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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

04-2017

1.1. Möglichkeit von Urlaubsreisen unbe-

gleiteter ausländischer Minderjähriger ins

europäische Ausland

Im Rahmen der Betreuung und Versorgung unbegleite-

ter ausländischer Minderjähriger wird im Regelfall

davon ausgegangen, dass diese sich bis auf Weiteres

im Inland aufhalten.

Es kann in Einzelfällen aber vorkommen, dass unbe-

gleitete ausländische Minderjährige aus persönlichen

Gründen Urlaubsreisen ins europäische Ausland unter-

nehmen, beispielsweise im Rahmen von Ferienreisen

mit betreuenden Vollzeitpflegefamilien oder als Mit-

glieder von Schülergruppen im Rahmen von Schulaus-

flügen.

Hat ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger kei-

nen Asylantrag gestellt, ist er nach derzeit geltender

Rechtslage vollziehbar ausreisepflichtig und erhält le-

diglich eine Duldung.

Mit dieser Duldung ist ein ausländischer Minderjähri-

ger zumindest in den ersten drei Monaten seines Auf-

enthalts räumlich auf das Gebiet des Freistaates

Bayern beschränkt, nach Ablauf dieses Zeitraumes auf

das Bundesgebiet.

Damit sind Reisen ins europäische Ausland nur dann

möglich, wenn ein entsprechendes Visum beantragt

und auch erteilt wird. Allerdings können deutsche Be-

hörden keine Einreiseerlaubnisse in andere europäi-

sche Staaten erteilen. Dazu muss sich ein unbegleiteter

ausländischer Minderjähriger an die jeweilige europäi-

sche Auslandsvertretung wenden. Im Regelfall werden

Visa jedoch nicht für Drittstaatsangehörige ausgestellt,

die über keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über

eine ausländerrechtliche Duldung verfügen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass unbegleitete ausländi-

sche Minderjährige in diesen Fällen keine Urlaubs-,

BE TREUUNG UNBEGL E I T E T ER AUS -

LÄND I SCHER MI NDER J ÄHR I GER

Ausflugs- oder Besuchsreisen ins europäische Ausland

unternehmen dürfen, weil sie wegen des fehlenden

Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument vorwei-

sen können.

Das Bayerische Innenministerium empfiehlt in diesen

Fällen, im Gespräch mit dem jeweiligen rechtlichen

Vertreter des unbegleiteten ausländischen Minderjähri-

gen eine Asylantragstellung anzuregen.

Das ZBFS–Bayerische Landesjugendamt empfiehlt un-

abhängig davon Träger der freien Jugendhilfe, die

möglicherweise auch Ferienfreizeiten anbieten, an

denen unbegleitete ausländische Minderjährige teil-

nehmen können, diesbezüglich zu sensibilisieren und

darauf hinzuwirken, dass die jungen Menschen mög-

lichst zeitnah auf das zuständige Jugendamt zukom-

men, um sich hinsichtlich einer möglichen Asylantrag-

stellung beraten zu lassen.

1.2. Kosten der Unterbringung unbegleite-

ter ausländischer Minderjähriger in einer

sonstigen betreuten Wohnform nach § 34

SGB VIII

Werden unbegleitete ausländische Minderjährige im

Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform nach

§ 34 SGB VIII im Auftrag der Jugendhilfe von Trägern

der freien Jugendhilfe in angemieteten Wohnungen

untergebracht, hat der Jugendhilfeträger die Kosten

der Maßnahme einschließlich der Leistungen zum Un-

terhalt des jungen Menschen in voller Höhe zu tragen.

Im Regelfall erhält der junge Mensch in diesem Zusam-

menhang auch Barleistungen zur Bestreitung seines

notwendigen Unterhalts über den beteiligten Träger

ausgezahlt.

Sofern in der Betreuungsvereinbarung mit dem jungen

Menschen nicht abweichend vereinbart, ist es nicht zu-

lässig, dass der Maßnahmeträger von diesem aus des-

sen Barleistungen zum Unterhalt Zuzahlungen zur

B E R I C H T AU S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N UND Z U S T ÄND I G K E I T S F R AG E N