

spruches nach § 74 Abs. 2 EStG bei der Kindergeld-

kasse geltend gemacht werden.

Die Dienstanweisung der Kindergeldkassen regelt als

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch den

Nachweis der Jugendhilfebehörden, dass ein Kosten-

beitrag in Höhe des Kindergeldes tatsächlich mit Ver-

waltungsakt verlangt wurde, die Kostenbeitragsver-

pflichteten jedoch die Zahlung des Kostenbeitrages

verweigert haben. Überwiegend erkennen die Fa-

milienkassen nur unter diesen Voraussetzungen einen

Rechtsanspruch auf Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG

als gegeben an.

In der Praxis gibt es immer wieder Fallgestaltungen, in

denen Jugendämter von der Gewährung des Kinder-

geldes erst nach Auszahlung an die Berechtigten er-

fahren und daher entsprechende Kostenbeitragsbe-

scheide in Höhe des Kindergeldes erst für Zeiträume

ab Kenntnis der Zahlung erlassen können. In diesen

Fällen kommt eine Erstattung des Kindergeldes nach

§ 74 Abs. 2 EStG für rückliegende Zeiträume im Regel-

fall nicht in Betracht.

Wird ein Kostenbeitragspflichtiger auf die Verpflich-

tung aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hingewiesen, gibt

jedoch an, das Kindergeld verbraucht zu haben, wer-

den diese Beträge auch im Wege der Rückforderung

vom Kindergeldberechtigten nicht mehr erreichbar

sein.

Erfahrungsgemäß handelt es sich in diesen Fällen aber

um Zeiträume von wenigen Monaten, in denen der

Jugendhilfe das Kindergeld als besonderer Kosten-

beitrag wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Kos-

tenbeitragspflichtigen verloren gehen.

2.8. Urteil des BGH III ZR 278.15 vom

20.10.2016 zur Amtshaftung des Jugend-

hilfeträgers bei fehlendem Kindertages-

stättenplatz und Verdienstausfall der

Eltern(teile)

In der jüngeren Vergangenheit wurde meist davon

ausgegangen, dass Jugendämter bei Fehlern in der

örtlichen Bedarfsplanung die Kosten für einen von den

Eltern selbst beschafften Kindertagesstättenplatz auch

dann in voller Höhe zu übernehmen hatten, wenn die

Kosten dafür höher lagen als die Kosten von Angebo-

ten im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung.

Eine Amtshaftungspflicht für eventuelle Verdienstaus-

fälle der Eltern bzw. Elternteile wurde dagegen weitge-

hend verneint.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erhält

die Planungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe

wohl eine neue Qualität.

Kann ein Jugendamt trotz rechtzeitiger Anmeldung des

Bedarfs durch die Eltern für ein nach § 24 SGB VIII

anspruchsberechtigtes Kind keinen Betreuungsplatz

zur Verfügung stellen, verletzt es damit nach Auffas-

sung des Gerichts insoweit seine Amtspflicht.

In den Bereich dieser Amtspflichtverletzung fällt auch

ein Verdienstausfallschaden, der den Eltern dadurch

entsteht, dass dem Kind kein anspruchsgemäßer Be-

treuungsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte

und deswegen die Aufnahme einer Berufstätigkeit

nicht möglich war.

Deutlich betont das Gericht auch, dass die Amtspflicht

zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ihre Grenze

nicht an einem bereits vorhandenen Angebot findet,

sondern der Jugendhilfeträger darüber hinaus eine

ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu

schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

hat. War die Jugendhilfeplanung in diesem Sinne nicht

ausreichend, kann sich der Jugendhilfeträger nicht auf

die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommu-

ne berufen.

MITTEILUNGSBLATT

04-2017