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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
04-2017
1.1. Möglichkeit von Urlaubsreisen unbe-
gleiteter ausländischer Minderjähriger ins
europäische Ausland
Im Rahmen der Betreuung und Versorgung unbegleite-
ter ausländischer Minderjähriger wird im Regelfall
davon ausgegangen, dass diese sich bis auf Weiteres
im Inland aufhalten.
Es kann in Einzelfällen aber vorkommen, dass unbe-
gleitete ausländische Minderjährige aus persönlichen
Gründen Urlaubsreisen ins europäische Ausland unter-
nehmen, beispielsweise im Rahmen von Ferienreisen
mit betreuenden Vollzeitpflegefamilien oder als Mit-
glieder von Schülergruppen im Rahmen von Schulaus-
flügen.
Hat ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger kei-
nen Asylantrag gestellt, ist er nach derzeit geltender
Rechtslage vollziehbar ausreisepflichtig und erhält le-
diglich eine Duldung.
Mit dieser Duldung ist ein ausländischer Minderjähri-
ger zumindest in den ersten drei Monaten seines Auf-
enthalts räumlich auf das Gebiet des Freistaates
Bayern beschränkt, nach Ablauf dieses Zeitraumes auf
das Bundesgebiet.
Damit sind Reisen ins europäische Ausland nur dann
möglich, wenn ein entsprechendes Visum beantragt
und auch erteilt wird. Allerdings können deutsche Be-
hörden keine Einreiseerlaubnisse in andere europäi-
sche Staaten erteilen. Dazu muss sich ein unbegleiteter
ausländischer Minderjähriger an die jeweilige europäi-
sche Auslandsvertretung wenden. Im Regelfall werden
Visa jedoch nicht für Drittstaatsangehörige ausgestellt,
die über keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über
eine ausländerrechtliche Duldung verfügen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass unbegleitete ausländi-
sche Minderjährige in diesen Fällen keine Urlaubs-,
BE TREUUNG UNBEGL E I T E T ER AUS -
LÄND I SCHER MI NDER J ÄHR I GER
Ausflugs- oder Besuchsreisen ins europäische Ausland
unternehmen dürfen, weil sie wegen des fehlenden
Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument vorwei-
sen können.
Das Bayerische Innenministerium empfiehlt in diesen
Fällen, im Gespräch mit dem jeweiligen rechtlichen
Vertreter des unbegleiteten ausländischen Minderjähri-
gen eine Asylantragstellung anzuregen.
Das ZBFS–Bayerische Landesjugendamt empfiehlt un-
abhängig davon Träger der freien Jugendhilfe, die
möglicherweise auch Ferienfreizeiten anbieten, an
denen unbegleitete ausländische Minderjährige teil-
nehmen können, diesbezüglich zu sensibilisieren und
darauf hinzuwirken, dass die jungen Menschen mög-
lichst zeitnah auf das zuständige Jugendamt zukom-
men, um sich hinsichtlich einer möglichen Asylantrag-
stellung beraten zu lassen.
1.2. Kosten der Unterbringung unbegleite-
ter ausländischer Minderjähriger in einer
sonstigen betreuten Wohnform nach § 34
SGB VIII
Werden unbegleitete ausländische Minderjährige im
Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform nach
§ 34 SGB VIII im Auftrag der Jugendhilfe von Trägern
der freien Jugendhilfe in angemieteten Wohnungen
untergebracht, hat der Jugendhilfeträger die Kosten
der Maßnahme einschließlich der Leistungen zum Un-
terhalt des jungen Menschen in voller Höhe zu tragen.
Im Regelfall erhält der junge Mensch in diesem Zusam-
menhang auch Barleistungen zur Bestreitung seines
notwendigen Unterhalts über den beteiligten Träger
ausgezahlt.
Sofern in der Betreuungsvereinbarung mit dem jungen
Menschen nicht abweichend vereinbart, ist es nicht zu-
lässig, dass der Maßnahmeträger von diesem aus des-
sen Barleistungen zum Unterhalt Zuzahlungen zur
B E R I C H T AU S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N UND Z U S T ÄND I G K E I T S F R AG E N