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I N F O
Die Entscheidung ist ein deutlicher Fingerzeig an die
öffentliche Jugendhilfe, ihre Planungsverantwortung
bei Rechtsansprüchen vor allem im Bereich der Förder-
angebote für Kinder in Tageseinrichtungen und Kin-
dertagespflege ernst zu nehmen und ein ausreichen-
des Platzangebot sicherzustellen.
2.9. Urteil des BVerwG 5 C 35.15 vom
15.12.2016 zu Beendigung und Unterbre-
chung einer Jugendhilfeleistung und zum
Fortbestehen eines jugendhilferechtlichen
Bedarfs
Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Leistungsbe-
ginns und des Leistungsendes im Sinne der Vorschrif-
ten zur Bestimmung örtlicher Zuständigkeiten sind in
unterschiedlichen Facetten immer wieder Gegenstand
streitiger Auseinandersetzungen.
Das Gericht differenziert bei der Beurteilung der örtli-
chen Zuständigkeit für die Leistungsgewährung da-
nach, ob eine Jugendhilfeleistung beendet oder ledig-
lich unterbrochen wurde.
Es vertritt dabei die Auffassung, dass es für die Beendi-
gung einer Leistung nicht ausreichend ist, sie nur mit-
tels Verwaltungsakt tatsächlich einzustellen, sondern
dass darüber hinaus auch zu prüfen ist, ob nach der
Einstellung weiterhin ein objektiv erkennbarer und
qualitativ unveränderter Bedarf an Jugendhilfe be-
steht.
Nur, wenn diese beiden Kriterien gemeinsam erfüllt
seien, könne von der Beendigung der Hilfe ausgegan-
gen werden.
Von einer Unterbrechung der Hilfe sei demgegenüber
immer dann auszugehen, wenn die bisherige Jugend-
hilfeleistung trotz fortbestehenden qualitativ unverän-
derten Bedarfs deshalb eingestellt werde, weil ihrer
Fortsetzung ein rechtlicher Grund entgegenstehe und
die Hilfe bei Wegfall dieses Grundes später weiterge-
führt werden solle.
Im Falle der Unterbrechung muss das Jugendamt nach
Auffassung des Gerichts versuchen, rechtliche Hinder-
nisse für eine notwendige Weitergewährung (etwa bei
mangelnder Mitwirkung der Anspruchsberechtigten
oder des Hilfeempfängers) selbst auszuräumen. Unter-
nehme das Jugendamt keine zumutbaren Anstrengun-
gen in dieser Richtung, könne dies im Zweifel zu
seinem Nachteil ausgelegt werden.
Allerdings hält das Gericht eine Leistungsunterbre-
chung im Sinne der Vorschriften zur örtlichen Zustän-
digkeit dann für erheblich, wenn eine zeitliche
Schwelle überschritten wird, die eine Aussetzung der
Hilfe einer Beendigung gleichkommen lässt.
Der Begriff „erheblich“ beurteilt sich nach Auffassung
des Gerichts danach, wie lange der Zeitraum der Un-
terbrechung einer Leistung im Verhältnis zur Länge
des vorangegangenen Leistungszeitraums war. Je län-
ger also ein vorangegangener ununterbrochener Leis-
tungszeitraum war, desto länger muss die Phase der
Unterbrechung sein, bis sie die Schwelle der Erheblich-
keit erreicht.
Insgesamt wird die Entscheidung des BVerwG kritisch
eingeschätzt, weil sie relativ kleinteilige Differenzierun-
gen im Rahmen der Beurteilung enthält, ob eine Ju-
gendhilfeleistung beendet oder lediglich unterbrochen
wurde. Für die Praxis dürfte die Entscheidung insofern
wenig hilfreich sein, als sie lediglich den Fokus streiti-
ger Auseinandersetzungen um die örtliche Zuständig-
keit auf den ebenfalls unbestimmten Rechtsbegriff der
Erheblichkeit einer Unterbrechung umlenkt.
Klaus Müller
MITTEILUNGSBLATT
04-2017