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I N F O

Deckung der Maßnahmekosten erhebt (wie etwa Miet-

kautionen oder Sicherheitsleistungen für etwaige Re-

paraturen), weil diese Kosten grundsätzlich vom Ju-

gendhilfeträger zu übernehmen sind.

Insbesondere wird es für rechtswidrig erachtet, dass

der freie Träger die vom Jugendamt an ihn zur Weiter-

gabe an den jungen Menschen ausgezahlten Barmittel

um derartige Aufwendungen kürzt und lediglich den

Restbetrag als Barbetrag ausbezahlt. Dies gilt insbe-

sondere dann, wenn der Restbetrag durch die Kürzung

nicht mehr der Höhe des ortsüblich zustehenden Bar-

betrags zur persönlichen Verfügung entspricht.

Besteht ein Betreuungssetting, nach dem das Jugend-

amt keine Leistungen zum Unterhalt erbringt, sondern

lediglich pädagogische Unterstützung, kann insoweit

nicht von vollstationärer Hilfe im Sinne des § 34 SGB

VIII gesprochen werden.

1.3. Ausländerrechtlicher Status von be-

gleitet eingereisten ausländischen Kindern

in Sonderfällen

Reist ein ausländisches Kind in Begleitung seiner El-

tern ein, wird bei Asylantragstellung der Eltern auto-

matisch auch ein Asylverfahren für das Kind einge-

leitet.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um Asylverfahren,

die getrennt voneinander bearbeitet werden. Wird der

Asylantrag der Eltern abgelehnt, muss dies nicht

zwangsläufig auch eine ablehnende Entscheidung für

das Kind bedeuten.

Haben die Eltern im Asylverfahren des Kindes keine ei-

genen Asylgründe für das Kind vorgebracht, werden

damit die gleichen Gründe herangezogen, die die El-

tern für sich selbst vorgebracht haben.

Wird der Asylantrag der Eltern in diesen Fällen abge-

lehnt und sind sie in der Folge grundsätzlich ausreise-

pflichtig, gilt diese Entscheidung gleichermaßen für

das Kind, das damit ebenfalls grundsätzlich ausreise-

pflichtig ist, da es im Regelfall keinen von dem der El-

tern abweichenden ausländerrechtlichen Status hat.

Etwas anderes wird in der Regel jedoch dann gelten,

wenn der Asylantrag des Kindes abweichend von dem

der Eltern anerkannt wird.

Damit sind ausländerrechtlich Gründe für eine zeitlich

befristete Duldung sowohl für das Kind als auch für

dessen Eltern gegeben, die nach ihrem Ablauf je nach

den Umständen des Einzelfalls weiter verlängert, wenn

eine Rückführung (etwa in einen nicht sicheren Dritt-

staat) nicht möglich ist.

1.4. Konkurrenz örtlicher Zuständigkeiten

nach § 86 Abs. 7 SGB VIII und abweichen-

der Zuweisungsentscheidungen bei Voll-

zeitpflege

In Fällen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach

§ 33 SGB VIII an asylbegehrende ausländische Minder-

jährige, die von einem Jugendhilfeträger auf der

Grundlage der örtlichen Zuständigkeit nach einer Zu-

weisungsentscheidung der zuständigen Landesbe-

hörde gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz SGB VIII

gewährt wurde, kann es bei einem mehr als 2-jährigen

Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen in der Pflege-

familie zu einer Kollision mit der Zuständigkeitsvor-

schrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII kommen, die dem

Grunde nach nicht der Intention des Gesetzgebers ent-

sprechen kann.

Die örtliche Zuständigkeit, die aufgrund Zuweisungs-

entscheidung der zuständigen Landesbehörde begrün-

det wurde, bleibt nach § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII

solange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtli-

chen Zuständigkeit maßgebliche Person einen anderen

gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Haben die für die Bestimmung der örtlichen Zuständig-

keit maßgeblichen Personen jedoch zwischenzeitlich

keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet,

wirkt diese örtliche Zuständigkeit grundsätzlich fort.

Dem gegenüber steht die Vorschrift des § 86 Abs. 6

SGB VIII, demzufolge die örtliche Zuständigkeit nach

einem mehr als 2-jährigen Aufenthalt des Pflegekindes

kraft Gesetzes an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der

Pflegeperson(en) wechselt. Der Wechsel der örtlichen

Zuständigkeit an den Ort der Pflegestelle findet dabei

nach herrschender Meinung unabhängig von der

Rechtsgrundlage der Unterbringung eines Kindes in

der Pflegefamilie statt.

Orientiert man sich hier ausschließlich am Buchstaben

des Gesetzes, könnte bei Asylbegehrenden nach § 86

Abs. 7 SGB VIII in Vollzeitpflege eigentlich kein Wech-

sel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6

MITTEILUNGSBLATT

04-2017