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I N F O

erlaubnis gemäß § 43 oder 44 SGB VIII bekannt wird,

für sich genommen bereits Kriterium für den Entzug

der Pflegeerlaubnis wegen fehlender Eignung

darstellen kann.

Tendenziell überwiegt hierzu jedoch die Auffassung,

dass das spätere Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu

einer derartigen Gruppierung etwa im Bereich der

Tagespflege aus ganz unterschiedlichen Gründen auch

schon vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums des

§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ein Kriterium darstellt, die

Pflegeerlaubnis unter Hinweis auf die fehlende

persönliche Eignung mit Wirkung für die Zukunft zu

widerrufen, weil die Gefahr einer Indoktrination be-

treuter Kinder nicht mit dem Schutzauftrag der Ju-

gendhilfe vereinbar wäre.

2.5. Auswirkungen rechtswirksamer

sorgerechtlicher Entscheidungen des

Familiengerichts auf die Bestimmung der

örtlichen Zuständigkeit

Entscheidungen der Familiengerichte zum Personen-

sorgerecht können je nach Konstellation des Einzelfalls

eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit in

der Jugendhilfe erforderlich machen.

Während die örtlichen Zuständigkeiten bei Vorliegen

der Voraussetzungen im Regelfall kraft Gesetzes eintre-

ten, ist gegen sorgerechtliche Entscheidungen der Fa-

miliengerichte grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet.

Beschlüsse des Familiengerichts können gemäß § 40

Abs. 3 Satz 3 FamFG für sofort wirksam erklärt werden,

sind jedoch bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht

formell rechtskräftig.

Wurde durch das Familiengericht die sofortige Wirk-

samkeit eines Beschlusses zum Personensorgerecht

angeordnet, muss sich die mögliche Neubestimmung

der örtlichen Zuständigkeit zwangsläufig daran orien-

tieren. Ein Abwarten bis zum Eintreten der formellen

Rechtskraft des Beschlusses würde die rechtlichen Ver-

hältnisse bis hin zu einer möglichen Kostenerstat-

tungspflicht verzerren.

Wird ein gerichtlicher Beschluss zum Personensorge-

recht im Rahmen des Rechtsbehelfs in der nächsten In-

stanz aufgehoben, ist die örtliche Zuständigkeit ggf.

zum Zeitpunkt der zweiten gerichtlichen Entscheidung

erneut zu beurteilen und kann zu einem anderen Er-

gebnis führen.

2.6. Möglichkeit der zusätzlichen Vergü-

tung von Tagespflegepersonen durch die

Eltern

Die Diskussion, ob und in welchem Umfang Tages-

pflegepersonen über das vom Jugendamt gewährte

Tagespflegeentgelt hinaus zusätzliche Zahlungen von

den Eltern der betreuten Kinder verlangen dürfen bzw.

Eltern über die vom Jugendamt erhobenen Kosten-

beiträge hinaus weitere Zahlungen an die Tagespflege-

personen akzeptieren müssen, flammt seit einigen

Jahren immer wieder auf.

Dabei hat bislang eine Konstellation wenig Beachtung

gefunden, in der Eltern den Rechtsanspruch auf Kin-

dertagespflege im Rahmen der Vorschriften des

SGB VIII in Anspruch nehmen, daneben aber aufgrund

privatvertraglicher Vereinbarungen weitere Zahlungen

an die Tagespflegeperson für Betreuungszeiten leisten,

die von der Jugendhilfe nicht gefördert werden.

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familien-

recht (DIJuF) hat sich in seinem Rechtsgutachten

J 1.460 Bm vom 23.02.2017 mit diesem speziellen Fall

befasst.

Werden Betreuungsstunden vom Jugendamt gefördert

und dienen der Tagespflegeperson etwa zur Aufstock-

ung des vom Jugendamt geleisteten Tagespflegeent-

gelts, kann ein Zuzahlungsverbot unter der Voraus-

setzung greifen, dass eine explizite landesrechtliche

Ausschlussregelung besteht, wie sie in einigen Bun-

desländern bereits geschaffen wurde (vgl. z.B. § 23

Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und

Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Nordrhein-Westfalen). Eine vergleichbare Regelung

gibt es derzeit im bayerischen Landes-

recht nicht, im Rahmen der Fortschrei-

bung des BayKiBiG ist jedoch die Auf-

nahme eines Zuzahlungsverbotes ge-

plant. (s.a.

http://bit.ly/2jfXLZ7

)

Verlangt die Tagespflegeperson jedoch aufgrund von

Vereinbarungen mit den Eltern zusätzliche Zahlungen

für Zeiten, die vom Förderangebot der Jugendhilfe

nicht umfasst sind, hält das DIJuF ein Zuzahlungs-

MITTEILUNGSBLATT

04-2017