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I N F O
erlaubnis gemäß § 43 oder 44 SGB VIII bekannt wird,
für sich genommen bereits Kriterium für den Entzug
der Pflegeerlaubnis wegen fehlender Eignung
darstellen kann.
Tendenziell überwiegt hierzu jedoch die Auffassung,
dass das spätere Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu
einer derartigen Gruppierung etwa im Bereich der
Tagespflege aus ganz unterschiedlichen Gründen auch
schon vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums des
§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ein Kriterium darstellt, die
Pflegeerlaubnis unter Hinweis auf die fehlende
persönliche Eignung mit Wirkung für die Zukunft zu
widerrufen, weil die Gefahr einer Indoktrination be-
treuter Kinder nicht mit dem Schutzauftrag der Ju-
gendhilfe vereinbar wäre.
2.5. Auswirkungen rechtswirksamer
sorgerechtlicher Entscheidungen des
Familiengerichts auf die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit
Entscheidungen der Familiengerichte zum Personen-
sorgerecht können je nach Konstellation des Einzelfalls
eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit in
der Jugendhilfe erforderlich machen.
Während die örtlichen Zuständigkeiten bei Vorliegen
der Voraussetzungen im Regelfall kraft Gesetzes eintre-
ten, ist gegen sorgerechtliche Entscheidungen der Fa-
miliengerichte grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet.
Beschlüsse des Familiengerichts können gemäß § 40
Abs. 3 Satz 3 FamFG für sofort wirksam erklärt werden,
sind jedoch bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht
formell rechtskräftig.
Wurde durch das Familiengericht die sofortige Wirk-
samkeit eines Beschlusses zum Personensorgerecht
angeordnet, muss sich die mögliche Neubestimmung
der örtlichen Zuständigkeit zwangsläufig daran orien-
tieren. Ein Abwarten bis zum Eintreten der formellen
Rechtskraft des Beschlusses würde die rechtlichen Ver-
hältnisse bis hin zu einer möglichen Kostenerstat-
tungspflicht verzerren.
Wird ein gerichtlicher Beschluss zum Personensorge-
recht im Rahmen des Rechtsbehelfs in der nächsten In-
stanz aufgehoben, ist die örtliche Zuständigkeit ggf.
zum Zeitpunkt der zweiten gerichtlichen Entscheidung
erneut zu beurteilen und kann zu einem anderen Er-
gebnis führen.
2.6. Möglichkeit der zusätzlichen Vergü-
tung von Tagespflegepersonen durch die
Eltern
Die Diskussion, ob und in welchem Umfang Tages-
pflegepersonen über das vom Jugendamt gewährte
Tagespflegeentgelt hinaus zusätzliche Zahlungen von
den Eltern der betreuten Kinder verlangen dürfen bzw.
Eltern über die vom Jugendamt erhobenen Kosten-
beiträge hinaus weitere Zahlungen an die Tagespflege-
personen akzeptieren müssen, flammt seit einigen
Jahren immer wieder auf.
Dabei hat bislang eine Konstellation wenig Beachtung
gefunden, in der Eltern den Rechtsanspruch auf Kin-
dertagespflege im Rahmen der Vorschriften des
SGB VIII in Anspruch nehmen, daneben aber aufgrund
privatvertraglicher Vereinbarungen weitere Zahlungen
an die Tagespflegeperson für Betreuungszeiten leisten,
die von der Jugendhilfe nicht gefördert werden.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familien-
recht (DIJuF) hat sich in seinem Rechtsgutachten
J 1.460 Bm vom 23.02.2017 mit diesem speziellen Fall
befasst.
Werden Betreuungsstunden vom Jugendamt gefördert
und dienen der Tagespflegeperson etwa zur Aufstock-
ung des vom Jugendamt geleisteten Tagespflegeent-
gelts, kann ein Zuzahlungsverbot unter der Voraus-
setzung greifen, dass eine explizite landesrechtliche
Ausschlussregelung besteht, wie sie in einigen Bun-
desländern bereits geschaffen wurde (vgl. z.B. § 23
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Nordrhein-Westfalen). Eine vergleichbare Regelung
gibt es derzeit im bayerischen Landes-
recht nicht, im Rahmen der Fortschrei-
bung des BayKiBiG ist jedoch die Auf-
nahme eines Zuzahlungsverbotes ge-
plant. (s.a.
http://bit.ly/2jfXLZ7)
Verlangt die Tagespflegeperson jedoch aufgrund von
Vereinbarungen mit den Eltern zusätzliche Zahlungen
für Zeiten, die vom Förderangebot der Jugendhilfe
nicht umfasst sind, hält das DIJuF ein Zuzahlungs-
MITTEILUNGSBLATT
04-2017