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I N F O
Deckung der Maßnahmekosten erhebt (wie etwa Miet-
kautionen oder Sicherheitsleistungen für etwaige Re-
paraturen), weil diese Kosten grundsätzlich vom Ju-
gendhilfeträger zu übernehmen sind.
Insbesondere wird es für rechtswidrig erachtet, dass
der freie Träger die vom Jugendamt an ihn zur Weiter-
gabe an den jungen Menschen ausgezahlten Barmittel
um derartige Aufwendungen kürzt und lediglich den
Restbetrag als Barbetrag ausbezahlt. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn der Restbetrag durch die Kürzung
nicht mehr der Höhe des ortsüblich zustehenden Bar-
betrags zur persönlichen Verfügung entspricht.
Besteht ein Betreuungssetting, nach dem das Jugend-
amt keine Leistungen zum Unterhalt erbringt, sondern
lediglich pädagogische Unterstützung, kann insoweit
nicht von vollstationärer Hilfe im Sinne des § 34 SGB
VIII gesprochen werden.
1.3. Ausländerrechtlicher Status von be-
gleitet eingereisten ausländischen Kindern
in Sonderfällen
Reist ein ausländisches Kind in Begleitung seiner El-
tern ein, wird bei Asylantragstellung der Eltern auto-
matisch auch ein Asylverfahren für das Kind einge-
leitet.
Dabei handelt es sich grundsätzlich um Asylverfahren,
die getrennt voneinander bearbeitet werden. Wird der
Asylantrag der Eltern abgelehnt, muss dies nicht
zwangsläufig auch eine ablehnende Entscheidung für
das Kind bedeuten.
Haben die Eltern im Asylverfahren des Kindes keine ei-
genen Asylgründe für das Kind vorgebracht, werden
damit die gleichen Gründe herangezogen, die die El-
tern für sich selbst vorgebracht haben.
Wird der Asylantrag der Eltern in diesen Fällen abge-
lehnt und sind sie in der Folge grundsätzlich ausreise-
pflichtig, gilt diese Entscheidung gleichermaßen für
das Kind, das damit ebenfalls grundsätzlich ausreise-
pflichtig ist, da es im Regelfall keinen von dem der El-
tern abweichenden ausländerrechtlichen Status hat.
Etwas anderes wird in der Regel jedoch dann gelten,
wenn der Asylantrag des Kindes abweichend von dem
der Eltern anerkannt wird.
Damit sind ausländerrechtlich Gründe für eine zeitlich
befristete Duldung sowohl für das Kind als auch für
dessen Eltern gegeben, die nach ihrem Ablauf je nach
den Umständen des Einzelfalls weiter verlängert, wenn
eine Rückführung (etwa in einen nicht sicheren Dritt-
staat) nicht möglich ist.
1.4. Konkurrenz örtlicher Zuständigkeiten
nach § 86 Abs. 7 SGB VIII und abweichen-
der Zuweisungsentscheidungen bei Voll-
zeitpflege
In Fällen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach
§ 33 SGB VIII an asylbegehrende ausländische Minder-
jährige, die von einem Jugendhilfeträger auf der
Grundlage der örtlichen Zuständigkeit nach einer Zu-
weisungsentscheidung der zuständigen Landesbe-
hörde gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz SGB VIII
gewährt wurde, kann es bei einem mehr als 2-jährigen
Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen in der Pflege-
familie zu einer Kollision mit der Zuständigkeitsvor-
schrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII kommen, die dem
Grunde nach nicht der Intention des Gesetzgebers ent-
sprechen kann.
Die örtliche Zuständigkeit, die aufgrund Zuweisungs-
entscheidung der zuständigen Landesbehörde begrün-
det wurde, bleibt nach § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII
solange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtli-
chen Zuständigkeit maßgebliche Person einen anderen
gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Haben die für die Bestimmung der örtlichen Zuständig-
keit maßgeblichen Personen jedoch zwischenzeitlich
keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet,
wirkt diese örtliche Zuständigkeit grundsätzlich fort.
Dem gegenüber steht die Vorschrift des § 86 Abs. 6
SGB VIII, demzufolge die örtliche Zuständigkeit nach
einem mehr als 2-jährigen Aufenthalt des Pflegekindes
kraft Gesetzes an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der
Pflegeperson(en) wechselt. Der Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit an den Ort der Pflegestelle findet dabei
nach herrschender Meinung unabhängig von der
Rechtsgrundlage der Unterbringung eines Kindes in
der Pflegefamilie statt.
Orientiert man sich hier ausschließlich am Buchstaben
des Gesetzes, könnte bei Asylbegehrenden nach § 86
Abs. 7 SGB VIII in Vollzeitpflege eigentlich kein Wech-
sel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
MITTEILUNGSBLATT
04-2017